Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist  ...
2. Im vorliegenden Fall fehlte in dem der Ausgleichskasse zugeste ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
71. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1972 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels gegen Grunder und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen...
 
 
Regeste
 
Art. 107 OG.
 
 
BGE 98 V 277 (278)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs. 3 OG für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Aus dieser - im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht gestützt auf Art. 132 OG anwendbaren - Bestimmung ergibt sich, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Steiner vom 5. September 1972).
Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffeneBGE 98 V 277 (278) BGE 98 V 277 (279)Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5; GRISEL, Droit administratif suisse, Neuchâtel 1970, IV/II.5 b, S. 507 und dortige Hinweise; BGE 97 V 189, BGE 96 III 99 mit Hinweisen undBGE 78 I 297).
Das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage unterbreitet worden ist, stimmt diesen Erwägungen zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.BGE 98 V 277 (279)