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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Massgebend für die Verweigerung des bedingten Strafvollzu ...
2. Es ist richtig, dass Gesetzgeber und Praxis verhindern wollten ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe.
 
 
BGE 106 IV 5 (5)Aus den Erwägungen:
 
BGE 106 IV 5 (5)
BGE 106 IV 5 (6)Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 91 Abs. 3 SVG schaffe eine Art Surrogat für die Fälle, wo eine Verurteilung wegen Art. 91 Abs. 1 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vom Täter dadurch hintertrieben werde, dass er sich der Blutprobe entziehe. Die Parallelität der beiden Tatbestände erheische auch eine Gleichbehandlung in der Frage des bedingten Vollzugs. Dies führe zwingend dazu, dass der bedingte Vollzug nur verweigert werden dürfe, wenn trotz Vereitelung der Blutprobe eine erhebliche Angetrunkenheit mindestens wahrscheinlich sei. Da beim Beschwerdeführer kaum mehr als 0,4%o Blutalkohol während der fraglichen Fahrt angenommen werden könnten, sei der bedingte Vollzug zu gewähren.
Von einer völligen Gleichbehandlung ist jedoch keine Rede. So ist es nach geltendem Recht nicht möglich, bei Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG (obligatorischer Führerausweisentzug) die Vereitelung der Blutprobe dem Fahren im angetrunkenen Zustand gleichzustellen (BGE 104 Ib 195 E. 2). Auch entgeht derjenige Täter, der sich der Blutprobe entzieht, dem Vorwurf des Spezialrückfalls nach früherer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Es besteht daher auch kein aus der Parallelbehandlung abzuleitender Anspruch des Täters darauf, dass zu seinen Gunsten bei Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe stets dieselben Grundsätze angewendet werden, wie sie für das Fahren in angetrunkenem Zustand gelten.
Zwar wird in der Praxis die Vereitelung der Blutprobe nach ungefähr gleichen Grundsätzen beurteilt, wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Immerhin kann sich dabei die Unsicherheit über den wirklichen Grad der Alkoholisierung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Täters auswirken. Regelmässig wirkt sie zu seinen Gunsten, indem mangels anderer Untersuchungsergebnisse auf die fast immer untertriebenen Angaben des Fahrers und der Zeugen über die genossene Menge alkoholischer Getränke abgestellt werden muss. Auch der BeschwerdeführerBGE 106 IV 5 (6) BGE 106 IV 5 (7)dürfte davon profitiert haben. Einen Anspruch darauf, in jeder Hinsicht gleich behandelt zu werden, wie wenn durch Blutprobe seine Alkoholisierung auf 0,4%o festgelegt worden wäre, hat er jedoch nicht. Das gilt sowohl für die Strafzumessung wie für die Zubilligung des bedingten Strafvollzugs.BGE 106 IV 5 (7)