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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen ü ...
2. a) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der medizinischen Unterla ...
3. a) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenren ...
4. a) PD Dr. med. D. führte in der Anamnese des Gutachtens v ...
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49. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1995 i.S. H. gegen ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
 
 
Regeste
 
Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG: Kürzung der Invalidenrente wegen eines krankhaften Vorzustandes.
 
- Frage offen gelassen, ob die Gesundheitsschädigung in zeitlicher Nähe zum Unfall liegen muss, damit eine Rentenkürzung zulässig ist.
 
- In casu Kürzung der Invalidenrente unzulässig, weil mit dem psychischen Krankheitsbild vor dem Unfall nie eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verbunden war.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 121 V 326 (327)A.- Die 1947 geborene H. arbeitete seit 6. Dezember 1988 als kaufmännische Angestellte bei der Firma G. und war damit bei der Helvetia Unfall (heute: ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 4. Februar 1989 wurde sie in X als Lenkerin ihres Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein von der linken auf die rechte Fahrspur wechselndes Auto schnitt ihr den Weg ab. Bei der darauffolgenden Kollision erlitt H. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Nach dem Unfall beklagte sie sich über intensive und therapierefraktäre Dauerschmerzen in Nacken, Hinterkopf, Schultern und linkem Arm sowie über Gefühllosigkeit der linken Hand. Im Juni 1989 hielt sich die Versicherte zur stationären Physiotherapie in der Klinik für Geriatrie und Rehabilitation Y auf, und vom 10. bis 31. Juli 1990 war sie zum gleichen Zweck in der Klinik Q hospitalisiert.
Seit 2. Mai 1989 war H. laut Eintragung im Unfallschein voll arbeitsunfähig, und seit 1. Februar 1990 bezieht sie gemäss Verfügung derBGE 121 V 326 (327) BGE 121 V 326 (328)Coop AHV-Ausgleichskasse vom 22. Februar 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im folgenden: ELVIA), welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte, zog u.a. eine vom Zentrum für Medizinische Begutachtung, (ZMB), zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Expertise (vom 19. August 1985) bei; ferner beauftragte sie PD Dr. med. D., Leitender Arzt an der Klinik Z, mit der Begutachtung der Versicherten. Der Experte seinerseits betraute die Neuropsychologische Abteilung der Neurologischen Klinik, Spital A., mit der neuropsychologischen Teilbegutachtung (Bericht der Frau Dr. phil. R. vom 12. Mai 1992). Im Gutachten vom 30. Juni 1992 führte PD Dr. med. D. aus, die von der Versicherten angegebenen Beschwerden stünden nur teilweise in einem Zusammenhang mit dem Unfall; für die geklagten Beschwerden seien zu mindestens drei Vierteln unfallfremde Faktoren verantwortlich. Die unfallbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte schätzte er auf höchstens 10-15%, während er den Integritätsschaden auf 5% bezifferte.
Gestützt auf diese Angaben gewährte die ELVIA H. mit Verfügung vom 25. August 1992 eine Integritätsentschädigung von 5%, und mit einer weiteren Verfügung vom 27. August 1992 sprach sie der Versicherten sodann ab 1. September 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15% zu.
Auf die von H. gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen hin hielt die ELVIA mit Entscheid vom 1. Oktober 1992 an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung der Höhe der zugesprochenen Leistungen verwies sie auf das neurologische Gutachten.
B.- H. liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Oktober 1992 sei die ELVIA zu verpflichten, ihr ab 1. September 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 70% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% auszurichten. Das kantonale Gericht holte bei der Medizinischen Abteilung der Klinik Y eine Auskunft über Spitalaufenthalte der Versicherten im Mai und Juni 1988 ein (Bericht des Prof. K., Chefarzt der Medizinischen Klinik, vom 20. Dezember 1993). Ferner gelangte es mit einer Anfrage betreffend psychisch bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum zwischen 1985 und dem Unfall vom 4. Februar 1989 an den Hausarzt (Antwort des Dr. med. S., Spezialarzt für Innere Medizin, vom 24. August 1993). MitBGE 121 V 326 (328) BGE 121 V 326 (329)Entscheid vom 16. März 1994 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H. die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die ELVIA lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.
 
b) Die Vorinstanz hielt für entscheidend, dass am eingetretenen Schaden überwiegend unfallfremde Faktoren beteiligt seien. Der Verzicht auf eine kausalitätsbedingte Kürzung hätte zur Folge, dass der Unfallversicherer für die Gesundheitsschädigungen aufzukommen hätte, deren Ursache nach demBGE 121 V 326 (329) BGE 121 V 326 (330)ärztlichen Gutachten höchstens zu einem Viertel dem von ihm versicherten Risiko zuzuschreiben sei. Diese Folge liesse sich nicht mit dem Normzweck von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG vereinbaren, der im wesentlichen darin bestehe, die Schadensabwicklung im Interesse des Versicherten zu vereinfachen. Es rechtfertige sich nur, unfallfremde Faktoren unter Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG zu subsumieren, welche in Relation zu den allein dem Unfall zuzuschreibenden Beschwerden als sekundär erscheinen. Nichts anderes habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wenn er vorbestandene Schäden nur in die Unfallversicherung einbeziehen wollte, wenn diese sich bis anhin nicht erwerblich ausgewirkt hätten. In diesem Umfang wolle Art. 36 Abs. 2 UVG Prädispositionen bei der Invaliditätsbemessung ausser acht lassen. Im vorliegenden Fall manifestiere sich demgegenüber nicht bloss eine solche besondere Schadensneigung; vielmehr komme dem Unfall hinsichtlich der Gesamtfolgen - abgesehen von den isoliert objektivierbaren und in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigten Auswirkungen - lediglich die Bedeutung eines äusseren Anlasses für eine funktionelle Überlagerung zu. Es gehe nicht um das in Art. 36 UVG behandelte Akutwerden einer latenten Gesundheitsschädigung, sondern vielmehr um eine dominante selbständige Ursache. Deshalb erscheine der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Unfallfolgen im vorliegenden Fall als so stark gelockert, ja zufällig, dass Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht mehr anwendbar sei, mithin die Frage der Verminderung der Erwerbsfähigkeit und damit der Zulässigkeit einer Kürzung gegenstandslos werde.
Die Beschwerdeführerin wendet im wesentlichen ein, sie sei bis zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die von der Vorinstanz angenommenen unfallfremden Ursachen für die Invalidität verantwortlich seien, müsste aufgrund von Art. 36 Abs. 2 UVG eine Berücksichtigung dieser Faktoren für die Invaliditätsschätzung entfallen, weil diese früher zu keiner Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Die Auffassung des kantonalen Gerichts, unter Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG seien nur unfallfremde Faktoren zu subsumieren, welche in Relation zu den allein dem Unfall zuzuschreibenden Beschwerden als sekundär erscheinen, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung.
Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG u.a. bei den Invalidenrenten eine Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Dieses Kausalitätsprinzip wird indessen in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG, der sich auf Renten bezieht (BGE 113 V 54), abgeschwächt (BGE 113 V 137 Erw. 5a). Die Abschwächung des Kausalitätsprinzips erfolgte aus dem Bestreben heraus, die Schadensabwicklung bei - in bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass der Versicherte sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss (BGE 113 V 138 oben Erw. 5b mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 175 und 197; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 469).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 36 Abs. 2 UVG nicht nur auf somatische, sondern auch auf psychische Vorzustände (RKUV 1988 Nr. U 47 S. 228 Erw. 6a).
b) Bei der Auslegung von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ist davon auszugehen, dass ein krankhafter Vorzustand, der zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, keine Kürzung der Invalidenrente erlaubt (MAURER, a.a.O., S. 471; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 126). Aufgrund des bei der Gesetzesauslegung in erster Linie massgebenden Wortlauts (BGE 119 Ia 248 Erw. 7a, BGE 119 II 151 Erw. 3b, 355 Erw. 5, BGE 119 V 126 Erw. 4) ist eine Rentenkürzung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nur zulässig, wenn der krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht, bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Begrifflich wird unter Erwerbsunfähigkeit das Unvermögen des Versicherten verstanden, auf dem gesamten für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 29 Erw. 3d mit Hinweis; unveröffentlichte Erw. 5 des in BGE 116 V 80 auszugsweise publizierten Urteils B. vom 17. April 1990;BGE 121 V 326 (331) BGE 121 V 326 (332)MAURER, a.a.O., S. 351). Wenn der krankhafte Vorzustand eine bleibende oder doch längere Zeit bestehende Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität (vgl. die Legaldefinition in Art. 18 Abs. 2 UVG, sowie zum Invaliditätsbegriff im allgemeinen BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) verursacht hat, ist die Leistungskürzung denn auch als zulässig zu erachten (MAURER, a.a.O., S. 471). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Meinung des nämlichen Autors (a.a.O., S. 472), wonach eine Rentenkürzung bereits möglich sein soll, wenn die vorbestandene Gesundheitsschädigung die "Fähigkeit (des Versicherten), zu arbeiten und zu verdienen, in der Regel mindestens z.B. eine Woche beeinträchtigte". Denn diese Auffassung nimmt entgegen dem insoweit klaren Gesetzestext nicht auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, sondern auf die Verminderung der Arbeitsfähigkeit Bezug, welche die vom Versicherten bisher ausgeübte Tätigkeit zum Gegenstand hat (BGE 115 V 133 Erw. 2, BGE 114 V 283 Erw. 1c mit weiteren Hinweisen); deshalb spricht sich OMLIN (a.a.O., S. 126 FN 472) für eine zurückhaltende Anwendung dieser Kürzungsbestimmung aus. Die Annahme, für eine Rentenkürzung genüge es bereits, wenn der krankhafte Vorzustand vor dem Unfall während kurzer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit verursachte, widerspricht einerseits dem Gesetzeswortlaut. Anderseits würden der mit Art. 36 Abs. 2 UVG verfolgte Zweck, die Schadensabwicklung bei unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass der Versicherte sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss, sowie das in der Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 erwähnte Bestreben, die Kürzung für den Berechtigten verständlich erscheinen zu lassen (BBl 1976 III 175), vereitelt, wenn bereits eine kurze Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit Anlass zur Rentenkürzung bildete. Schliesslich muss auch im Hinblick darauf, dass es in Art. 36 Abs. 2 UVG um die Kürzung von Dauerleistungen geht, vorausgesetzt werden, dass der krankhafte Vorzustand eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte (BOHNY, Der Mythos der adäquaten Unfallfolgen, in: Plädoyer 1994/1 S. 33 Fn 10). Es muss sich mit andern Worten um eine Gesundheitsschädigung mit invalidisierendem Charakter handeln. Die Erwerbsunfähigkeit muss zudem einen erheblichen Grad aufweisen, damit sie zur Begründung einer Rentenkürzung herangezogen werden kann.
Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass die Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge des krankhaften Vorzustandes zum Zeitpunkt desBGE 121 V 326 (332) BGE 121 V 326 (333)Unfalls noch bestanden haben muss. Ob nach Sinn und Zweck von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG zumindest eine zeitliche Nähe zum Unfall vorauszusetzen ist, damit eine Rentenkürzung als zulässig erachtet werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend geprüft zu werden.
c) Der Auffassung der Vorinstanz, unter Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG seien nur unfallfremde Faktoren zu subsumieren, die in Relation zu den allein dem Unfall zuzuschreibenden Beschwerden als sekundär erscheinen, kann nicht gefolgt werden. Art. 36 UVG kommt gerade dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheitsbilder sich also überschneiden (BGE 113 V 58 Erw. 2 mit Hinweisen; OMLIN, a.a.O., S. 127). In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil F. vom 4. Februar 1993 (auszugsweise publiziert in: Plädoyer 1993/3 S. 62) eine Aufteilung der vorwiegend durch eine Konversionsneurose verursachten Arbeitsunfähigkeit von 80% auf einen unfallbedingten und einen unfallfremden Anteil abgelehnt, weil es sich dabei um einen Gesundheitsschaden handelte, der durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist. So verhält es sich bezüglich der psychischen Fehlentwicklung auch im vorliegenden Fall.
Art. 36 Abs. 2 UVG ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 113 V 58 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nicht beigepflichtet werden kann dem kantonalen Gericht auch insoweit, als es ausführt, der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Unfallfolgen erscheine im vorliegenden Fall als so stark gelockert, ja zufällig, dass Satz 2 von Art. 36 Abs. 2 UVG nicht mehr anwendbar sei, womit die Frage der Verminderung der Erwerbsfähigkeit und damit der Zulässigkeit einer Kürzung gegenstandslos werde. Denn diese Aussage betrifft die Frage, ob zwischen dem versicherten Unfall und der in der Folge eingetretenen psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der für die Haftung des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang (vgl. hiezu BGE 115 V 133) gegeben ist. Ist dies - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, kann darauf nicht bei der Anwendung der Kürzungsbestimmung desBGE 121 V 326 (333) BGE 121 V 326 (334)Art. 36 Abs. 2 UVG, welche das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraussetzt (BGE 115 V 415 Erw. 12c/bb mit Hinweis), zurückgekommen werden.
Im folgenden ist zu prüfen, ob mit diesem psychischen Krankheitsbild eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verbunden war, die eine Rentenkürzung zu begründen vermag.
b) Im Gutachten des ZMB vom 19. August 1985 wurde eine neurotische Depression diagnostiziert, welche seit Jahren unabhängig von den körperlichen Beschwerden bestehe. Diese habe wiederholt zu akuten Symptomen geführt, die Arbeitsfähigkeit aber nie während längerer Zeit beeinträchtigt. Dementsprechend wurde die neurotische Depression in der Expertise lediglich unter den Nebendiagnosen (ohne Krankheitswert) aufgeführt. Gestützt auf dieses Gutachten war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gemäss Entscheid der Rekurskommission für die Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 1986 abgewiesen worden. Im Zeitraum zwischen 1985 und dem Unfall vom 4. Februar 1989 bestand sodann laut Angaben des Dr. med. S., vom 24. August 1993 gegenüber der Vorinstanz lediglich in den Monaten April/Mai 1988 eine eventuell durch psychische Beschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Auskunft des Prof. K. vom 20. Dezember 1993 war die Beschwerdeführerin vom 5. bis 14. Mai 1988 und wiederum vom 2. Juni bis 4. Juli 1988 in der Medizinischen Klinik Y hospitalisiert. Anschliessend absolvierte sie vom 27. Juli bis 24. August 1988 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik für medizinische Rehabilitation B. Während des ersten SpitalaufenthaltsBGE 121 V 326 (334) BGE 121 V 326 (335)habe die Versicherte an einem Brechdurchfall bei einer im Stuhl nachgewiesenen Salmonelleninfektion gelitten, die innert zehn Tagen abheilte. Während des zweiten Spitalaufenthalts habe die depressive Symptomatik ganz im Vordergrund gestanden, wobei eine medikamentöse antidepressive Behandlung eine deutliche Besserung gebracht habe. Der anschliessende Rehabilitationsaufenthalt sei durch die psychische Krankheit bedingt gewesen. Ab 25. August 1988 hätten die Ärzte der Rehabilitationsklinik B. wieder volle Arbeitsfähigkeit attestiert.
c) Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den vier Jahren vor dem Unfall während rund drei bis vier Monaten aus psychischen Gründen arbeitsunfähig war. Das psychische Leiden führte indessen nie zu einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit und hatte damit keinen invalidisierenden Charakter, was auch daraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 1988 eine neue Arbeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma G. antreten konnte und in der Folge bis zum Unfall vom 4. Februar 1989 voll arbeitsfähig war. Unter diesen Umständen ist eine Kürzung der Invalidenrente wegen des vorbestandenen psychischen Gesundheitsschadens aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG unzulässig.
d) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin gegenüber der ELVIA für die Folgen des Unfalls vom 4. Februar 1989 Anspruch auf eine ungekürzte Invalidenrente. Da aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden kann, ob die Invalidenversicherung bei der Invaliditätsschätzung auch unabhängig vom Unfall bestehende Gesundheitsschädigungen mitberücksichtigt hat, kann nicht ohne weiteres auf den von der Invalidenversicherung auf 70% festgesetzten Invaliditätsgrad abgestellt werden (vgl. dazu BGE 119 V 471 unten ff. Erw. 3a-d; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107). Die Sache ist daher an die Versicherungs-Gesellschaft zurückzuweisen, damit sie, nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung und allfälligen weiteren Abklärungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ungekürzte Invalidenrente neu verfüge.BGE 121 V 326 (335)