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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
101. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG.
 
 
BGE 106 IV 431 (432)Aus den Erwägungen:
 
Die Verteidigung bringt vor, was der Beschwerdeführer getan habe, seien noch keine Vorbereitungshandlungen (Anstalten) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, und vergleicht sein Verhalten mit demjenigen, der in Zürich Fr. 10.-- in die Tasche steckt, per Tram zum "Central" fährt, zum Hirschenplatz wandert, dort keinen Händler antrifft, sich bei schönem Sonnenschein auf eine Kaffeehausterrasse setzt und dann verärgert heimgeht. Die Vorinstanz behaupte denn auch nicht, der Beschwerdeführer habe bereits mit Händlern Kontakt aufgenommen oder die Grenzkontrolle geprüft.
Wie es sich mit der Strafbarkeit in diesem Beispielsfall verhält, kann offen bleiben. Wer aber wie der Beschwerdeführer, um seine Schulden abzutragen, mit dem Gläubiger vereinbart, Haschischhandel zu treiben, die dazu nötigen erheblichen Geldbeträge bereitstellen lässt, die weite Reise an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternimmt, ist bereit, sein Unternehmen, wenn immer möglich, zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer wusste aus Erfahrung, wo und wie er in Amsterdam mit Drogenhändlern in Kontakt kommenBGE 106 IV 431 (432) BGE 106 IV 431 (433)und wie er Haschisch in die Schweiz einschmuggeln konnte. Wäre, wie vorbereitet und vereinbart, das Geld rechtzeitig in Amsterdam eingetroffen, hätte er den Plan zu Ende geführt und hätte mit einer erfolgreichen Ausführung rechnen können. Es blieb nicht bei blossen Plänen künftigen Rauschgifthandels, theoretischen Überlegungen über möglichen Drogenverkauf (BGE 104 IV 40, 106 IV 74). Die Bereitstellung des Geldes durch H. und seine abgesprochene Überweisung auf Telex-Anruf, die umständliche Reise nach Amsterdam waren Anstalten, ein Teil des Planes zur Verwirklichung der verbotenen Einfuhr von Haschisch. Ein Teil dieser Anstalten wurde in der Schweiz getroffen. Der Beschwerdeführer wurde mit Recht in diesem Anklagepunkt verurteilt.BGE 106 IV 431 (433)