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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Fr ...
2. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgeric ...
3. Die Kantone regeln gemäss Art. 56 Abs. 1 MVG das Rekursve ...
4. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil vom 26. Juni 1 ...
5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbeg ...
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41. Urteil vom 13. Juni 1973 i.S. Eidgenössische Militärversicherung gegen Casutt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
 
Regeste
 
Parteientschädigung (Art. 56 Abs. 1 lit. e M VG und Art. 159 Abs. 6 OG).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 99 V 125 (125)A.- Durch Entscheid vom 19. Juli 1972 trat das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt aufein von Georg Casutt beschwerdeweise gestelltes Rentengesuch nicht ein, hiess indessen ein Eventualbegehren gut, indem es die angefochtene Verfügung der Militärversicherung vom 30. Juli 1971 aufhob und feststellte, dass der Kläger nicht verpflichtet werden könne, sich einer operativen Neurolyse zu unterziehen, und dass ihm aus dieser Weigerung keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen. Dem Versicherten, der in der grundsätzlichen, für den Prozess entscheidenden Frage obsiege, seien aufGrund von Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG von der Militärversicherung die Parteikosten zu ersetzen. Der dritte Satz des Dispositivs lautet: "Das Verfahren ist kostenlos; die Beklagte trägt die Parteikosten des Klägers."
B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Militärversicherung die Anträge,
a) es sei das Dispositiv des Urteils im Kostenpunkt aufzuheben und das kantonale Versicherungsgericht zu verpflichten, dieBGE 99 V 125 (125) BGE 99 V 125 (126)von der Militärversicherung zu tragenden Parteikosten betragsgemäss festzusetzen;
b) evtl.: der Kostenbetrag sei durch das Eidg. Versicherungsgericht selber zu bestimmen.
Die Versicherung verweist zur Begründung auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juni 1967 i.S. Pfister, wonach ein kantonaler Entscheid (damals ebenfalls ergangen vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt) bundesrechtswidrig ist, der dem obsiegenden Beschwerdeführer eine nicht zahlenmässig bezifferte Prozessentschädigung zuspricht.
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt enthält sich eines Antrages. Es räumt ein, das fragliche Urteil übersehen zu haben, wirft aber die Frage auf, ob dieser Entscheid schlüssig sei.
Georg Casutt lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei ohne Prüfung der Begründetheit zurückzuweisen, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und subeventuell sei die Sache zur Bestimmung der von der Militärversicherung zu tragenden Parteikosten an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
 
BGE 99 V 125 (126)
BGE 99 V 125 (127)Aus Art. 101 lit. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.
"Der im Prozess obsiegende Kläger hat gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten seiner Prozessführung und Vertretung (auch bei unentgeltlicher Verbeiständung) nach gerichtlicher Festsetzung."
Daraus folgt, dass in Militärversicherungsstreitigkeiten ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung nach gerichtlicher Festsetzung besteht. Ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und erfüllt den Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
In BGE 98 V 126 Erw. d führte das Gericht dazu aus, dass den Kantonen auch im Sozialversicherungsprozess nicht vorgeschrieben werden könne, wie sie die Parteientschädigung zu verteilen und zu bemessen haben; sie seien dafür allein zuständig.
b) Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG schreibt vor, dass die Parteientschädigung gerichtlich festzusetzen sei; wie das geschieht, richtet sich indessen nach kantonalem Recht. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt werden mit dem materiellen Entscheid die ausserordentlichen Kosten vorerst ohne ziffernmässige Festlegung zugesprochen. Die kostenpflichtige Partei hat allenfalls später die Möglichkeit, beim Gericht entweder ein Moderations- oder ein Tarifierungsbegehren einzureichen. Diese Praxis, die eine - wenn auch nachträgliche - gerichtliche Festsetzung erlaubt, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
c) Demnach ist das bereits zitierte Urteil Pfister in dem Sinne zu präzisieren, dass ein kantonaler Entscheid in Militärversicherungsstreitigkeiten, welcher der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zuspricht, ohne sie zu beziffern, eine - nachträgliche - gerichtliche Festsetzung jedoch gewährleistet, nicht bundesrechtswidrig ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.BGE 99 V 125 (128)