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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens  ...
2. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält den Grundsatz des Ents ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
22. Urteil vom 12. April 1984 i.S. Bosshard gegen Ausgleichskasse ALKO und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 110 V 137 (137)Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des durch einen Anwalt vertretenen Hans Bosshard gut, sprach ihm aber keine Parteientschädigung zu, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden war.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Bosshard, der kantonale Entscheid sei im Kostenpunkt zu ergänzen durch Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
2. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält den Grundsatz des Entschädigungsanspruchs als solchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch geltend gemacht werden muss, ist derBGE 110 V 137 (137) BGE 110 V 137 (138)Bestimmung nicht zu entnehmen. Dies im Gegensatz etwa zum Wortlaut des - hier nicht anwendbaren - Art. 64 Abs. 1 VwVG, wonach die Entschädigung auch von Amtes wegen zugesprochen werden kann. Wenn der Bundesgesetzgeber in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hierüber nichts anordnen wollte, dann beliess er die nähere Regelung den Kantonen, dies gemäss dem Ingress zum Abs. 2 von Art. 85 AHVG. Die Vorinstanz hat demzufolge nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusprach. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.BGE 110 V 137 (138)