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Regeste
Sachverhalt
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten zahlreiche strafbare  ...
2. Die erste wegen Diebstahls ergangene Strafanzeige wurde - was  ...
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17. Urteil der Anklagekammer vom 27. März 1986 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
 
 
Regeste
 
Art. 350 Ziff. 1 StGB, Bestimmung des Gerichtsstandes.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 112 IV 61 (61)Der jugoslawische Staatsangehörige X. wird beschuldigt, in der Zeit zwischen dem 25. Mai 1985 und dem 10. Oktober 1985 in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt 23 Diebstähle von Autoradios aus parkierten Personenwagen verübt zu haben.BGE 112 IV 61 (61)
BGE 112 IV 61 (62)Zwischen den Strafbehörden der Kantone Aargau und Basel-Stadt geführte Gerichtsstandsverhandlungen verliefen erfolglos, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 7. März 1986 an die Anklagekammer des Bundesgerichts gelangte mit dem Begehren, es seien die Behörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle X. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Die Gesuchstellerin vertritt dabei den Standpunkt, die erste wegen Diebstahls eingegangene Anzeige sei am 24./25. Mai 1985 in Rheinfelden/AG erstattet worden, womit die Zuständigkeit dieses Kantons gegeben sei. Im übrigen treffe es nicht zu, dass in Basel zuerst ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs angehoben worden sei. X. sei jeweils nur nach dem Verbleib der Ware gefragt worden. Zudem habe anlässlich seiner Befragung im Oktober 1985 davon ausgegangen werden müssen, dass es sich bloss um Hehlerei handle. Die Frage nach dem Verkauf von Waren eines Hehlers könne aber nicht generell als Verdacht gewerbsmässigen Betrugs interpretiert werden, zumal X. nur einen ganz beschränkten Personenkreis mit Autoradios bedient habe.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt abzuweisen und die Basler Behörden mit der Sache zu befassen. Ob - so macht die Gesuchsgegnerin u.a. geltend - zuerst ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs angehoben worden sei oder nicht, könne offenbleiben, weil nämlich im Kanton Basel-Stadt jedenfalls zuvor schon wegen gewerbsmässiger Hehlerei ermittelt worden sei und dieses Delikt mit gleich schwerer Strafe bedroht werde wie gewerbsmässiger Betrug.
 
Demgegenüber kann nicht auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der Gerichtsstand nicht davon abhängt, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern sich nach den Handlungen richtet, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, mit anderen Worten, nicht nach dem, was der Täter tatsächlich begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (BGE 98 IV 63, BGE 71 IV 167). Mit dieser Praxis wird bloss dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anklagekammer in aller Regel zu einem Zeitpunkt über die Zuständigkeit befinden muss, in dem die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, und infolgedessen spätere Änderungen in tatsächlicher Beziehung wie hinsichtlich der rechtlichen Unterstellung der schliesslich vom Beschuldigten zu verantwortenden Handlungen möglich sind, die erst vom Sachrichter berücksichtigt werden können. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss das Bundesgericht somit notwendig von den Vorwürfen ausgehen, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können. Massgebend ist dabei stets die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des bundesgerichtlichen Entscheides darstellt.BGE 112 IV 61 (63)
BGE 112 IV 61 (64)Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wird gutgeheissen, und es werden die Behörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet erklärt, alle X. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.BGE 112 IV 61 (64)