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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse Arbeitslosenents ...
2. Im vorliegenden Fall hat die Kasse die ausbezahlten Taggelder  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
51. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1978 i.S. Keiser gegen Arbeitslosenversicherung des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
 
 
Regeste
 
Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG.
 
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Entlöhnung geleisteter Arbeitsstunden, so gibt ihm der entsprechende Verdienstausfall kein Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigung.
 
 
BGE 104 V 207 (207)Aus den Erwägungen:
 
a) Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die er Arbeitslosenentschädigung erhielt, voll gearbeitet und somit keinen Arbeitsausfall erlitten hat. Er arbeitete in derselben Stellung wie vor der angegebenen Kurzarbeitszeit, nämlich als Entwurfsarchitekt und Geschäftsführer. Ferner steht fest, dass er die gesamte Arbeit zugunsten seiner Arbeitgeberin geleistet hat. Die Projekte, die der Beschwerdeführer während seiner "Freizeit" bearbeitete, waren solche seiner Arbeitgeberin und die Ausführung erfolgte ebenfalls unter deren Namen. Ob diese Arbeiten zu Aufträgen geführt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer für einen Dritten produktive Arbeit geleistet hat, die normalerweise gegen Entgeld verrichtet wird.
b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer finanziell an der Firma X. AG beteiligt ist (12% des Aktienkapitals). Er ist somit einer der "Partner", die im Firmennamen erwähnt sind. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer um eine Unterstützung seiner Firma, deren Finanzierung zulasten der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht zulässig ist.BGE 104 V 207 (208)