Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemein ...
2. Nach Art. 43ter Abs. 1 AHVG (in der bis Ende 2002 gültig  ...
3. Vorweg ist zu prüfen, ob an der Rechtsprechung zur Nichta ...
Erwägung 3.2
Erwägung 3.4
4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an den  ...
5. Soweit der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im We ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
16. Urteil i.S. D. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
H 384/00 vom 19. April 2005
 
 
Regeste
 
Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA; Ziff. 9.51 HVA Anhang: Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im Rahmen der Austauschbefugnis.
 
Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Modalitäten des Anspruchs auf den monatlichen substituierten Mietkostenbeitrag, wenn die versicherte Person auf den ihr gemäss Ziff. 9.51 HVA Anhang gesetzlich zustehenden mietweisen Bezug eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb verzichtet und sich stattdessen einen motorisierten Rollstuhl anschafft (Erw. 3 und 4, insbesondere 4.4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 131 V 107 (108)A. Mit Verfügung vom 1. September 1999 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) das Gesuch des Altersrentners D. (geboren am 12. November 1923) um Entrichtung eines finanziellen Beitrages an die Anschaffung eines Skalamobils und eines Spitalbettes sowie an die Kosten von Umbauarbeiten in der Wohnung ab, weil auf der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung keine solche Leistungen aufgeführt seien. Mit Verfügung vom 2. September 1999 lehnte die Kasse auch das Begehren um Entrichtung eines Kostenbeitrages an die Anschaffung eines motorisierten Rollstuhles ab, weil die Hilfsmittelliste Art und Umfang der Leistungen abschliessend umschreibe und die Altersversicherung in diesem Rahmen nur Mietkosten für solche nichtmotorisierten Rollstühle übernehmen könne, die bei einer von der Altersversicherung bezeichneten Mietstelle bezogen würden.
B. Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2000 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme der Anschaffungskosten des motorisierten Rollstuhls und des Spitalbettes durch die Altersversicherung.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
D. Mit Blick auf die in Erwägung gezogene Änderung der Rechtsprechung zur Austauschbefugnis im Bereich der Hilfsmittelliste der Alters- und Hinterlassenenversicherung nimmt das BSV mit Eingabe vom 10. August 2001 Stellung.
 
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000BGE 131 V 107 (108) BGE 131 V 107 (109)in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV- Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 1. und 2. September 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete (BGE 107 V 89) und später auf die medizinischen Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis (vgl. BGE 120 V 285 Erw. 4a, BGE 120 V 292 Erw. 3c mit Hinweisen) im Bereich der Hilfsmittelversorgung durch die Altersversicherung bisher praxisgemäss keine Anwendung fandBGE 131 V 107 (109) BGE 131 V 107 (110)(Urteile L. vom 23. Februar 2005 [H 57/02], A. vom 24. Februar 2000 [H 435/99] und K. vom 10. Juli 1995 [H 283+313/94]).
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1 In BGE 107 V 89 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht betreffend einen invaliden Versicherten, welcher sich auf eigene Kosten ein Elektromobil angeschafft und bei der Invalidenversicherung um Kostenbeiträge in der Höhe der Kosten eines Elektrofahrstuhls oder eventualiter eines gewöhnlichen Fahrstuhls ersucht hatte: Umfasst das selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 107 V 93 Erw. 2b). Diese aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende, zunächst in den IV-rechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelte Rechtsfigur der "Austauschbefugnis" ("droit à la substitution de la prestation", "diritto alla sostituzione della prestazione") findet seither in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen Anwendung (BGE 127 V 123 Erw. 2a, BGE 120 V 285 Erw. 4a, BGE 120 V 292 Erw. 3c; vgl. auch BGE 126 III 351 BGE 131 V 107 (110) BGE 131 V 107 (111)Erw. 3c). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, N 13 zu Art. 15; MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 60 [nachfolgend: MEYER-BLASER, IVG, a.a.O.]; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 245 Rz 22). Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 [nachfolgend: MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, a.a.O.]).
3.2.2 Bei der Beurteilung der Frage nach der Massgeblichkeit der Austauschbefugnis in der HVA ist zu berücksichtigen, dass die sozialversicherungsrechtliche Praxis diese Rechtsfigur auch schon ausserhalb des IV-rechtlichen Hilfsmittel- und Eingliederungsbereichs verwendet hat. So kann die Austauschbefugnis zwar grundsätzlich auch in der obligatorischen Krankenversicherung zur Anwendung gelangen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 218; HARDY LANDOLT, Pflegebedürftigkeit im Spannungsfeld zwischen Grundrechtsschutz und Kosteneffizienz, in: SZS 2002 S. 110 FN 58); sie darf jedoch nicht dazu führen, Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen zu ersetzen (BGE 126 V 332 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c), und zwar auch dann nicht, wenn die Nichtpflichtleistungen billiger wären als die Pflichtleistungen (BGE 111 V 324). Im Verhältnis zwischen Hauspflege (Spitex-Leistungen) und der Pflege im Pflegeheim besteht eine Austauschbefugnis zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Massnahmen lediglich insoweit, als die versicherte Person bei Wahl der nichtwirtschaftlichen Massnahme Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten hat, auf die sie bei Wahl der wirtschaftlichen Massnahme Anspruch hätte (Urteil A. Vom 11. Mai 2004, K 95/03). Eine Anrufung der Austauschbefugnis fällt ausserBGE 131 V 107 (111) BGE 131 V 107 (112)Betracht, soweit damit die Kostenübernahme eines nicht auf der Spezialitätenliste enthaltenen Präparates erreicht werden soll (RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 304 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung hat der Versicherte, welcher zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit eine - dem Wirtschaftlichkeitsgebot (BGE 112 V 397; ARV 1986 Nr. 17 S. 64) genügende - berufliche Weiterbildung absolvierte, in Anwendung der Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die effektiven Kurskosten in Höhe des ihm rechtens zustehenden Präventivmassnahmenanspruchs, d.h. bis zum Betrag, welcher für eine zweckmässige und wirtschaftliche Weiterbildungsmassnahme aufzuwenden gewesen wäre (Urteil K. vom 3. Mai 2004, C 241/03, Erw. 3).
3.2.3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelbereich, wo die Austauschbefugnis zuerst entwickelt worden und am weitesten verbreitet ist (BGE 127 V 121), hat sie in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung) ihren positivrechtlichen Ausdruck gefunden. Im Rahmen dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Grundsatz aufgestellt (zuletzt in AHI 2000 S. 73 Erw. 2a): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 127 V 123 Erw. 2b, BGE 120 V 292 Erw. 3c, BGE 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, BGE 111 V 1986 S. 527 Erw. 3a; MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 87 ff.). Die Umschreibung der in konstanter Rechtsprechung betreffend Hilfsmittel der Invalidenversicherung angewendeten Rechtsfigur der Austauschbefugnis ist demnach seit BGE 107 V 93 Erw. 2b (Erw. 3.2.1 hievor) praktisch unverändert geblieben. Sie stellt nicht einen im gesamten Sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz dar (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 10. Juli 1995, H 283/94; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 46 zu Art. 21), da sie in der Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, insbesondere die durch Auslegung zu ermittelnde ratio legis zu berücksichtigen hat, welche ihrer Anwendung entgegenstehen kann. So setzt sie namentlich immer einenBGE 131 V 107 (112) BGE 131 V 107 (113)substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 120 V 277; MEYER-BLASER, IVG, S. 61). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Eidgenössisches Versicherungsgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel, und zwar nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss (BGE 127 V 124 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 380 Erw. 2b/cc,BGE 131 V 107 (113) BGE 131 V 107 (114) BGE 119 V 254 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 130 V 214 Erw. 8, BGE 130 II 438 Erw. 5.2, BGE 129 V 271 Erw. 4.1.2, BGE 128 II 297 Erw. 5.1, je mit Hinweisen).
3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 117 V 181 f. Erw. 3b erkannt, dass die Grundsätze der richterlichen Überprüfung unselbständiger Rechtsverordnungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die HVI gleichermassen gelten wie hinsichtlich der HVA. Da wie dort besteht der Hilfsmittelanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 43ter Abs. 1 und 2 AHVG nur im Rahmen des vom Verordnungsgeber zu bestimmenden Umfanges. Diese offen formulierten Gesetzesnormen räumen dem Bundesrat und dem an seiner Stelle handelnden Departement einen weiten Gestaltungsspielraum in der Auswahl und Umschreibung der Hilfsmittel ein. Dementsprechend sind nach konstanter Rechtsprechung die Aufzählungen der Hilfsmittelkategorien sowohl im Anhang der HVI (BGE 117 V 181 Erw. 3b und BGE 115 V 193 Erw. 2b mit Hinweisen) als auch im Anhang der HVA (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA; ZAK 1990 S. 99; vgl.BGE 131 V 107 (114) BGE 131 V 107 (115)SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3b) abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweis). Sodann ist gemäss BGE 117 V 177 die Hilfsmittelliste als Ergebnis der Willkürprüfung gegebenenfalls durch ein weiteres Hilfsmittel zu ergänzen, wenn der Bundesrat oder das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist, namentlich bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste innerlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat (BGE 117 V 182 Erw. 3b i.f. mit Hinweisen). Stellt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage, liegt Willkür und damit Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) vor. In einem solchen Ausnahmefall steht einem Eingreifen des Gerichts nichts entgegen, ist dieses vielmehr verfassungsrechtlich geboten (BGE 117 V 183 Erw. 3c i.f.).
Die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Hilfsmittellisten ist somit in der Invaliden- und der Altersversicherung im Wesentlichen die gleiche. Weder im einen noch im anderen Fall ist innerhalb einer Hilfsmittelkategorie die Wahl der konkret zu beanspruchenden Vorkehr zwingend vorgeschrieben. Es sind keine normativen Anhaltspunkte ersichtlich, die für den Bereich der Altersversicherung darauf schliessen liessen, dass hier die Austauschbefugnis grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen könnte (vgl. MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, a.a.O., S. 88). Es besteht daher kein Grund, die zu Art. 21 IVG ergangene Rechtsprechung nicht auch im Bereich der HVA zur Anwendung zu bringen (KIESER, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 183).
3.4.4 Beide formell-gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 43ter Abs. 1 AHVG) streben grundsätzlich die Erreichung derselben Eingliederungsziele an: Wer aus gesundheitlichen Gründen als Altersrentner oder wegen seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat imBGE 131 V 107 (115) BGE 131 V 107 (116)Rahmen des vom Bundesrat zu bestimmenden Umfangs Anspruch auf Hilfsmittel. Die seit Inkrafttreten (der 9. AHV-Revision [Botschaft des Bundesrates über die 9. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1 ff., insbesondere S. 100] am 1. Januar 1979 [AS 1978 419]) im Wesentlichen geltende Bestimmung des Art. 43ter AHVG bezweckt, Altersrentnern zu helfen, gegen die Vereinsamung anzukämpfen und möglichst lange in der gewohnten Umgebung leben zu können (Botschaft, a.a.O., S. 36). Der historische Gesetzgeber trug der engen Verbindung von AHV und IV Rechnung und wollte stossenden Härten begegnen, die entstehen können, wenn nur jene Personen Anspruch auf Hilfsmittel haben, bei denen die Invalidität vor Erreichen des AHV-Rentenalters eintritt (Botschaft, a.a.O., S. 4; vgl. auch die Darlegungen des BSV in BGE 117 V 184 Erw. 4c). In Anbetracht der Entstehungsgeschichte und angesichts der nach dem Gesetzeswortlaut praktisch identischen Eingliederungsziele des Hilfsmittelanspruchs gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 43ter Abs. 1 AHVG kann nicht gesagt werden, eine unterschiedliche ratio legis schliesse die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis auf dem Gebiete der Altersversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung in grundsätzlicher Weise aus.
3.4.5 Damit ist auch keine unzulässige finanzielle Mehrbelastung der AHV extra legem verbunden. Der Gesetzesvorbehalt wird wie im Bereich der Invalidenversicherung zunächst durch den abschliessenden Charakter der Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im HVA Anhang gewährleistet. Sodann ist im Einzelfall die Gleichartigkeit von Funktion und Ziel der Ersatzanschaffung im Vergleich zum auszutauschenden gesetzlichen Hilfsmittelanspruch beachtlich. Weiter ist die Kostenbeteiligung auf diejenigen Amortisationsbeiträge beschränkt, welche auf der Basis der Anschaffungskosten des dem Versicherten rechtens zustehenden Hilfsmittels zu berechnen sind. Alle diese Voraussetzungen für die Anwendung der Austauschbefugnis auf dem Gebiet der Altersversicherung schliessen eine Leistungsausweitung aus. Wählt die versicherte Person anstatt des ihr gesetzlich zustehenden Hilfsmittels in einfacher und zweckmässiger Ausführung einen teureren oder aufwändigeren Behelf, hat sie die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten selber zu tragen (vgl. MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, a.a.O., S. 87 f. mit Hinweisen auf Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Einfachheits- undBGE 131 V 107 (116) BGE 131 V 107 (117)Zweckmässigkeitsanforderung ist im Rahmen der Anwendung der Austauschbefugnis auf dem Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung in analoger Weise zu berücksichtigen. Schliesslich ist in jedem Fall erforderlich, dass das Motiv für den Austausch des gesetzlichen Hilfsmittelanspruchs mit Blick auf die ratio legis der Anspruchsgrundlage als schützenswert erscheint (vgl. MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, a.a.O., S. 89), womit missbräuchlichen Leistungsbezügen ein Riegel geschoben ist.
Soweit das BSV in seiner Stellungnahme vom 10. August 2001 die Auffassung vertritt, die Austauschbefugnis könne dort, wo sich im gesetzlichen Hilfsmittelanspruch und in der Ersatzanschaffung zwei verschiedene Arten von Kostenvergütungen (z.B. Anschaffungs- und Mietkosten) gegenüber ständen, keine Anwendung finden, weil diese Differenzierung nicht willkürlich, sondern organisatorisch und finanziell begründet sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Denn die verschiedenen Abgabeformen (z.B. leihweise Abgabe, Abgabe zu Eigentum oder Amortisationsbeiträge an vom Versicherten selbst angeschaffte Hilfsmittel) sind einander grundsätzlich gleichgestellt (BGE 113 V 267; vgl. MEYER-BLASER, IVG,BGE 131 V 107 (117) BGE 131 V 107 (118)S. 163 f.). Die Argumentation im Urteil W. vom 24. November 1992 (H 38/92), wonach Altersrentner aus organisatorischen und finanziellen Gründen den Rollstuhl nur bei den ermächtigten Stellen mietweise zu beziehen hätten, ist im Lichte der Austauschbefugnis nicht aufrechtzuerhalten. Das BSV weist in seiner Stellungnahme selber darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis auf die Hilfsmittelversorgung gemäss HVA keine wesentlichen Mehrkosten zur Folge hat; auch entsteht kein administrativer Mehraufwand.
5. Soweit der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Weiteren Anspruch auf einen Kostenbeitrag an das von ihm angeschaffte Spitalbett erhebt, hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit ausführlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass ihm weder Gesetz noch Rechtsprechung einen solchenBGE 131 V 107 (119) BGE 131 V 107 (120)Anspruch vermitteln. Sein Gesundheitsschaden ist nach vollendetem 65. Lebensjahr eingetreten. Deshalb erwarb er keinen invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelanspruch, der unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA fiele. Zufolge des abschliessenden Charakters der Hilfsmittelliste im HVA Anhang steht ihm kein solcher Anspruch zu, welchen die AHV direkt oder auf der Grundlage einer substitutionsfähigen Leistungsberechtigung zu erfüllen hätte.BGE 131 V 107 (120)