32. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. (Beschwerde in Strafsachen) | |
6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 | |
Regeste | |
Art. 42 Abs. 4 StGB; Höhe der Verbindungsbusse.
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Sachverhalt | |
A. Mit Urteil vom 7. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Luzern A. des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie des unbefugten Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 900.-. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage. Die Strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 19. Januar 2021 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. März 2021.
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B. Auf Berufung von A. hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 1. Februar 2022 die Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1), bestrafte ihn jedoch mit einer bedingten Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 280.- (Dispositiv-Ziff. 2). Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage. Die Strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 19. Januar 2021 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. März 2021.
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C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben und A. sei stattdessen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 280.- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf neun Tage festzusetzen. Die Strafe sei als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 19. Januar 2021 und der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. März 2021 auszufällen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ausfällung der beantragten Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. A. liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Erwägung 1 | |
Erwägung 1.1 | |
1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Beschwerdegegner sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 280.- zu bestrafen. Damit geht ihr Antrag mit Blick auf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB nicht über das hinaus, was die Vorinstanz ausspricht. Da die Beschwerdeführerin jedoch mittelbar auch die Strafzumessung in Bezug auf die Hauptstrafe sowie die Methodik zur Bildung einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB anficht und beantragt, der Beschwerdegegner sei mit einer bedingten Geldstrafe von 25 statt 19 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen, kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt über ein Rechtsschutzinteresse verfügt.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 53 E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.2 Die Beschwerdeführerin strebt vorliegend nicht eine Reduktion der Verbindungsbusse auf Fr. 150.- und damit auf das zulässige Mass i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB an. Sie stellt die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse vielmehr gar nicht in Frage, beantragt sie in ihrer Beschwerde doch ebenfalls eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 280.-. Die Beschwerdeführerin zielt indes darauf ab, die der Verbindungsbusse zugrunde liegende (bedingte) Geldstrafe von 19 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.- auf 25 Tagessätze zu Fr. 30.- zu erhöhen. Art. 42 Abs. 4 StGB regelt die Möglichkeit der Festlegung einer akzessorischen Verbindungsbusse. Die Disposition dient jedoch nicht dazu, die Höhe der in Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB zustandegekommenen Hauptstrafe anzufechten. Inwieweit die vorinstanzlich ausgesprochene Hauptstrafe nicht rechtskonform sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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