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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer glaubt, es sei einem Mofalenker nich ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977 i.S. T. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Art. 39 SVG, Art. 28 VRV.
 
 
BGE 103 IV 106 (106)Aus den Erwägungen:
 
Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass er 100 m vorher nach hinten schaute und kein nachfolgendes Fahrzeug sah. Er hat seine Vorsichtspflicht nicht nur durch das mangelnde Handzeichen verletzt, sondern auch dadurch, dass er nicht unmittelbar vor dem Abbiegen sich vergewisserte, dass niemand von hinten nahte, und sich zu überholen anschickte. Schon eine leichte Kopfdrehung hätte ihm ermöglicht, die beiden rasch nahenden Autos zu bemerken.BGE 103 IV 106 (107)