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Regeste
Sachverhalt
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Dass - wie die Gesuchstellerin geltend macht - in Anwendung vo ...
2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts kann nur angerufen werden ...
3. Einem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes wird zwar nach  ...
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12. Urteil der Anklagekammer vom 18. Februar 1985 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
 
 
Regeste
 
Art. 264 BStP, Art. 351 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 111 IV 45 (45)A.- X. und Y. werden beschuldigt, in der Zeit von Mitte August bis 12. Oktober 1984 im Kanton Graubünden teils zusammen, teils allein, teils unter Beteiligung einer Drittperson einen Diebstahl, eine Sachbeschädigung, einen Hausfriedensbruch, eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, eine Fahrt in angetrunkenem Zustand, eine Begünstigung und eine Veruntreuung begangen zu haben. Die Untersuchung wurde von den Bündner Behörden am 11. Oktober 1984 eröffnet.
BGE 111 IV 45 (45)
BGE 111 IV 45 (46)Zuvor hatten die Behörden des Kantons Thurgau die Verfolgung des X. wegen zahlreicher Delikte, namentlich wegen Einbruchdiebstählen, übernommen, die jener teils allein, teils zusammen mit Z. in den Jahren 1983 und 1984 begangen hatte. Am 13. Juli 1984 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen die beiden Anklage, und am 14. November 1984 fällte die Kriminalkammer des Kantons Thurgau bezüglich Z. ein Strafurteil, während sie bezüglich X. beschloss, die Staatsanwaltschaft einzuladen, über den Angeklagten "ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich namentlich zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und Erziehbarkeit zur Arbeit aussprechen muss".
B.- Nachdem die Bündner Behörden erfolglos versucht hatten, die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Übernahme des im Kanton Graubünden gegen X. und Y. angehobenen Verfahrens zu bewegen, gelangte die Staatsanwaltschaft dieses Kantons an die Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, es sei der Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung aller X. und Y. zur Last fallenden Delikte im Kanton Thurgau festzulegen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei für die weitere Durchführung des im Kanton Graubünden gegen X. und Y. angehobenen Verfahrens die Zuständigkeit der Bündner Behörden gegeben.
 
2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts kann nur angerufen werden, solange der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen verfolgt wird. Das ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn ein Sachurteil vorliegt (s. BGE 106 IV 159 E. b), mit anderen Worten, wenn über den Schuld- und den Strafpunkt entschieden und damit das Verfahren mindestens vor einer InstanzBGE 111 IV 45 (46) BGE 111 IV 45 (47)abgeschlossen ist. Das trifft hier nicht zu. Der erwähnte Beschluss der Kriminalkammer stellt keinen solchen Verfahrensabschluss dar. Vielmehr wurde damit das Urteil bezüglich X. ausgesetzt, bis ein Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit vorliegt und damit über die Sanktion entschieden werden kann. X. muss somit auch hinsichtlich der ihm von den Thurgauer Behörden vorgeworfenen strafbaren Handlungen noch als verfolgt gelten.
Darüber hilft der Einwand der Gesuchsgegnerin nicht hinweg, wonach die Würdigung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens auf dem Schriftweg geschehe und der abschliessende Entscheid ohne mündliche Verhandlung ergehe. Es wird sich erst aufgrund des Expertenberichts entscheiden lassen, ob in concreto das Verfahren tatsächlich ohne neue Hauptverhandlung wird abgeschlossen werden können; das Gutachten stellt nämlich ein neues Beweismittel dar, mit welchem neue Tatsachen ins Verfahren eingeführt werden können, zu denen der Angeklagte Anspruch auf Stellungnahme hat. Dabei ist nicht schlechtweg ausgeschlossen, dass sich eine Anhörung des Experten als notwendig erweisen könnte. Geht man aber vom Gesagten aus, steht der Übernahme des gegen X. im Kanton Graubünden geführten Verfahrens durch die Behörden des Kantons Thurgau von Gesetzes wegen nichts entgegen.