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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob der Satz: "Einig ...
2. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; das ange ...
3. Bei dieser Sachlage müssen die weiteren Rügen des Be ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
9. Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1989 i.S. L. gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 173 Ziff. 1 StGB; üble Nachrede.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 115 IV 42 (43)A.- Am 1. April 1986 erschien in der "Basler AZ" auf der Seite "Leserforum" unter dem Titel "Wohnungen statt Wohnzentren" ein Leserbrief, unterzeichnet mit "L., Mitglied Asylkomitee Schweiz und Basel, Rechtsberater und Vorstandsmitglied des Mieterverbandes Basel". Der Text des Briefes beginnt wie folgt:
"Z., FCB-Präsident G., Optiker Z.: Einige Namen von Wohnungsspekulanten,
die nicht nur die Schweizer MieterInnen plagen, sondern auch ausländische
AsylbewerberInnen. AsylbewerberInnen sollen nicht länger Opfer solcher
Spekulanten sein, sagen die Behörden, welche das "Asylantenkonzept"
geschaffen haben..."
B.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte L. auf Privatklage von Z. am 2. November 1988 zweitinstanzlich wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 100.--; dies auf Grund des Vorwurfes, Z. plage ausländische Asylbewerber. Dagegen wurde er von der Anschuldigung der üblen Nachrede freigesprochen in bezug auf das Wort "Wohnungsspekulant" und den Vorwurf des Plagens von Schweizer Mieterinnen, da das Gericht den Wahrheitsbeweis hiefür als erbracht erachtete.
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt L., dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, verzichtete indessen auf eine Vernehmlassung.
 
BGE 115 IV 42 (43)
BGE 115 IV 42 (44)Dabei gilt es zu beachten, dass der Vorwurf des Plagens von Asylbewerbern im Zusammenhang mit den weiteren Äusserungen, für welche der Wahrheitsbeweis erbracht wurde, viel weniger ins Gewicht fällt, als wenn er allein erhoben worden wäre.
b) Im Duden, Deutsches Universalwörterbuch (Mannheim 1983) werden unter dem Stichwort "plagen" zwei Bedeutungsvarianten angegeben: Zum einen "jemandem lästig werden" mit den Beispielen: "Die Kinder plagen die Mutter den ganzen Tag (mit ihren Wünschen); von Mücken geplagt werden"; zum andern "bei jemandem quälende, unangenehme Empfindungen hervorrufen" mit den Beispielen: "Mich plagt die Hitze, der Durst, der Hunger, das Kopfweh" (ähnlich dtv Wörterbuch der deutschen Sprache, München 1978 S. 595: plagen = jemanden mit etwas belästigen, quälen). Schon dies zeigt, dass die Bedeutung des Ausdrucks "plagen" nicht klar ist. Die Aussage, jemand plage einen andern, ist daher nicht von vornherein ehrverletzend.
c) Fraglich ist, ob die hier strittige Äusserung die Persönlichkeit des Beschwerdegegners in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt oder nur in ihrer sozialen Funktion, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht ausreichen würde, eine Ehrverletzung zu bejahen.
So wie der Leserbrief des Beschwerdeführers formuliert ist, soll in erster Linie ein Sachproblem zur Diskussion gestellt werden: Die unerwünschten Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, die dadurch entstehen, dass Miethäuser gekauft werden, den bisherigen Mietern gekündigt wird und die Wohnungen anschliessend unter Erzielung einer wesentlich höheren Rendite an Asylbewerber vermietet werden, und dass gleichzeitig mit den betroffenen Personen - Mietern und Asylbewerbern - nicht zimperlich umgegangen wird. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Wohnungsspekulation. Die Äusserung, der Beschwerdegegner plage Asylbewerber, erfolgte in diesem Zusammenhang und muss daher auch im konkreten Kontext gesehen und beurteilt werden. Der nähere Inhalt dieser Aussage ergibt sich aus dem unmittelbar anschliessenden Satz, wonach Asylsuchende nach Auffassung der Behörden nicht länger Opfer solcher Spekulanten sein sollten.
Der Vorwurf, ein Spekulant zu sein, betrifft, wie das Bundesgericht (Urteil vom 7. Oktober 1988 i.S. R. S. E. 3) entschied, ausschliesslich die Geltung als Berufs- oder Geschäftsmann und damit nicht den strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Es kann offen bleiben, ob die Aussage des Plagens von Asylbewerbern,BGE 115 IV 42 (44) BGE 115 IV 42 (45)für sich allein betrachtet ehrverletzender Natur sein könnte. Im unmittelbaren Kontext mit der Kritik der Wohnungsspekulation - welche lediglich die berufliche und geschäftliche Tätigkeit berührt - ist dies zu verneinen. Die Äusserung konkretisiert lediglich die Auswirkungen der kritisierten Wohnungsspekulation und damit diesen Vorwurf, weshalb keine Verletzung des strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereichs gegeben ist.