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Aus den Erwägungen:
3. a) Es steht fest, dass der auf 12 Monate umgerechnete Gewinn d ...
4. a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, Rz.  ...
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22. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1994 i.S. D. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 25 Abs. 4 AHVV: unverhältnismässig starke Abweichung der Erwerbseinkommen.
 
 
BGE 120 V 161 (161)Aus den Erwägungen:
 
3. a) Es steht fest, dass der auf 12 Monate umgerechnete Gewinn des 1. Geschäftsabschlusses (am 31. Dezember 1988) von Fr. 148'669.-- um über 27% vom Durchschnittswert der Ergebnisse 1989 (Fr. 183'832.--) und 1990BGE 120 V 161 (161) BGE 120 V 161 (162)(Fr. 227'032.--) von Fr. 205'432.-- abweicht. Streitig ist, ob diese Einkommenssteigerung "unverhältnismässig stark" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV ist.
b) Gemäss Verwaltungspraxis (Rz. 1282 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung) gilt die Abweichung als unverhältnismässig stark, wenn das auf 12 Monate umgerechnete reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres mindestens um 25% vom durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen der beiden folgenden Jahre abweicht und der Unterschied auch beitragsmässig erheblich ist. Dabei hat der Vergleich nach Aufrechnung der steuerlich abgezogenen persönlichen Beiträge zu erfolgen (BGE 115 V 180 ff. Erw. 2).
c) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 107 V 66 f. Erw. 3b mit Bezug auf die gleichlautende Rz. 202c WSN (gültig gewesen vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1987) festgehalten, diese Weisung lasse sich nicht beanstanden, lehne sie sich doch mit diesem Prozentsatz an die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 1 und 2 AHVV an, wonach eine Einkommensveränderung mindestens 25% betragen muss, um wesentlich zu sein (vgl. BGE 105 V 118; ZAK 1984 S. 487 Erw. 3b; Rz. 1263 WSN). Das höchste Gericht hat diese Verwaltungspraxis in ständiger Rechtsprechung bestätigt (BGE 115 V 182 Erw. 2d, BGE 113 V 179 Erw. 2c; unveröffentlichtes Urteil F. vom 29. November 1993, Erw. 4b).
b) Die in Erw. 3c wiedergegebene Verwaltungsweisung ist eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "wesentlich" (Abs. 1) und "unverhältnismässig stark" (Abs. 4) durch die weisungsberechtigteBGE 120 V 161 (162) BGE 120 V 161 (163)Aufsichtsbehörde (Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art. 176 Abs. 2 AHVV), welcher diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Der Richter berücksichtigt die getroffene Lösung bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 131 Erw. 3a mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Die allzu stark am Wortlaut verhaftete Betrachtungsweise in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berücksichtigt nicht, dass nach der Grundkonzeption des Art. 25 AHVV eine Einkommensänderung, sei sie wesentlich (Art. 1) oder unverhältnismässig stark (Abs. 4), die gleiche Rechtsfolge nach sich zieht: die Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens (Gegenwartsbemessung). Warum dessen Auslösung (Abs. 1) oder Verlängerung (Abs. 4) unter quantitativem Gesichtswinkel nicht von der gleichen masslichen Differenz abhangen dürfen, ist nicht einsichtig, zumal der Zweck des Art. 25 AHVV, die Beiträge so festzusetzen, dass sie den erzielten Erwerbseinkommen angemessen sind (vgl. ZAK 1978 S. 119 unten), dem in keiner Weise entgegensteht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein Anlass besteht, von der geltenden Rechtsprechung abzugehen.
c) Der Vergleich des Einkommens des ersten Geschäftsjahres Dezember 1987/88 mit dem Durchschnittseinkommen 1989/90 (je) nach Aufrechnung der steuerlich abgezogenen persönlichen Beiträge (Erw. 3a und 3b) ergibt unbestrittenermassen eine Differenz von über 27%. Insoweit sind die Beitragsverfügungen (vom 15. März 1993) und der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.BGE 120 V 161 (163)