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Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidg.  ...
2. a) Nach Art. 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen  ...
3. a) Laut Art. 23 und 24 des Kollektiv-Arbeitsvertrages für ...
4. a) Nachzahlungsverfügungen im Sinne von Art. 39 AHVV, mit ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
37. Urteil vom 22. August 1984 i.S. Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland gegen Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
 
 
Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV.
 
 
Art. 39 AHVV.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 110 V 229 (229)A.- Die Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG zahlt ihren Arbeitnehmern gemäss Kollektiv-Arbeitsvertrag Familienzulagen (Haushaltszulagen) von Fr. 50.-- im Monat aus. Anspruchsberechtigt sind auch verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer sowie ledige Mütter mit eigenem Haushalt und mit Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Anlässlich einer im Februar 1981 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Zulagen von der Firma auch insoweit als beitragsfrei behandelt wurden, als sie ledigen, verwitweten und geschiedenen Arbeitnehmern ausbezahlt wurden, die nicht mit Kindern zusammenlebten. Mit Verfügung vom 20. Juli 1981 forderte die Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland auf diesen Zulagen für die Jahre 1978 und 1979 AHV/IV/EO-Beiträge, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, von insgesamt Fr. 2'776.55 nach. Dabei ging sie von der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle festgestellten Zahl von alleinstehenden Zulagenbezügern aus und nahm an, dass hievon sämtliche unverheirateten Männer und 10% derBGE 110 V 229 (229) BGE 110 V 229 (230)unverheirateten Frauen nicht mit Kindern im gleichen Haushalt lebten.
B.- Die Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG beschwerte sich gegen die Nachzahlungsverfügung mit der Begründung, die Verwaltungspraxis, wonach Haushaltszulagen an Alleinstehende nur dann von der Beitragspflicht befreit seien, wenn die Bezüger mit Kindern zusammenlebten, finde weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze und führe zu unsozialen sowie willkürlichen Ergebnissen. Die Praxis sei ferner mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und bedinge eine Auskunftspflicht, welche die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers tangiere. Schliesslich dürfe die angefochtene Verfügung auch wegen mangelnder Individualisierung der betroffenen Arbeitnehmer nicht geschützt werden.
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gelangte zum Schluss, als Familienzulagen im Sinne des AHV-Rechts seien Zulagen zu erachten, die ihren Rechtsgrund in einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Bezügers hätten. Demgemäss wies es die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Verwaltung zurück, damit sie nähere Abklärungen treffe und hierauf - unter individueller Bezeichnung der von der Beitragsnachforderung betroffenen Arbeitnehmer - neu verfüge (Entscheid vom 13. Juli 1983).
C.- Die Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von der Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG ausgerichteten Haushaltszulagen im Rahmen der Verfügung vom 20. Juli 1981 der Beitragspflicht unterlägen. Zur Begründung wird vorgebracht, Haushaltszulagen bildeten eine Unterkategorie von Familienzulagen. Für den Begriff der Familie komme aber dem Umstand des gemeinschaftlichen Zusammenlebens zentrale Bedeutung zu. Das einzige Kriterium, welches dem Begriff der Haushaltszulage im Sinne einer Familienzulage entspreche, sei das Zusammenleben mit verheirateten oder verwandten unterstützungsberechtigten Personen.
Die Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
BGE 110 V 229 (230)
 
BGE 110 V 229 (231)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidg. Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht (BGE 102 V 30).
b) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (in Kraft getreten am 1. Juli 1981, Verordnungsänderung vom 27. Mai 1981; früher lit. d) bestimmt, dass Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen gewährt werden, nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen gehören. Durch Art. 143 der Verordnung über dieBGE 110 V 229 (231) BGE 110 V 229 (232)Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 wurde die Bestimmung auf den 1. Januar 1984 dahingehend ergänzt, dass sich die Beitragsbefreiung auf Familienzulagen "im orts- oder branchenüblichen Rahmen" beschränkt, womit eine bereits bestehende Praxis bestätigt wurde (vgl. ZAK 1980 S. 579).
Das BSV hat in der Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1977, mit Nachträgen 1-5 (vereinigt in der Interimsausgabe, gültig ab 1. Januar 1984) Weisungen zur Beitragsbefreiung von Familienzulagen erlassen. Nach Rz. 5a der Wegleitung gehören nicht zum massgebenden Lohn Haushaltszulagen, die verheirateten Arbeitnehmern sowie ledigen, verwitweten oder geschiedenen Arbeitnehmern gewährt werden, die mit Kindern zusammenleben. Keine Haushaltszulagen im Sinne der Verordnungsbestimmung sind Zulagen, die auch alleinstehenden Arbeitnehmern gewährt werden.
"a) verheiratete männliche Arbeitnehmer,
b) verwitwete Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt,
c) geschiedene Arbeitnehmer, welche gemäss Gerichtsurteil an die geschiedene Ehefrau Unterhaltsbeiträge bezahlen,
d) geschiedene Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt und Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht,
e) ledige Mütter mit eigenem Haushalt und mit Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht."
Dabei handelt es sich, jedenfalls soweit hier streitig, um eigentliche Haushaltszulagen, denn sie werden pro Haushalt und nicht - wie die Kinderzulagen - nach der Anzahl der Kinder gewährt. Soweit der Anspruch nach Art. 23 lit. d und e des Vertrages vom Vorhandensein von Kindern abhängig gemacht wird, geht es lediglich um eine zusätzliche Voraussetzung dafür, dass der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf diese, von der Zahl der Kinder unabhängige Zulage hat. Die Voraussetzung des Vorhandenseins von Kindern wird von den Vertragsparteien offenbar dahingehend ausgelegt, dass es für den Anspruch bedeutungslos ist, ob der betreffende Arbeitnehmer mit den Kindern zusammenwohnt oder nicht. Gerade hierin besteht nach der Verwaltungspraxis aber dasBGE 110 V 229 (232) BGE 110 V 229 (233)massgebende Kriterium dafür, ob es sich um eine beitragsfreie Zulage handelt oder nicht.
b) Die Vorinstanz erachtet den von der Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG erhobenen Einwand, die Verwaltungspraxis führe zu willkürlichen Ergebnissen, als begründet und hält das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes für nicht geeignet, um die Familienzulagen von andern Zulagen, denen der soziale Charakter abgehe, abzugrenzen. Ob eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Zulage sozialen Charakter aufweise, lasse sich am ehesten anhand der wirtschaftlichen Situation des Bezügers entscheiden. Einen zuverlässigen Massstab für den Umfang der finanziellen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers bilde der Begriff der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Zulagen, die ihren Rechtsgrund in der Existenz einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Bezügers hätten, seien demnach als Familienzulagen im Sinne der Verordnungsbestimmung anzuerkennen. Dies gelte nicht nur für ledige, verheiratete oder geschiedene Arbeitnehmer, welche für ein Kind aufzukommen hätten, sondern auch für geschiedene Arbeitnehmer, welche gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet worden seien. Demzufolge seien Zulagen, die gestützt auf Art. 23 lit. a sowie c bis e des vorliegenden Kollektiv-Arbeitsvertrages ausgerichtet würden, vorbehaltlos als Familienzulagen im Sinne der AHV-Gesetzgebung anzuerkennen. Hinsichtlich der Zulagen, welche gemäss Art. 23 lit. b des Vertrages gewährt würden (Zulagen an verwitwete Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt), müsse hingegen eine Einschränkung gemacht werden. Habe ein verwitweter Arbeitnehmer keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern, so könne die Leistung nicht als Familienzulage qualifiziert werden. Nur in diesen Fällen zähle die Zulage zum massgebenden Lohn mit der Folge, dass darauf Sozialversicherungsbeiträge zu erheben seien.
c) Dieser Auffassung ist mit der Ausgleichskasse entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV der Begriff der "Familienzulagen" als Oberbegriff zu den anschliessend im einzelnen aufgeführten Zulagen, worunter auch die Haushaltszulagen, zu verstehen ist. Diese sind demnach von der Beitragspflicht nur befreit, soweit ihnen der Charakter von Familienzulagen beizumessen ist. Den Charakter einer Familienzulage erhält die Haushaltszulage aber erst dadurch, dass der Arbeitnehmer mit Familienangehörigen einen gemeinsamen Haushalt führt, was bei unverheirateten Arbeitnehmern mit Kindern nur der Fall ist,BGE 110 V 229 (233) BGE 110 V 229 (234)wenn sie mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben. Wie das BSV ausführt, sollen mit den Haushaltszulagen zusätzliche Aufwendungen abgegolten werden, die sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer mit Frau oder Kindern im gleichen Haushalt lebt. Solche zusätzliche Aufwendungen erwachsen alleinstehenden Personen nicht, auch wenn sie auswärts untergebrachte Kinder haben, für die Anspruch auf Kinderzulagen besteht. In diesen Fällen sind lediglich die Kinderzulagen beitragsfrei, wogegen eine allfällige Haushaltszulage nicht als beitragsfreie Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV qualifiziert werden kann. Die Verwaltungspraxis, dergemäss Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer von der Beitragspflicht nur befreit sind, wenn der Bezüger mit Kindern zusammenlebt, erweist sich somit nicht als gesetzes- oder verordnungswidrig. Sie führt entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zu willkürlichen Ergebnissen. Ähnliche Regelungen finden sich denn auch in andern Sozialversicherungszweigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 EOG, anwendbar auch auf die Invalidenversicherung gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG, sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a FLG).
b) Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung in Form einer nicht individualisierten Pauschalsumme geltend gemacht, wobei sie aufgrund des Berichtes über die Arbeitgeberkontrolle davon ausging, dass die jährliche Haushaltszulage von je Fr. 600.-- im Jahre 1978 an 20 unverheiratete Männer und 10 unverheiratete Frauen und im Jahre 1979 an 24 unverheiratete Männer und 10 unverheiratete Frauen ausgerichtet worden ist. Ob diese Personen mit Kindern zusammenlebten, wurde, weil angeblich nicht mehr zuverlässig feststellbar, nicht untersucht. Es wurdeBGE 110 V 229 (234) BGE 110 V 229 (235)lediglich schätzungsweise angenommen, dass keine unverheirateten Männer, aber 90% der unverheirateten Frauen mit Kindern zusammenlebten. Danach ergab sich für beide Jahre eine beitragspflichtige Lohnsumme von zusammen Fr. 27'600.--.
Diese von der Vorinstanz übernommene Sachverhaltsfeststellung erweist sich als offensichtlich unvollständig. Daraus, dass im Kontrollbericht die Zahl der Männer und Frauen, welche die fraglichen Haushaltszulagen bezogen haben, im einzelnen angegeben wird, muss geschlossen werden, dass der Revisionsstelle, welcher auch die Lohnbuchhaltung zur Verfügung gestanden hat, die Namen der betreffenden Arbeitnehmer bekannt waren. Es wäre daher Pflicht der Revisionsstelle bzw. der Ausgleichskasse gewesen, zumindest den konkreten Versuch einer Abklärung darüber zu machen, ob diese Personen mit Kindern zusammenlebten. Die Ausgleichskasse durfte sich nicht mit der Feststellung begnügen, die Arbeitgeberin habe "die für den IK-Eintrag erforderlichen Angaben nicht geliefert". Wenn die Firma nicht von sich aus Erkundigungen darüber eingezogen hat, ob die Bezüger mit Kindern zusammenlebten, so kann ihr hieraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal ein ihr früher von der Kasse zugestelltes Orientierungsschreiben keinen entsprechenden Hinweis enthielt. Die Kasse hätte somit - soweit notwendig und möglich unter Mitwirkung der Arbeitgeberin - von Amtes wegen eine nähere Abklärung vornehmen müssen.
c) Weil demzufolge die Voraussetzungen für eine Nachforderung in Form einer bloss schätzungsweise ermittelten und nicht individualisierten Pauschalsumme nicht gegeben waren, erweist sich die Verfügung in der vorliegenden Form als unzulässig. Nebst dem vorinstanzlichen Entscheid ist daher auch die Kassenverfügung vom 20. Juli 1981 aufzuheben, und es ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung und zu neuer Verfügung. Dabei wird zu beachten sein, dass eine unzulässige Nachzahlungsverfügung den Eintritt der Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG in der Regel nicht zu hindern vermag (nicht veröffentlichtes Urteil Hoffmann-La Roche vom 25. November 1982; EVGE 1963 S. 186).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts desBGE 110 V 229 (235) BGE 110 V 229 (236)Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juli 1983 und die Kassenverfügung vom 20. Juli 1981 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.BGE 110 V 229 (236)