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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt, weder befinde sich sein M ...
2. Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebss ...
3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 BAV hat der Halter eines Fahrzeuges ...
4. Art. 83 Abs. 4 BAV behält indessen die Pflicht zur Meldun ...
5. Die Vorinstanz wird, sofern nach kantonalem Strafverfahrensrec ...
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31. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1978 i. S. K. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis
 
 
Regeste
 
Art. 52 Abs. 1, 85 Abs. 1 BAV.
 
Art. 74 Abs. 5 VZV.
 
Die Montage eines nur für den Transport einer einzigen Person genügenden Sitzes auf ein für zwei Personen zugelassenes Motorrad ist eine gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV der Behörde innert 14 Tagen zu meldende Tatsache (E. 4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 104 IV 121 (122)A.- Anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle ergab sich, dass K., der allein auf seinem für zwei Personen zugelassenen Motorrad fuhr, die ursprünglich an diesem angebrachte Sitzbank gegen eine solche von nur 40 cm Länge ausgewechselt hatte.
B.- Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Wallis büsste K. deswegen am 8. November 1977 in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 BAV sowie Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG mit Fr. 40.-.
Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die von K. gegen die Bussenverfügung geführte Beschwerde am 22. März 1978 ab. In seinen Erwägungen führt er aus, bei einem für zwei Personen zugelassenen Motorrad entspreche eine Sitzbank von nur 40 cm Länge nicht Art. 52 Abs. 1 BAV. Zudem sei entgegen Art. 83 Abs. 4 BAV die "Umbaute" vor der Weiterverwendung des Fahrzeugs nicht der zuständigen Behörde gemeldet worden, welche den Austausch der Sitzbank ohnehin nicht hätte genehmigen können (Art. 52 Abs. 1 BAV).
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt K. Aufhebung der vom Staatsrat des Kantons Wallis bestätigten Bussenverfügung des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartementes.
BGE 104 IV 121 (122)
 
BGE 104 IV 121 (123)Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Art. 52 Abs. 1 BAV schreibt für Motorräder eine Sitzlänge von höchstens 45 cm für eine Person und von mindestens 65 cm für zwei Personen vor. Wenn nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sich nur eine Person auf dem Motorrad befand und dessen Sitz 40 cm lang war, so genügte er demzufolge den Anforderungen dieser Bestimmung. Eine Vorschrift, wonach ein Motorrad nicht mit einem Sitz für bloss eine Person ausgerüstet sein oder ein für den Transport von zwei Personen genügend langer Sitz nicht nachträglich gegen einen solchen für bloss eine Person ausgewechselt werden dürfe, besteht nicht. Die Angabe im Fahrzeugausweis, das Fahrzeug sei für eine bestimmte Zahl von Personen zugelassen, ist, wie sich aus Art. 85 Abs. 1 BAV ergibt, keine Vorschrift in diesem Sinne; sie bezeichnet lediglich die Höchstzahl von Personen, die mit diesem transportiert werden dürfen. Das Motorrad des Beschwerdeführers befand sich, wenn auf dem selben eine Sitzbank von 40 cm Länge montiert war, demnach in vorschriftsgemässem Zustand.
3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 BAV hat der Halter eines Fahrzeuges der Behörde vor dessen Weiterverwendung Umbauten zu melden, welche die Fahrzeugeinteilung verändern. Als FahrzeugeinteilungBGE 104 IV 121 (123) BGE 104 IV 121 (124)im Sinne dieser Bestimmung ist die Einteilung der Fahrzeuge in die einzelnen Kategorien, wie sie der mit "Einteilung der Fahrzeuge" überschriebene zweite Abschnitt der BAV (Art. 2 ff.) vornimmt, zu verstehen. Durch den Austausch der Zweiersitzbank gegen einen Einersitz ist an der Einteilung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Kategorie der Motorräder nichts geändert worden. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Art. 83 Abs. 4 BAV nicht zuwidergehandelt, wenn er die erfolgte Auswechslung der Sitzbank an seinem Motorrad der zuständigen Behörde anzuzeigen unterliess.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.BGE 104 IV 121 (124)