8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) | |
1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 | |
Regeste | |
Art. 266 StPO; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen.
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Sachverhalt | |
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Diese Verfügung focht A. beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, an, das die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Februar 2021 gelangt A. an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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(...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
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(Auszug)
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3. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, indem ![]() ![]() | |
3.2 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und ![]() ![]() | |
3.3 Die vorzeitige Verwertung erfolgt gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO nach den Bestimmungen des SchKG, das unter anderem die Versteigerung (Art. 125 ff. SchKG) und den Freihandverkauf (Art. 130 SchKG) vorsieht (JEANNERET/KUHN, a.a.O., Rz. 14085; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 266 StPO; betreffend die vorzeitige Verwertung nach SchKG: BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 31 zu Art. 124 SchKG). Die Art der Verwertung hängt vom betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert ab, insbesondere auch von einer allfälligen Notierung an der Börse oder einem Markt (LEMBO/NERUSHAY, a.a.O., N. 23 zu Art. 266 StPO; PITTELOUD, a.a.O., N. 650 zu Art. 263 ff. StPO), wobei die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren sind und ein möglichst hohes Verwertungsergebnis zu erzielen ist (vgl. betreffend die Verwertung nach SchKG: BGE 136 III 490 E. 4.6; 43 III 59 E. 1 S. 62 f.; SCHLEGEL/ZOPFI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 124 SchKG und N. 2 zu Art. 125 SchKG; DOMINIC STAIBLE, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012 S. 82 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Ziel, einen bestmöglichen Erlös zu erzielen, durch einen Freihandverkauf in der Regel besser erreicht als durch eine Versteigerung (Urteile 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; ![]() ![]() | |
Erwägung 4 | |
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Volatilität virtueller Zahlungsmittel spreche für eine vorzeitige Verwertung, da nicht nur ein Kursanstieg, sondern auch ein Kursverlust drohe. Wann der "günstigste" Zeitpunkt für einen Verkauf sei, sei regelmässig Spekulation. Sie verwies auf zwei vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mails der C. AG, die von der Staatsanwaltschaft mit der Konvertierung der Kryptobestände des Beschwerdeführers in Schweizer Franken und anschliessenden Überweisung des Betrags auf ein Konto der Staatsanwaltschaft beauftragt worden war. Gestützt auf diese E-Mails hielt die Vorinstanz fest, bei einem langsamen Verkauf der Kryptobestände über einen längeren Zeitraum sei an sich nicht mit einer Gefährdung der "Projekte" zu rechnen. Auch scheine eine Veräusserung auf diesem Weg nicht zwingend zu einem Wertzerfall zu führen. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei einem Verkauf der Kryptobestände würde die Verwertung eine Werterhaltung verhindern, ![]() ![]() | |
4.3 Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 1. September 2020 an: "1. Die B. AG wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche Vermögenswerte des Beschuldigten bei der B. AG [...] auf das Konto der Staatsanwaltschaft Zürich [...] bei der C. AG zu überweisen. 2. Die C. AG wird beauftragt, die Kryptowährungen in CHF zu konvertieren und den entsprechenden Betrag in CHF auf das Konto der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu überweisen." Nähere Angaben, wie die ![]() ![]() | |
4.4.2 Vorliegend geht es um die sach- und fachgerechte Verwertung der unbestrittenermassen volatilen Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Der Schutz der dahinterstehenden "Projekte" steht ![]() ![]() | |
Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft ergeben sich hinsichtlich der Art und Weise der vorzeitigen Verwertung keine Anhaltspunkte (vgl. oben E. 4.3). Zwar kann es unter Umständen angezeigt sein, die Durchführung der Verwertung im Rahmen der Anordnung nicht detailliert vorzugeben, damit insbesondere auf allfällige künftige Entwicklungen noch reagiert werden kann. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem absehbar ist, dass die Art und Weise der Verwertung für deren Ergebnis relevant sein könnte, hat die anordnende Staatsanwaltschaft jedoch Vorkehrungen zu treffen, damit ein Verlust möglichst ausgeschlossen ist bzw. die Interessen des Staates und der beschuldigten Person bestmöglich gewahrt werden. Vorliegend ergibt sich weder aus der Begründung der Verfügung noch aus deren Dispositiv, wie bei der Verwertung vorzugehen, was dabei allenfalls zu beachten oder zu vermeiden oder wer gegebenenfalls beizuziehen ist. Dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Verfügung beispielsweise eine Fachperson beigezogen oder anderweitige Vorkehrungen oder Abklärungen getroffen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie sich aus ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz ergibt, ging sie vielmehr davon aus, dass die von ihr mit der Konvertierung der Kryptobestände beauftragte C. AG allfällige Probleme bei der Verwertung oder deren Modalitäten nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch ihr gegenüber kommunizieren würde. Unter Hinweis auf eine der beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten E-Mails der C. AG, worin diese zur Problematik einer sofortigen Gesamtverwertung der Kryptobestände des Beschwerdeführers Stelung nimmt und ein aus ihrer Sicht geeignetes Vorgehen zur Entschärfung dieser Problematik vorschlägt (vgl. oben E. 4.4.1), hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz sodann fest, dass eine Verwertung grundsätzlich möglich sei. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet keinerlei Gewähr dafür, dass mit der angeordneten vorzeitigen Verwertung die Interessen des Staates und des Beschwerdeführers bestmöglich gewahrt werden. Indem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen - gestützt auf die ![]() ![]() | |
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft gehalten ist, bei der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls - namentlich wenn das nötige Fachwissen in der Behörde nicht vorhanden ist - eine Fachperson beizuziehen (vgl. oben E. 3.4). Rechnung zu tragen ist insbesondere den konkreten Gegebenheiten sowie der Beschaffenheit und den Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Vorgehensweise bei der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen. Der Schutz eines dahinter stehenden "Projekts" steht dabei nicht im Vordergrund; Ziel ist es, die massgebenden Interessen bestmöglich zu wahren und ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu erreichen. ![]() |