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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. (...) ...
Erwägung 2.5
Erwägung 2.6
Bearbeitung, zuletzt am 14.10.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
15. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)
 
 
6B_156/2023 vom 3. April 2023
 
 
Regeste
 
Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4bis StGB; Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot.
 
Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im konkreten Fall verneint (E. 2.6).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 IV 161 (162)A. A. wird in der Anklageschrift vom 21. August 2020 vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 12. März 2020 Bilddateien mit verbotenem pornografischem Inhalt (zwei nicht tatsächliche und 136 tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie 13 sexuelle Handlungen mit Tieren) für den Eigenkonsum über elektronische Mittel beschafft und in der Folge besessen. Ferner habe er aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, indem er ein damals 13-jähriges Mädchen trotz dessen Aufforderung ab dem 23. November 2019, es zukünftig in Ruhe zu lassen, bis zum 27. November 2019 mehrfach kontaktiert habe.
B. Das Kreisgericht St. Gallen sprach A. am 11. November 2020 vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei und erklärte ihn der mehrfachen Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.- und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, für dessen Dauer es Bewährungshilfe anordnete.
C. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A. am 25. November 2022 vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Ferner verbot es ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, und ordnete für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe an. Ferner beauftragte es die Staatsanwaltschaft, das Präsidium des Schwimmclubs des Beschwerdeführers nach Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheids über das lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu orientieren.
D. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und er sei wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu verurteilen. Auf das Ausfällen eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB zu verzichten. Die Hälfte sämtlicher Verfahrenskosten seien dem KantonBGE 149 IV 161 (162) BGE 149 IV 161 (163)St. Gallen aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. ersucht darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. Der Instruktionsrichter hat der Beschwerde am 27. März 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
 
Erwägung 2.5
 
2.5.1 Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unte r zwei kumulativen Voraussetzungen (vgl. Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6146 Ziff. 1.3.7 ; TRECHSEL/BERTOSSA , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15c zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/ Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).
2.5.2 Art. 123c BV mit der Marginalie "Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen" wurde mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" am 18. Mai 2014 in die Bundesverfassung eingefügt. Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Tätigkeitsverbot einerseits den in der Verfassungsbestimmung enthaltenen Automatismus betreffend Anordnung eines zwin genden lebenslänglichen Verbots weitestgehend umsetzen, andererseits jedoch auch mit der Ausnahmebestimmung den bestehenden Verfassungsbestimmungen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip,BGE 149 IV 161 (164) BGE 149 IV 161 (165)und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung tragen (vgl. BBl 2016 6116, 6134 Ziff. 1.3.1, 6155 Ziff. 1.4; DENYS , a.a.O., N. 8 zu Art. 123c BV). Die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (BBl 2016 6163 Ziff. 2.1). Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der "Pädophilen-Initiative" Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch - so die Botschaft -, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1).
2.5.4 Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. zum "leichten Fall" gemäss Art. 116 Abs. 2 AuG [nun AIG; SR 142.20]: Urteile 6B_60/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.3; 6B_484/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven TatumständeBGE 149 IV 161 (165) BGE 149 IV 161 (166)abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhi bitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein an deres Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne - so die Botschaft weiter - im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als beson ders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1; auch in der Lehre werden weitgehend die Aus führungen in der Botschaft zusammengefasst wiedergegeben: Vil lard, a.a.O., N. 42 zu Art. 67 StGB; WOHLERS , a.a.O., N. 17 zu Art. 67 StGB; Stefan Heimgartner , in: StGB, JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 67 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA , a.a.O., N. 15c zu Art. 67 StGB; NADINE HAGENSTEIN , in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 87 zu Art. 67 StGB).
Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren.
 
Erwägung 2.6
 
2.6.1 Mit der Vorinstanz handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB. Der Beschwerdeführer hat eine grosse Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen (insgesamt über 150 Bilder) heruntergeladen, wovon 136 Bilder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen enthalten, die teilweise massivste Übergriffe auf Kinder zeigen (unter anderem Oral-, Vaginal- oder Analverkehr mit erwachsenen Männern). Der Beschwerdeführer hat diese Bilder zudem nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich beschafft, kon sumiert und besessen. Bagatellcharakter, wie es zur Annahme eines besonders leichten Falls notwendig wäre, weist der vorliegende Fall nicht auf. Er ist nicht mit den in der Botschaft oder den parlamentarischen Beratungen diskutierten möglichen Ausnahmefällen ver gleichbar. Dies ergibt sich denn auch daraus, dass die Vorinstanz das Tatverschulden des Beschwerdeführers als "eher leicht" bewertet, was nicht mit einem "besonders geringen Verschulden" gleichzuset zen ist. Daran vermögen die weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, nichts zu ändern. Selbst wenn ihm in seiner Beurteilung, wonach sein Verschulden im Rahmen der Gesamtwürdigung als gering einzustufen sei, gefolgt werden könnte, läge entgegen seiner Einschätzung kein besonders leichter Fall i.S.v . Art. 67 Abs. 4bis StGB vor, da hierfür nach dem Ausgeführten ein besonders geringes Verschulden vorausgesetzt wird (vgl. E. 2.5.4 und BBl 2016 6161 Ziff. 2.1). Damit fehlt es bereits an der Vorausset zung des besonders leichten Falls, weshalb grundsätzlich offenbleiben kann, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Be schwerdeführer von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten.
2.6.2 Allerdings zeigt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht auf, dass die vorinstanzliche Einschätzung, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass er weitere Delikte begehen könnte, Recht verletzt, zumal er mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Begründung eingeht. Zwar wäre - unter dem Vorbehalt, dass es sich beim eingereichten Befragungsprotokoll nicht um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. nicht publ. E. 1.4.2) - mit dem Beschwerdeführer zuBGE 149 IV 161 (168) BGE 149 IV 161 (169)berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, das Strafverfahren eine gewisse Schockwirkung gehabt haben dürfte, er Websites mit verbotener Pornografie der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) angeblich gemeldet habe und nach eigenen Angaben künftig auf den Kontakt zu jüngeren Frauen ausserhalb des Schwimmclubs verzichten will. Allerdings zieht die Vorinstanz ebenso zutreffend in Betracht, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, hebephil zu sein und sich in eine damals 13-Jährige verliebt zu haben, die er trotz ihrer entsprechenden Bitte nicht in Ruhe gelassen habe. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz nur teilweise Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte, die Schuld dafür teilweise von sich wies und die Tat trotz seines initialen Geständnisses an der Berufungsverhandlung bestritt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Schwimmclub unter anderem Kinder in jener Altersgruppe trainiert, die ihn nach seinen Angaben, wonach er hebephil sei, sexuell interessieren, und er seine biologischen Triebe gemäss der vorinstanzlichen Einschätzung in gewisser Weise als normal erachtet. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorhanden seien.