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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 2.2
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
6S.113/2004 vom 27. September 2004
 
 
Regeste
 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Handel mit Streckmitteln; Anstalten-Treffen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) zu Widerhandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG; Gehilfenschaft (Art. 25 StGB).
 
Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG, oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zu einer solchen Widerhandlung möglich (E. 2.4).
 
Die internationalen Übereinkommen betreffend die Betäubungsmittel verpflichten die Schweiz nicht dazu, neben der Vorbereitung der eigenen Straftat auch die Hilfeleistung zur Vorbereitung der Straftat eines andern als selbständiges Delikt auszugestalten (E. 2.6.2).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 130 IV 131 (132)A. X. wurde im Mai 2002 von zwei Personen, denen er angeblich Fr. 20'000.- schuldete, dazu gedrängt, 200 Kilogramm einer zur Streckung von Betäubungsmitteln geeigneten Substanz, bestehend aus einem Gemisch von Paracetamol und Coffein, abgepackt in Portionen zu ca. 1 Kilogramm, zu übernehmen und zu lagern. In der Folge wurde X. von den beiden Auftraggebern unter zwei Malen angewiesen, ca. 25 Kilogramm beziehungsweise ca. 50 Kilogramm des Streckmittels, das er in Birmensdorf lagerte, an sie abzuliefern. X. übergab ausserdem in der Zeit von Mai bis August 2002 auf Anweisung der beiden Auftraggeber verschiedenen Personen jeweils nach telefonischer Verabredung je ein Kilogramm Streckmittel zum Preis von Fr. 700.- bis Fr. 900.-, insgesamt ca. 7 Kilogramm, wobei der Kaufpreis teilweise ihm, teilweise den Auftraggebern gezahlt wurde.
Im Zeitpunkt seiner Festnahme im August 2002 führte X. ein Kilogramm des Streckmittels mit sich und war die restliche Menge von ca. 117 Kilogramm in Birmensdorf gelagert. X. wusste, dass die Substanz zur Streckung von Betäubungsmitteln geeignet war, und er nahm zumindest in Kauf, dass die Personen, denen er dasBGE 130 IV 131 (132) BGE 130 IV 131 (133)Streckmittel weisungsgemäss übergab, oder allenfalls deren Abnehmer die Substanz mit Betäubungsmitteln vermischen könnten.
B.
B.a Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 2. April 2003 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, begangen dadurch, dass er durch die Übernahme, Lagerung und Abgabe des Streckmittels Anstalten zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln in grosser Menge getroffen habe, und es verurteilte ihn zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 18 Monaten, abzüglich 215 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 18. Februar 2004 frei. Es sprach ihm Fr. 3'000.- Schadenersatz und Fr. 15'000.- Genugtuung zu.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht das Urteil des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an. Mit der Letzteren stellt sie den Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie wegen Verletzung verschiedener internationaler Abkommen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
D. Im Einvernehmen mit dem Kassationsgericht des Kantons Zürich wird die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise vor Erledigung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde behandelt (siehe Art. 275 Abs. 1 BStP).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1 Der Beschwerdegegner hat auf Anweisung von zwei Auftraggebern ca. 200 Kilogramm eines - keine Betäubungsmittel enthaltenden - Stoffgemischs aus Paracetamol und Coffein, das, wie er wusste, zur Streckung von Betäubungsmitteln geeignet ist, übernommen und gelagert, und er hat auf Anweisung der AuftraggeberBGE 130 IV 131 (133) BGE 130 IV 131 (134)insgesamt ca. 82 Kilogramm dieses Stoffgemischs an verschiedene Personen übergeben. Darin erschöpft sich das inkriminierte Verhalten. Die Vorinstanz hält nicht fest, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und von wem das Streckmittel, das der Beschwerdegegner weisungsgemäss an verschiedene Personen lieferte, von diesen oder von deren Abnehmern tatsächlich zur Streckung von Betäubungsmitteln verwendet wurde und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang allenfalls dergestalt gestreckte Betäubungsmittel in Verkehr gebracht wurden. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner nicht vor, dass er die Substanz mit dem Ziel übernommen und gelagert habe, sie selber zur Streckung von Betäubungsmitteln zu verwenden. Sie legt ihm auch nicht zur Last, dass er die Substanz mit dem Ziel übernommen, gelagert und an Dritte abgegeben habe, sie im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit diesen Dritten zur Streckung von Betäubungsmitteln zu verwenden.
Gegenstand des Verfahrens ist somit die Übernahme, Lagerung und Abgabe einer zur Streckung von Betäubungsmitteln geeigneten Substanz unter Inkaufnahme, dass diese Substanz, von wem auch immer, zur Streckung von Betäubungsmitteln verwendet werden könnte.
Strittig ist, ob der Beschwerdegegner dadurch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG "Anstalten" hiezu, d.h. konkreter und im Sinne der Anklage, Anstalten zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG getroffen habe.
BGE 130 IV 131 (135)1.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Strafbarkeit des Streckmittelhändlers könne nicht davon abhängen, ob dieser sich zusätzlich als Mittäter des Drogenhändlers, dem er das Streckmittel liefern wolle, betätige oder nicht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Täter, der Streckmittel erworben habe, um sie als solche einem Betäubungsmittelhändler weiterzuverkaufen, nur strafbar mache, wenn er sich in irgendeiner Weise an Handlungen des Betäubungsmittelhändlers beteilige, sei unhaltbar. Die Ansicht der Vorinstanz stehe auch im Widerspruch zu den Erwägungen in BGE 112 IV 106 E. 3. Aus den Gesetzesmaterialien und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebe sich klar, dass die Vorbereitungshandlungen der eigentlichen Straftat gleichgestellt seien. Die Schweiz sei zudem auf Grund verschiedener internationaler Abkommen verpflichtet, vorsätzliche Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Straftaten im Betäubungsmittelrecht als eigenständige, mit Strafe bedrohte Widerhandlungen zu qualifizieren. Vorbereitungshandlungen zum illegalen Betäubungsmittelhandel seien schlechthin gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbar. Daher bleibe kein Raum für einen Freispruch des Beschwerdegegners, der im Wissen um den Verwendungszweck Handel mit Unmengen von Streckmitteln treibe.
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.2
 
Die vom Bundesgericht als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG beurteilten Sachverhalte betreffen denn auch ganz überwiegend Fälle, in denen der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen im Hinblick darauf vornahm, selber als Täter oder gemeinsam mit andern Personen als Mittäter eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG auszuführen, etwa Betäubungsmittel zu erwerben, zu verkaufen oder zu transportieren (siehe die Übersichten in BGE 117 IV 309 E. 1b sowie bei PETER ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 124).
Dieses Verständnis der Vorbereitungshandlung liegt übrigens auch Art. 260bis StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlungen") zuBGE 130 IV 131 (136) BGE 130 IV 131 (137)Grunde, wonach bestraft wird, "wer ... Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen...".
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdegegner in der Anklage nicht vorgeworfen, er habe die Streckmittel etwa in der Absicht erworben und weitergegeben, um sie zusammen mit den Abnehmern als Mittäter Betäubungsmitteln beizumischen und diese zu verkaufen, oder er sei sonst wie an Handlungen seiner Abnehmer beteiligt gewesen. Ob diese Ausführungen der Vorinstanz zum Gegenstand der Anklage richtig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da sie nicht eidgenössisches Recht betreffen.
Ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht den Plan hatte, sich an einer Straftat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Mittäter zu beteiligen, und dass sich sein Verhalten darin erschöpfte, die Streckmittel weisungsgemäss zu übernehmen, zu lagern und weiterzugeben, so scheidet eine Verurteilung wegen Anstalten-Treffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG als Täter oder Mittäter aus.
2.4 In Betracht käme unter der genannten Voraussetzung allenfalls die Annahme von Gehilfenschaft zu einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG durch Lieferung der Streckmittel. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät jedochBGE 130 IV 131 (137) BGE 130 IV 131 (138)voraus, dass die Haupttat zumindest versucht worden ist (siehe dazu allgemein STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 23 vor Art. 24 StGB). Eine solche Haupttat ist aber in der Anklage nicht umschrieben. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid führt die Anklage einzig die Übergabe der Streckmittel durch den Beschwerdegegner an die "Auftraggeber" beziehungsweise an "verschiedene Personen" auf. Was mit den Streckmitteln geschehen ist, wann, wo, durch wen, in welchem Umfang, ja ob sie überhaupt mit Betäubungsmitteln vermischt worden und ob, wann, wo, durch wen und in welchem Umfang gestreckte Betäubungsmittel verkauft worden sind, lässt die Anklage offen. Weil die Anklage somit keine Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG umschreibt, welche im Anschluss an die inkriminierte Beschaffung und Weitergabe von Streckmitteln durch den Beschwerdegegner an Dritte begangen oder versucht worden sind, fällt gemäss den vorliegend nicht zu überprüfenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nach dem Anklagegrundsatz eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft zu einer solchen Widerhandlung mangels diesbezüglicher Anklage ausser Betracht. Soweit der Beschwerdegegner im Zeitpunkt seiner Festnahme die Streckmittel laut Anklage noch nicht weitergegeben hatte, läge im Übrigen nach einer zutreffenden Bemerkung im angefochtenen Urteil nur ein Versuch der Gehilfenschaft vor. Versuchte Gehilfenschaft ist aber nicht strafbar (siehe dazu STEFAN TRECHSEL, a.a.O., Art. 25 StGB N. 7).