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BGE 136 V 395 - Myozyme


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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Es steht fest, dass die Krankengymnastik nach Bobath gemä ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
64. Auszug aus dem Urteil vom 2. November 1993 i.S. Krankenkasse Helvetia gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b KUVG, Art. 21a Vo III/KUVG, Art. 1 Abs. 1/I Ziff. 8 lit. c Vo 7 des EDI.
 
Ist das Kriterium der wissenschaftlichen Anerkennung für diese Krankenpflegevorkehr positivrechtlich entschieden, ist die Wissenschaftlichkeit der Krankenpflegemassnahme nicht im Rahmen einer zweiten Wissenschaftlichkeitsprüfung in bezug auf bestimmte Indikationen zusätzlich zu prüfen.
 
 
BGE 119 V 446 (446)Aus den Erwägungen:
 
3. Es steht fest, dass die Krankengymnastik nach Bobath gemäss ausdrücklicher Verordnungsvorschrift (Art. 1 Abs. 1/I Ziff. 8 lit. c Vo 7 des EDI) eine wissenschaftlich anerkannte therapeutische Massnahme ist. Damit ist das Kriterium der wissenschaftlichen Anerkennung für diese Krankenpflegevorkehr positivrechtlich entschieden. Weder KUVG noch das dazu ergangene einschlägige Verordnungsrecht enthalten irgend eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Wissenschaftlichkeit einer an sich als solche anerkannten Krankenpflegemassnahme - gleichsam im Rahmen einer zweiten Wissenschaftlichkeitsprüfung - in bezug auf bestimmte Indikationen zusätzlich zu prüfen wäre, insbesondere nicht durch die allgemeine Fachkommission. Ob eine an sich als wissenschaftlich anerkannte Massnahme, wie sie die Physiotherapie nach Bobath eindeutig darstellt, im Zusammenhang mit der Therapie eines bestimmten Leidens eine Pflichtleistung der Kassen darstellt, ist einzig und allein eine Frage der medizinischen Indikation. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht auch Prof. B. primär nicht nach der Wissenschaftlichkeit gefragt, sondern nach der medizinischen Indikation, somit danach, ob es aus medizinischer Sicht geboten und zumindest vertretbar sei, im Falle der Beschwerdegegnerin Physiotherapie nach Bobath zu verabreichen. Rechtlich ist dies nichts anderes als die Frage nach der Zweckmässigkeit: Die Anwendung einer wissenschaftlich anerkannten therapeutischen Vorkehr bei Nichtindikation ist unzweckmässig; ist anderseits die medizinische Indikation gegeben, dann ist auch die Zweckmässigkeit zu bejahen. Diesbezüglich lässt sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht beanstanden. Denn es steht fest, dass die Bobath-Therapie, in Verbindung mit den gleichzeitig eingesetzten heilpädagogischen Massnahmen, eine sinnvolle unterstützende Massnahme beim Kleinkind mit Down-Syndrom darstellt, indem zwar nicht das Grundleiden mit therapeutischem Erfolg angegangen werden kann, jedoch dessen Auswirkungen gelindert werden können. Auch dies ist Krankheitsbehandlung im Sinne des Pflichtleistungsrechts, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat. Insgesamt ist der Einsatz von Bobath-Therapie bei Kleinkindern mit Down-Syndrom bis zum Erreichen der Gehfähigkeit eine zweckmässige Verwendung einer an sich wissenschaftlich anerkannten Massnahme, deren Einsatz auch nicht als unwirtschaftlich bezeichnet werden kann, halten sich doch die damit verbundenen Kosten (rund Fr. 6'000.--) in einem Rahmen, der das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt (BGE 109 V 41).BGE 119 V 446 (446)