Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: Erwägung 1 Erwägung 1.3 Erwägung 1.5
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40. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Strafsachen)
6B_791/2014 vom 7. Mai 2015
Regeste
Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft.
Sachverhalt
A. Am 31. August 2012 wurde am Grenzübergang Kreuzlingen Hauptzoll festgestellt, dass die an der Windschutzscheibe des Personenwagens von X. angebrachte Autobahnvignette eine Fotokopie war.
B. Die Bundesanwaltschaft verurteilte X. mit Strafbefehl vom 12. November 2012 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.-.
X. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache mit der Begründung, sie habe keine Autobahnvignette gefälscht und weder eine echte noch eine gefälschte Autobahnvignette an ihrem Fahrzeug angebracht. Mit Schreiben vom 11. März 2013 zog sie ihre Einsprache zurück, bestritt jedoch weiterhin, die Autobahnvignette kopiert und an ihrem Personenwagen angebracht zu haben.
Wer für die Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft zuständig ist, ist weder in der StPO noch im StBOG, dem BGG oder einem anderen Bundesgesetz ausdrücklich geregelt.
1.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht geregelt ist, welche Behörde für die Behandlung einer Revision von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft zuständig ist. Da keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegen, ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, die vom Gericht zu füllen ist (so auch: NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 28 zu Art. 119a BGG; VOCK, a.a.O., N. 11 zu Art. 119a BGG; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 119a BGG). Dabei soll es nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB).