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BGE 116 V 198 - Lehrerversicherung St. Gallen


Zitiert selbst:


Regeste
Aus den Erwägungen:
3. c) Die Steuermeldung beruht auf einer rechtskräftigen Erm ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
3. Auszug aus dem Urteil vom 3. Februar 1988 i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
 
 
Regeste
 
Art. 23 Abs. 4 AHVV: Steuermeldung.
 
Art. 23 Abs. 4 AHVV kommt nicht zur Anwendung.
 
 
BGE 114 V 6 (6)Aus den Erwägungen:
 
Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ändert die gemeinsame Veranlagung der Einkommen von Ehepaaren und die damit verbundene gesetzliche Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann im Steuerverfahren an der Verbindlichkeit von Meldungen der Steuerbehörden über die rechtskräftige Einschätzung des selbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV nichts. Um ihre Rechte im Steuerveranlagungsverfahren zu wahren, habe die Ehefrau dem Ehemann alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und von ihm Auskunft über den Gang und das Ergebnis des Veranlagungsverfahrens zu verlangen. Falls sich der Ehemann im Steuerverfahren pflichtwidrig nachlässig verhalte, habe die Ehefrau die damit verbundenen Rechtsnachteile zu tragen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 4. November 1981).
An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Eine analoge Anwendung des Prinzips der Steuersubstitution gemäss Art. 13 BdBSt ist im Beitragsrecht nicht vorgesehen. Die Erwerbseinkommen der Ehegatten werden hinsichtlich der Beitragspflicht getrennt behandelt, indem die Sozialversicherungsbeiträge auf jedem Einkommen separat erhoben werden und jeder Ehegatte für die auf seinem Einkommen erhobenen Beiträge haftet. Die Ehefrau muss daher das Recht und die Pflicht haben, an der Bestimmung ihres beitragspflichtigen Einkommens teilzuhaben. Daran fehlt es, wenn das für die Beitragserhebung massgebliche, aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen aufgrund einer Ermessenseinschätzung der Einkommen beider Ehegatten festgelegt wurde. Es widerspricht dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten bundesrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, wenn die selbständigerwerbende Ehefrau persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat aufgrund einer Ermessenstaxation durch die Steuerbehörde, in welchem Verfahren sie weder gehört wurde noch zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert war. In diesem Fall kann Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht zur Anwendung gelangen.BGE 114 V 6 (7)