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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Ver ...
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52. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1990 i.S. ASGA Pensionskasse des Gewerbes, des Handels und der Industrie gegen MTS AG und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
 
 
Regeste
 
Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 104, Art. 105, Art. 132 OG.
 
 
BGE 116 V 333 (333)Aus den Erwägungen:
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung.BGE 116 V 333 (333)
BGE 116 V 333 (334)Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Sind keine Versicherungsleistungen streitig, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Betrifft die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, so ist für die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts bedeutsam, dass nach Art. 73 Abs. 4 BVG die dargelegte Kognitionsregelung gemäss OG in folgender Richtung modifiziert wird:
Nachdem das Gericht früheren Urteilen (vgl. z.B. BGE 115 V 233 ff. Erw. 6, 7) in kantonalen Berufsvorsorgestreitigkeiten die gewöhnlichen Kognitionsregeln nach OG zugrunde gelegt und im unveröffentlichten Urteil H. vom 7. November 1989 noch offengelassen hatte, ob eine gerügte Verletzung kantonalen Vorsorgerechts frei überprüft werden könne, bejahte es diese Frage im ebenfalls nicht publizierten Urteil P. vom 11. Juni 1990 ausdrücklich. Denn im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst gewollte und verankerte verfahrensmässige Gleichstellung der öffentlich- mit den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (BGE 115 V 242) hat das Eidg. Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei zu prüfen, dies unabhängig davon, ob es sich um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG handelt oder nicht; andernfalls würde die dem Eidg. Versicherungsgericht durch Art. 73 Abs. 4 BVG eingeräumte Zuständigkeit, über vorsorgerechtliche Streitigkeiten letztinstanzlich zu urteilen, in vielen Fällen auf eine blosse Willkürkontrolle beschränkt, was nicht der Sinn der speziellen Verfahrensordnung des Art. 73 Abs. 1 bis Abs. 4 BVG sein kann. Soweit es um die Prüfung von kantonalem sowie kommunalem öffentlichem Vorsorgerecht geht, drängt Art. 73 Abs. 4 BVG im Sinne einer freien berufsvorsorgerechtlichen Prüfungskompetenz die generelle Ordnung nach Art. 132 in VerbindungBGE 116 V 333 (334) BGE 116 V 333 (335)mit Art. 104 und 105 OG zurück. Dies hat zur Folge, dass hier wie in allen bundesrechtlichen Vorsorgestreitigkeiten volle Rechtsüberprüfung besteht, umschliesst doch Art. 104 lit. a OG insbesondere auch Bundesverfassungsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze (BGE 114 V 106 Erw. 1c) sowie Bundesprivatrecht (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 266 f.). Bezüglich der Angemessenheitskontrolle und der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hingegen entscheidet sich die Frage der Überprüfungsbefugnis auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG gemäss dargelegter Ordnung des OG danach, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt oder nicht.BGE 116 V 333 (335)