Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde macht geltend, die alte Seenerstrasse stelle im ...
2. Eine mit dem Signal "allgemeines Fahrverbot" (Nr. 201) belegte ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
51. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1973 i.S. Polizeiamt der Stadt Winterthur gegen Suter
 
 
Regeste
 
Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Strassenverzweigung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 99 IV 222 (222)A.- Im sog. Grüzefeld in Winterthur mündet auf der Höhe der Wingertlistrasse die 5, 1 m breite und geteerte alte Seenerstrasse über ein auf die Fahrbahn abgesenktes Trottoir in die 7,1 m breite Etzbergstrasse. Bei der Zufahrt zur alten Seenerstrasse steht am rechten Strassenrand ein Signal Nr. 201 (allgemeines Fahrverbot) mit dem ergänzenden Vermerk "Zubringerdienst gestattet". Darunter ist das Zeichen "Sackgasse" (Signal Nr. 315) angebracht.
Suter führte am 24. Juli 1972, ca. 15.50 Uhr, einen Sattelschlepper auf der alten Seenerstrasse gegen die Etzbergstrasse. Als er diese überquerte, um in die Wingertlistrasse einzufahren, wurde er von dem von links auf der Etzbergstrasse herannahenden Personenwagen des Kupper gerammt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.
B.- Das Polizeiamt der Stadt Winterthur verurteilte Suter am 19. Oktober 1972 u.a. wegen Widerhandlung gegen dieBGE 99 IV 222 (222) BGE 99 IV 222 (223)Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4 SVG und 15 Abs. 3 VRV zu einer Busse von Fr. 60.-.
Mit Urteil vom 25. Januar 1973 sprach ihn das Bezirksgericht Winterthur frei. Eine gegen diesen Entscheid vom Polizeiamt der Stadt Winterthur gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 1973 ab.
C.- Das Polizeiamt der Stadt Winterthur führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Schuldigsprechung des Suter im Sinne der am 19. Oktober 1972 erlassenen Strafverfügung.
D.- Suter trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
 
Das trifft im vorliegenden Falle zu. Nach der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei der alten Seenerstrasse nur noch um ein Reststück der früheren Seenerstrasse, das in unbebautes und grösstenteils landwirtschaftlich genutztes Land führt. Ein Teil davon wird als Kiesdeponie verwendet; am Unfalltag wurde mit einer Erdmaschine Humus geschürft und mit Lastwagen weggeführt.
Schon deshalb hat die fragliche Strasse für den Fahrverkehr praktisch keine Bedeutung mehr. Dazu kommt, dass sie alsBGE 99 IV 222 (223) BGE 99 IV 222 (224)Sackgasse gar nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt ist. Sodann spricht die bauliche Anlage der alten Seenerstrasse dafür, dass sie im Verhältnis zur Etzbergstrasse eine ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung hat. Denn im Gebiet, wo sie mit dieser zusammentrifft, ist das der Etzbergstrasse entlangführende Trottoir nicht unterbrochen, sondern bloss abgesenkt. Zudem ist die alte Seenerstrasse an dieser Stelle nicht verbreitert. Es handelt sich also um eine Ausfahrt, deren Verkehrsbedeutung nicht grösser ist als die eines Feldweges (Art. 15 Abs. 3 VRV). Dass die alte Seenerstrasse 5,l m breit und geteert ist, ändert daran nichts, ebensowenig der Umstand, dass die Etzbergstrasse keinen starken Verkehr aufweist und bloss eine Quartierstrasse darstellt. Gilt demnach deren Zusammentreffen mit der alten Seenerstrasse nicht als Verzweigung, so stand Suter, der am betreffenden Tag das Gebiet mehrmals zum Wegführen von Humus befahren hat und somit die untergeordnete Verkehrsbedeutung der fraglichen Sackgasse erkennen konnte, gegenüber dem auf der Etzbergstrasse verkehrenden Kupper kein Vortrittsrecht zu. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Suter wegen Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 VRV) verurteile.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich - I. Strafkammer - vom 11. September 1973 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.BGE 99 IV 222 (224)