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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 24 des vorliegend anwendbaren Bundesbeschluss ...
2. a) Den Tatbestand von Art. 24 BewB kann im Unterschied zum Tat ...
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21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. August 1988 i.S. G. und C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 24 und 26 BewB in der Fassung vom 21. März 1973, AS 1974 I 83 (Art. 29 und 31 BewG, SR 211.412.41).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 114 IV 67 (67)A.- 1. Die im Jahre 1965 gegründete X. SA erwarb in den Jahren 1967 und 1968 in Celerina zwei Baulandparzellen zum Preis von insgesamt Fr. 372'400.-- und errichtete darauf zwei 6-Familienhäuser.BGE 114 IV 67 (67)
BGE 114 IV 67 (68)Infolge des Verdachts, die X. SA habe mit dem Erwerb der Grundstücke und deren Überbauung gegen die Bestimmungen des damaligen Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (Lex von Moos) verstossen, forderte das Grundbuchinspektorat Graubünden die X. SA mit Verfügung vom 27. Juli 1984 auf, bis spätestens 20. August 1984 über die Beteiligungen an ihr und über die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie andere Umstände umfassend Auskunft zu erteilen. Das Grundbuchinspektorat stellte der X. SA zu diesem Zweck eine Reihe von Fragen, die zu beantworten waren, und verfügte zudem die Edition aller für die beabsichtigte Untersuchung relevanten Urkunden der Gesellschaft. In der Verfügung wurde ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie der Verweigerung von Auskunft und Edition gemäss Art. 24 und 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) hingewiesen. Zu jener Zeit war der am 12. September 1974 in den Verwaltungsrat der X. SA gewählte C. Präsident des Verwaltungsrates. Kurz vor Ablauf der Frist ersuchte G., der Direktor der Y. SA, im Namen der X. SA um eine Verlängerung der Frist bis Ende September 1984. Das Grundbuchinspektorat gab dem Gesuch statt mit dem Hinweis, dass es auf weitere Fristerstreckungsgesuche nicht eintreten werde.
Mit Schreiben vom 28. September 1984 teilte G. dem Grundbuchinspektorat mit, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; die Y. SA habe erst vor einigen Jahren die Verwaltung der im Jahre 1965 gegründeten X. SA übernommen; sie könne dem Grundbuchinspektorat die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zukommen lassen; dem Grundbuchinspektorat seien bereits im Jahre 1979 bei Gelegenheit des Verkaufs von vier Wohnungen ein grosser Teil der nun verlangten Informationen und Unterlagen zugegangen. Die versprochenen Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre wurden dem Grundbuchinspektorat innert der angesetzten Frist indessen nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 27. November 1984 stellte das Grundbuchinspektorat der X. SA in Aussicht, dass die Bewilligungspflicht für die fraglichen Grundstückkäufe und Überbauungen in Celerina festgestellt und die entsprechenden Bewilligungen verweigert würden. Die X. SA wurde aufgefordert, sich innert der peremtorischen Frist von 20 Tagen zu dieser angekündigten Verfügung zu äussern. Am 18. Dezember 1984 teilte Rechtsanwalt Z. dem GrundbuchinspektoratBGE 114 IV 67 (68) BGE 114 IV 67 (69)mit, die X. SA habe ihn vor einigen Tagen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Er sandte der Behörde die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre, deren Herausgabe G., der Direktor der Y. SA, dem Grundbuchinspektorat schon am 28. September 1984 versprochen hatte, und hielt fest, dass weitere dienliche Unterlagen nicht vorhanden seien.
Bei den am 24. Juli und am 12. August 1985 durchgeführten Hausdurchsuchungen stellte sich heraus, dass sich sämtliche Akten der X. SA (mehrere Bundesordner) am Sitz der Y. SA in Lugano befanden.
Das Grundbuchinspektorat Graubünden bejahte mit Verfügung vom 4. Januar 1985 die Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Überbauung der Grundstücke in Celerina und verweigerte zugleich die erforderlichen Bewilligungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 9. April 1985 eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Verfügung vom 29. April 1986 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden das gegen diverse Personen, unter anderen C. und G., durchgeführte Strafverfahren wegen Umgehung der Bewilligungspflicht beim Erwerb und bei der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina ein.
B.- Der Kreisgerichtsausschuss Oberengadin verurteilte C. und G. am 30. Oktober 1987 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 24 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 10 Tagen und zu bedingt vorzeitig löschbaren Bussen von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 8'000.--. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wurde infolge Verjährung eingestellt.
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die von den Verurteilten erhobene Berufung am 23. März 1988 ab.
C.- Die Verurteilten stellen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde den Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. März 1988 sei vollumfänglich aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
BGE 114 IV 67 (69)
 
BGE 114 IV 67 (70)Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, an der Finanzierung oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Artikels 2 mitwirkt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am Erwerb und an der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina in keiner Weise im Sinne von Art. 15 BewB mitgewirkt hätten, dass sie daher nicht gemäss dieser Bestimmung auskunftspflichtig gewesen seien und deshalb weder nach Art. 24 noch nach Art. 26 BewB verurteilt werden dürften. Sie sind im weiteren der Auffassung, dass ihr Verhalten nicht als Tathandlung im Sinne von Art. 24 BewB, sondern als Tathandlung im Sinne von Art. 26 BewB zu qualifizieren sei und dass sie selbst bei Bejahung einer Auskunftspflicht nicht gemäss Art. 26 BewB verurteilt werden können, da insoweit die Verjährung eingetreten sei.
2. a) Den Tatbestand von Art. 24 BewB kann im Unterschied zum Tatbestand von Art. 26 BewB entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht nur derjenige erfüllen, dem eine Auskunfts- undBGE 114 IV 67 (70) BGE 114 IV 67 (71)Editionspflicht obliegt; nach Art. 24 BewB macht sich vielmehr jedermann, mithin auch der nicht gemäss Art. 15 BewB Auskunftspflichtige, strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben betreffend die dort genannten Tatsachen macht oder einen diesbezüglichen Irrtum der Behörde arglistig benutzt.
b) Der Beschwerdeführer G. hat in seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat Graubünden entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 24 BewB unvollständige Angaben gemacht, sondern im Sinne von Art. 26 BewB die Auskunft und die Edition von Unterlagen verweigert. Wer die verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht vollständig verweigert, sondern immerhin einige Auskünfte erteilt und einige Unterlagen herausgibt, macht dadurch nicht eo ipso im Sinne von Art. 24 BewB unvollständige Angaben. Auch eine bloss teilweise Verweigerung kann unter Art. 26 BewB fallen (vgl. MÜHLEBACH/GEISSMANN, Kommentar zum BewG, 1986, N. 2 zu Art. 31). Die Anwendung von Art. 24 BewB fällt nach der systematischen, der teleologischen und der historischen Auslegung dieser Bestimmung nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollständigkeit die Behörden irreführen, wie dies bei der in Art. 24 BewB ebenfalls genannten Tatbestandsvariante der unrichtigen Angaben grundsätzlich der Fall ist. In der Botschaft des Bundesrates zu Art. 14 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs (BBl 1972 II 1276), dem Art. 24 BewB weitgehend entspricht, wird denn auch festgehalten, dass diese Bestimmung auf die Irreführung der Behörden als solche Strafe androht, ohne einen Bewilligungsbetrug zu fordern (BBl 1972 II 1264). Ob zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 24 BewB darüber hinaus erforderlich ist, dass die Behörde infolge der Täuschung (durch unrichtige oder unvollständige Angaben) tatsächlich einem Irrtum erlag, wofür die in Art. 24 BewB genannte dritte Tatbestandsvariante der arglistigen Benutzung eines Irrtums der Behörde spricht, die in den parlamentarischen Verhandlungen in den Beschluss aufgenommen worden ist (Amtl.Bull. 1972 N 2256 f.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das Grundbuchinspektorat wurde durch das Schreiben des Beschwerdeführers G. vom 28. September 1984 offensichtlich nicht über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, getäuscht. Der Beschwerdeführer G. hielt im fraglichen Schreiben im Gegenteil ausdrücklich fest, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; erBGE 114 IV 67 (71) BGE 114 IV 67 (72)versprach die Herausgabe der Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre und wies darauf hin, dass bereits im Jahre 1979 verschiedene Unterlagen im Rahmen von Gesuchen um Bewilligung zur Begründung von Stockwerkeigentum an vier Wohnungen in den Besitz der Behörde gelangt seien. Wohl entsprach die Behauptung des Beschwerdeführers G., es sei ihm nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, nicht der Wahrheit. Mit dieser falschen Behauptung machte er indessen nicht unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, sondern begründete er seine Weigerung, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle angeforderten Unterlagen herauszugeben.
Der Beschwerdeführer G. erfüllte demnach mit seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Tatbestand von Art. 24 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973).
c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers C. wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB wird im angefochtenen Urteil damit begründet, dass er es als Verwaltungsratspräsident der X. SA (siehe dazu Art. 29 Abs. 1 BewB), in deren Namen der Beschwerdeführer G. als Direktor der Y. SA handelte, pflichtwidrig (vgl. Art. 722 OR) unterlassen habe (siehe Art. 29 Abs. 2 BewB), G., von dessen Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat er als Mitglied des Verwaltungsrates der Y. SA Kenntnis hatte, von einer Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB abzuhalten bzw. zur Erteilung der verlangten Auskünfte und Herausgabe der angeforderten Urkunden zu veranlassen. Da der Beschwerdeführer G. nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 24 BewB nicht erfüllte, kann auch C. nicht gemäss dieser Bestimmung verurteilt werden.BGE 114 IV 67 (72)