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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 20. September 1975 teilte die Kasse dem Versicherten mit, d ...
2. Nach Art. 29 Abs. 3 AlVG hat die zuständige kantonale Amt ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
10. Auszug aus dem Urteil vom 8. Februar 1977 i.S. Arbeitslosenversicherungskasse ARLO Laufen gegen Kantonales Arbeitsamt Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern betreffend Chopra
 
 
Regeste
 
Art. 53 AlVG.
 
 
BGE 103 V 44 (44)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
...
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsamt am 27. Oktober 1975 nicht etwa deshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt, weil die Kasse - im oben umschriebenen Sinn - untätig geblieben wäre oder eine rechtswidrige Verfügung erlassen hätte, sondern nur darum, weil es von der Kasse in einem "Zweifelsfall" darum ersucht worden war. In Art. 53 Abs. 1 und 2 AlVG, wo die Beschwerdelegitimation auch der Kassen geordnet wird, ist aber dieser Fall nicht vorgesehen. Indessen liesse es sich nicht rechtfertigen, die Aktivlegitimation der Arbeitslosenkassen verschieden zu regeln, je nachdem, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 29 Abs. 3 AlVG oder deshalb die Einstellung verfügte, weil die Kasse im Zweifelsfall sie darum ersucht hat. Die Beschwerdelegitimation der Kasse stellt ohnehin eine gesetzliche Ausnahme dar (vgl. Art. 53 Abs. 2 AlVG).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitslosenversicherungskasse ARLO nicht legitimiert war, sich gegen dieBGE 103 V 44 (45) BGE 103 V 44 (46)Verfügung des Arbeitsamtes vom 27. Oktober 1975 zu beschweren. Die Vorinstanz hat daher ihre Beschwerde mit Recht durch Nichteintreten erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kasse wird abgewiesen.BGE 103 V 44 (46)