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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach den Ausführungen des Obergerichts traf der Beschw ...
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26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1987 i.S. W. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln.
 
 
BGE 113 IV 91 (92)Aus den Erwägungen:
 
Wohl unternahm der Beschwerdeführer im Unterschied zum Angeschuldigten in dem in BGE 106 IV 74 beurteilten Fall nicht eine Vielzahl von Handlungen, die auf die Verwirklichung der Absicht des Drogenerwerbs gerichtet waren. Eine umfassende Vorbereitung war indessen bei dem vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten, vergleichsweise einfachen Drogengeschäft (Erwerb von einigen Dutzend Gramm Heroin gegen Barzahlung in Amsterdam) gar nicht erforderlich. Auch bei einem solchen relativ einfachen Geschäft kann aber zwischen dem noch straflosen PlanenBGE 113 IV 91 (92) BGE 113 IV 91 (93)und dem strafbaren Versuch die Phase des gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbaren Anstaltentreffens liegen. Darunter können entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch "an und für sich sozial unauffällige" Verhaltensweisen fallen (z.B. Vorkehrungen eines im Hintergrund wirkenden Täters). Massgebend sind, wie beim Versuch, der Wille und die Absicht des Handelnden. Indem der Beschwerdeführer in der Absicht, in Amsterdam Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Schweizer Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz den Zug nach Amsterdam bestieg, unternahm er eine klar erkennbar auf Drogenerwerb gerichtete Vorbereitungshandlung (siehe BGE 112 IV 47) und traf er damit Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG.BGE 113 IV 91 (93)