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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Fr ...
2. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgeric ...
3. Die Kantone haben gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG das Rekur ...
4. Aus dem Gesagten folgt, dass in Krankenkassenstreitigkeiten ke ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Februar 1972 i.S. Leuch gegen Krankenkasse der Schweizerischen Bundesbahnen und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss Art. 30bis KUVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung.
 
 
BGE 98 V 121 (121)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Aus Art. 101 lit. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.
Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, anwendbar auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung (Art. 69 IVG), der Ergänzungsleistungen (Art. 7 Abs. 2 ELG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 24 Abs. 2 EOG) und der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 22 Abs. 3 FLG), sowie im Gegensatz zu Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG schreibt das KUVG in Streitsachen weder gegen die Krankenkassen (Art. 30bis) noch gegen die SUVA (Art. 121) vor, dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AIVG). Diese Differenzierung innerhalb der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung hat der Richter und haben die Parteien hinzunehmen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193 Erw. 5). Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber wiederholt entschieden, dass es den Kantonen prinzipiell freisteht, dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193 Erw. 5, 1968 S. 173 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein getreten.BGE 98 V 121 (123)