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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslose ...
2. Philippe Dardenne hat sein Universitätsstudium in Kiel am ...
3. Für die arbeitslosen Tage ab 3. Juli 1977 kann der Beschw ...
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23. Urteil vom 7. März 1979 i.S. Dardenne gegen Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt
 
 
Regeste
 
Art. 17 Abs. 1 AlVV.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 105 V 98 (98)A.- Philippe Dardenne bestand im Jahre 1971 die Eidgenössische Maturität und schloss am 2. Juli 1976 in Kiel BRD das Studium der Meereskunde mit dem Diplom ab. Da er, in die Schweiz zurückgekehrt, als Diplombiologe hier keine Stelle fand, begann er im August 1976 an der Universität Zürich zu doktorieren. Am 1. Juli 1977 ersuchte er um Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 29. Juni 1977.
Am 16. August 1977 teilte er dem Arbeitsamt Basel-Stadt mit, dass er an einer am 31. Oktober 1977 beginnenden Antarktis-Expedition und zu diesem Zweck im September 1977 an einem dreitägigen Vorbereitungskurs in Kiel teilnehmen werde.
Mit Verfügung vom 8. September 1977 eröffnete die Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt dem Versicherten, er erfülle die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nicht. Denn da zwischen dem Studienabschluss und der Anmeldung zum Leistungsbezug mehr als ein Jahr liege, habe die in Art. 17BGE 105 V 98 (98) BGE 105 V 98 (99)Abs. 1 AlVV vorgesehene Befreiung vom Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung für ihn keine Gültigkeit. Zudem sei er als Doktorand und als Teilnehmer an der Antarktis-Expedition ohnehin nicht vermittlungsfähig.
B.- Beschwerdeweise machte Philippe Dardenne geltend, als er das Taggeldgesuch eingereicht habe, sei seit dem Studienabschluss noch kein Jahr verflossen, und am 1. Juli 1977 sei sein Anspruch noch nicht erloschen gewesen. Es stimme ferner nicht, dass er vermittlungsunfähig sei.
Die Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt anerkannte die Vermittlungsfähigkeit, vertrat aber die Auffassung, der Versicherte sei nur bis zum 1. Juli 1977 vom Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung befreit gewesen und habe deshalb bloss für die beiden Tage vom 30. Juni und 1. Juli 1977 ohne Beschäftigungsnachweis Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In diesem Sinne hiess die Vorinstanz am 28. Februar 1978 die Beschwerde teilweise gut (Dispositiv Ziffern 1 und 2). In Ziffer 3 des vorinstanzlichen Dispositivs wird ferner festgehalten, dass der Versicherte für die Zeit ab 2. Juli 1977 Taggeld lediglich dann beanspruchen könne, wenn er den üblichen Arbeitsnachweis erbringe.
C.- Philippe Dardenne führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei sein Anspruch auf 150 Taggelder im Jahre 1977, mit Beginn am 29. Juni 1977, anzuerkennen...
 
1. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte, der erstmals im Kalenderjahr einen solchen Anspruch geltend macht, nachweist, dass er in den 365 Tagen vor der Geltendmachung während mindestens 150 vollen Arbeitstagen eine genügend überprüfbare Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat, für die er beitragspflichtig war (Art. 9 Abs. 2 AlVB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b AlVG und Art. 12 Abs. 1 AlVV). Eine Ausnahme von dieser Regel statuiert der auf die Delegationsnorm des Art. 9 Abs. 5 AlVB sich stützende Art. 17 AlVV. Nach dessen Absatz 1 sind Personen im AlterBGE 105 V 98 (99) BGE 105 V 98 (100)von mindestens 15 Jahren, die nach Schulaustritt, nach einer beruflichen Ausbildung an einer Schule oder nach einer branchenüblichen Anlehre wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse keine zumutbare Beschäftigung als Arbeitnehmer finden, "für die Dauer von höchstens einem Jahr seit Schulaustritt oder Abschluss bzw. Abbruch der Ausbildung" vom Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung befreit, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellen.
Umstritten ist im vorliegenden Fall vor allem die Grundsatzfrage, wie lange sich die Befreiung vom Beschäftigungsnachweis auswirkt. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es genüge, dass der Taggeldanspruch innerhalb des dem Studienabschluss folgenden Jahres geltend gemacht werde, damit der Leistungsansprecher ohne Beschäftigungsnachweis im betreffenden Kalenderjahr in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Höchstzahl von 150 Taggeldern gelangen könne, meinen Kasse und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Befreiung vom Beschäftigungsnachweis gelte nur für jene Arbeitslosentage, die innerhalb des Jahres nach Studienabschluss liegen. Die I. Kammer des Eidg. Versicherungsgerichts hat die aufgeworfene Grundsatzfrage dem Gesamtgericht unterbreitet, das sie mit Beschluss vom 10. Januar 1979 im folgenden Sinne beantwortet hat: Die Befreiung vom Beschäftigungsnachweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AlVV gilt nur bezüglich jener Arbeitslosentage, die innerhalb der 365 Tage liegen, welche dem Studienabschluss folgen. Für eine allfällige Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieser 365 Tage muss der Versicherte den üblichen Beschäftigungsnachweis gemäss Art. 9 Abs. 2 AlVB bzw. Art. 12 Abs. 1 AlVV erbringen. Im übrigen ist festzuhalten, dass diese Frist nicht mit dem letzten Studientag zu laufen beginnt, sondern dass ihr erster Tag mit jenem Tag zusammenfällt, welcher dem letzten Studientag folgt.
2. Philippe Dardenne hat sein Universitätsstudium in Kiel am 2. Juli 1976 beendet. Die 365tägige Frist, innert der er nachweisfrei Arbeitslosenentschädigung beziehen könnte, begann somit am 3. Juli 1976 - und nicht, wie die Vorinstanz meint, am 2. Juli 1976 - zu laufen und endete am 2. Juli 1977. Indessen macht der Beschwerdeführer bloss für die Zeit ab 29. Juni 1977 Taggelder geltend, weshalb er nach den Darlegungen in Erwägung 1 lediglich für die arbeitslose Zeit vomBGE 105 V 98 (100) BGE 105 V 98 (101)29. Juni bis 2. Juli 1977 vom Beschäftigungsnachweis befreit ist. Personen, die gemäss Art. 17 AlVV vom Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung befreit sind, müssen aber vor dem erstmaligen Taggeldbezug 25 Sonderkarenztage bestehen (Art. 29 Abs. 1 AlVV). Da somit die Tage vom 29. Juni bis 2. Juli 1977 Sonderkarenztage sind, ist der Taggeldanspruch für diese Zeit zu verneinen. In diesem Sinne muss der angefochtene Entscheid von Amtes wegen korrigiert werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheides der Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 1978 werden aufgehoben.BGE 105 V 98 (101)