Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Die Einziehung und das Unbrauchbarmachen der beiden Sprechfunk ...
2. Die Einziehung kann, je nach dem Gegenstand oder Wert, der ein ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1978 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Z.
 
 
Regeste
 
Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen.
 
 
BGE 104 IV 149 (149)Aus den Erwägungen:
 
Die Einziehung erfolgte, weil der Gebrauch dieser Geräte die öffentliche Ordnung (den geregelten und störungsfreien Funkverkehr) und mittelbar (durch Störung des Polizei-, Feuerwehr- oder Sanitätsfunks) unter Umständen sogar die Sicherheit von Menschen gefährdet, also auf Grund von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Der Beschwerdegegner beruft sich daher umsonst auf die repressive Massnahme zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes gemäss lit. a dieser Gesetzesvorschrift. Wieweit diese Art der Einziehung im vorliegenden Fall zu andern Schlüssen führen würde, ist somit nicht zu prüfen.
Anderseits darf nicht ausser acht gelassen werden, dass Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB den Richter ausdrücklich anweist, gefährliche Gegenstände einzuziehen. Die Einziehung bildet also nach dem Gesetz die Regel. Von ihr darf daher nur abgewichen werden, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer weniger weit gehenden Massnahme gebietet, die dem Zweck der Massnahme genügt.BGE 104 IV 149 (150)