Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Beschwerde wurde rechtzeitig angemeldet. Das schriftlic ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1978 i.S. S. gegen R. und Justizdirektion des Kantons Appenzell ARh.
 
 
Regeste
 
Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungsfrist.
 
 
BGE 104 IV 47 (47)Aus den Erwägungen:
 
Daran vermag Art. 32 Abs. 2 OG nichts zu ändern. Diese Vorschrift erstreckt die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, anerkannten Feiertag oder (gestützt auf das BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen) auf einen Samstag fallen würde. Diese Vorschrift bestimmt somit nur das Ende, nicht den Beginn und den Verlauf der Frist. Bei deren Berechnung werden Sonn-, Feier- und Samstage mitgezählt. Sie bringen den Lauf der Fristen nicht zum Stehen, wie dies nach Art. 34 OG für Gerichtsferien zutrifft (ebenso sinngemäss Leuch, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. Art. 120 N. 2). Solche normalerweise arbeitsfreie Wochentage fallen regelmässig in eine Frist und werden bei deren Festsetzung durch Gesetz oder Richter mitberücksichtigt. Die Parteien können sich darnach einrichten. Müssten auch sie stets bei der Fristberechnung abgezogen werden, wären sie ihrerseits eine neue mögliche Fehlerquelle und wären dadurch der Rechtssicherheit abträglich. Anders verhält es sich mit dem Ende der Frist, vor deren Ablauf Prozesshandlungen vorgenommen werden. Dies wäre aus arbeitstechnischen und postdienstlichen Gründen nicht oder nur beschränkt möglich, wenn die Frist nicht auf den nächsten Werktag erstreckt würde. Die verschiedene Behandlung von Sonn-, Feier- und Samstagen zu Beginn und am Ende der Frist ist daher sachlich begründet.
Ist die Beschwerde somit verspätet, kann auf sie nicht eingetreten werden.BGE 104 IV 47 (48)