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Regeste
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 2.1
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
53. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt und Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
 
 
H 306/02 vom 30. Juni 2003
 
 
Regeste
 
Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes.
 
 
BGE 129 V 352 (352)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.1
 
2.1.1 Nach dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Laut dem ersten Satz von Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat das Erfordernis des gemeinsamen HaushaltesBGE 129 V 352 (352) BGE 129 V 352 (353)näher umschreiben. Von dieser Befugnis hat er Gebrauch gemacht und in Art. 52g AHVV bestimmt, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person erfüllt ist bei gleicher Wohnung (lit. a), einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude (lit. b) oder einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück (lit. c).
Sie lässt denn auch insofern eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der in Erw. 2.1.1 hievor angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu, als sie voraussetzt, dass sich die pflegebedürftige Person "überwiegend" in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person aufhält, was nicht der Fall ist, wenn sich jene nur samstags/sonntags, an den Feiertagen sowie für die Dauer von vier Wochen Ferien im Jahr in die Hausgemeinschaft der betreuenden Person begibt. Das Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes darf allerdings nicht überstrapaziert werden; es ist bei einem Aufenthalt der pflegebedürftigen im Haushalt der betreuenden Person von insgesamt rund 180 Tagen im Jahr jedenfalls erfüllt.BGE 129 V 352 (353)