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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Gesetz stelle di ...
3. Auch wenn sich der Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 9 B ...
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47. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1978 i.S. H. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 104 IV 206 (206)A.- Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle ergab sich, dass das von S. geführte Sattelmotorfahrzeug des H. eine um 2'450 kg über dem zulässigen Gesamtzugsgewicht von 5'750 kg liegende Last aufwies. S. war durch H. veranlasst worden, das Fahrzeug mit bis zu 3'180 kg zu beladen.
B.- Das Obergericht des Kantons Bern sprach H. am 25. April 1978 in Bestätigung eines einzelrichterlichen Urteils des Veranlassens zum Überladen schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.-.
C.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
 
1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung derBGE 104 IV 206 (206) BGE 104 IV 206 (207)Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung verlangt werden (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit das Begehren des Beschwerdeführers um Freisprechung darüber hinausgehend auf einen Entscheid des Kassationshofes in der Sache selber abzielt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 102 IV 257).
Nutzlast ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht unter Einschluss einer allfälligen Sattellast, d.h. jenes Gewichtsanteils, welcher vom Sattelanhänger über die Sattelkupplung auf den Sattelschlepper übertragen wird (Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV). Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die zulässige Nutzlast für ein Sattelmotorfahrzeug nicht der Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger entspricht, sondern der um die Sattellast verminderten Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger; andernfalls wäre, obgleich bei angekuppeltem Sattelanhänger ein Teil des Gewichtes (vgl. Art. 64 Abs. 2 BAV) als Sattellast auf dem Sattelschlepper ruht, dieser Teil entgegen Art. 8 Abs. 5 BAV nicht in das Leergewicht des Sattelschleppers eingeschlossen. Aus diesem Grund kann Art. 8 Abs. 9 BAV für Sattelmotorfahrzeuge nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen. Dieser Artikel, der bestimmt, das Gesamtgewicht bestehe aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung, ist auf gewöhnliche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur gezogenBGE 104 IV 206 (207) BGE 104 IV 206 (208)wird (vgl. auch die Definition "Sattelmotorfahrzeug" in Art. 3 Abs. 3 lit. h BAV). Auf der oben dargestellten Grundlage berechnet, ergibt sich bei Leergewichten des Sattelschleppers und des Sattelanhängers von 2'220 kg und 1'630 kg, Gesamtgewichten von 3'500 kg und 3'530 kg sowie einer Sattellast von 1'280 kg gemäss den Fahrzeugausweisen eine zulässige Nutzlast von 1'900 kg, wie diese aus dem Fahrzeugausweis des Sattelanhängers übrigens ersichtlich ist. Wenn der Beschwerdeführer S. die Weisung erteilte, sein Sattelmotorfahrzeug mit bis zu 3'180 kg zu beladen, so hat er diesen demnach objektiv zum Überladen veranlasst, und zwar, weil eine Überschreitung der zulässigen Nutzlast notwendigerweise auch zu einer solchen des zulässigen Höchstgewichtes führt, sowohl hinsichtlich der zulässigen Nutzlast, wie auch bezüglich des zulässigen Gesamtgewichtes.
Sollten bei ihm in dieser Hinsicht noch Zweifel vorhanden gewesen sein, so hätte es die nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt erfordert, dass er sich auch für die Klärung dieser beiden Begriffe der BAV bedient hätte. Dann aber wäre er zwangsläufig darauf gestossen, dass seine Berechnungsart die tatsächliche Verschiedenheit von gewöhnlichen Anhängerzügen und von Sattelmotorfahrzeugen offensichtlich nicht berücksichtigte und deshalb nicht richtig sein konnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.BGE 104 IV 206 (208)