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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG haben die Krankenkassen in der  ...
2. Im vorliegenden Verfahren ist das Krankengeld nurmehr ab 1. No ...
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29. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1975 i.S. Jungen gegen Schweizerische Krankenkasse Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
 
 
Regeste
 
Art. 12bis Abs. 1 KUVG.
 
 
BGE 101 V 144 (144)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
b) Art. 80 Abs. 1 und 2 der Statuten der Krankenkasse Helvetia lauten:
1. Bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch bei teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit während der Krankheit. Es kann jedoch in besonderen Fällen ein reduziertes Krankengeld bewilligt werden.
2. In allen Fällen von teilweiser Arbeitsunfähigkeit, in denen das Krankengeld beansprucht wird, hat der Sektionsvorstand der Zentralverwaltung sofort Mitteilung zu machen mit Angabe der näheren Verhältnisse und Antragstellung. Ohne Bewilligung der Zentralverwaltung darf ein reduziertes Krankengeld nicht ausbezahlt werden.
Gestützt hierauf war die Kasse grundsätzlich berechtigt, die Ausrichtung des Krankengeldes auf die Zeit zu beschränken, für welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war.
BGE 101 V 144 (144)
BGE 101 V 144 (145)2. Im vorliegenden Verfahren ist das Krankengeld nurmehr ab 1. November 1973 streitig. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem 31. Oktober 1973 weiterhin vollständig arbeitsunfähig war.
a) In seinem Bericht vom 13. November 1973 an die Krankenkasse stellte Dr. med. J. fest, seitens der Bronchopneumonie, der Otitis und der Angina sei der Versicherte ab 1. November 1973 wieder voll arbeitsfähig gewesen. In einem weiteren Bericht an die Invalidenversicherung erklärte er den Beschwerdeführer zu zwei Dritteln arbeitsunfähig zufolge der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den Gelenken. Dr. med. St., welcher mit Zeugnis vom 28. September 1973 eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, führte in einem Bericht an die Vorinstanz vom 16. Februar 1974 hiezu aus, es bestehe medizinisch gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von 75%; praktisch sei der Versicherte jedoch zu 100% arbeitsunfähig und werde es auch bleiben.
Nach diesen ärztlichen Angaben ist eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem 31. Oktober 1973 medizinisch nicht ausgewiesen, weshalb grundsätzlich auch kein Anspruch auf Weiterausrichtung des Krankengeldes bestanden hat.
b) Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der medizinisch festgestellte Grad der Arbeitsunfähigkeit könne nicht massgebend sein, da die Teilarbeitsfähigkeit von 25% nicht verwertbar und er im bisherigen Beruf voll arbeitsunfähig sei.
Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, solange man vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangen kann, seine restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Der Versicherte, welcher seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, obgleich er hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht (EVGE 1969 S. 127 sowie RSKV 1971 S. 11). Daraus ergibt sich, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn die Arbeitsfähigkeit zufolge Krankheit in einem Masse eingeschränkt ist, dassBGE 101 V 144 (145) BGE 101 V 144 (146)die verbleibende Teilarbeitsfähigkeit selbst unter Berücksichtigung zumutbarer anderer Tätigkeiten wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach unter solchen Umständen nicht auf die "medizinisch-theoretische" Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei, ist daher grundsätzlich beizupflichten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es jedoch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ankommen; vielmehr sind auch andere Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, soweit sie dem Beschwerdeführer nach den konkreten Verhältnissen zumutbar sind.BGE 101 V 144 (146)