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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin hat als Witwe bis November 1978 ein ...
2. a) Wird zufolge Änderung der Rentenart eine Neufestse ...
3. Ausgleichskasse und Vorinstanz sind bei der Neufestsetzung ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
43. Auszug aus dem Urteil vom 14. September 1982 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Reinhard und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
 
 
Regeste
 
Art. 30, 31 und 33 AHVG; lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der 9. AHV-Revision.
 
 
BGE 108 V 206 (206)Aus den Erwägungen:
 
BGE 108 V 206 (207)Solche Renten werden grundsätzlich nach den gleichen Berechnungsregeln festgesetzt wie Renten, auf die der Anspruch erstmals entstanden ist (vgl. Rz. 3 des Kreisschreibens IV vom 10. November 1978 über die Durchführung der 9. AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten sowie Rz. 6 des Kreisschreibens III vom 10. Dezember 1979 über die Durchführung der 2. Phase der 9. AHV-Revision). Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Praxis schon anlässlich früherer Gesetzesrevisionen wiederholt als gesetzeskonform bezeichnet ( BGE 103 V 62 mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Änderung der Rentenart. Die Beschwerdegegnerin hat wie bisher Anspruch auf eine einfache Altersrente; diese ist jedoch ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkommen festzusetzen, wogegen der früheren Rente die Erwerbseinkommen beider Ehegatten zugrunde lagen. Der mit der Zivilstandsänderung verbundene Wechsel von der einfachen Altersrente der Witwe zur einfachen Altersrente der wiederverheirateten Frau hat nach der gesetzlichen Regelung somit eine Änderung der Berechnungsgrundlagen zur Folge. Renten, die wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen sind, haben aber als neue Renten zu gelten, bei deren Ermittlung auf die im Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Regeln abzustellen ist. Dem Bundesamt für Sozialversicherung ist daher darin beizupflichten, dass die neuen Berechnungsregeln nicht nur anwendbar sind, wenn die Rentenart ändert, sondern auch dann, wenn bei gleicher Rentenart die Berechnungsgrundlagen der Rente ändern (vgl. auch Rz. 112 des Kreisschreibens IV vom 10. November 1978 über die Durchführung der 9. AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten sowie Rz. 53 des Kreisschreibens III vom 10. Dezember 1979 über die Durchführung der 2. Phase der 9. AHV-Revision).