2. Auszug aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen T. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
U 257/06 vom 5. September 2006 | |
Regeste | |
Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen.
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Sachverhalt | |
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B. T. erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess mit Urteil vom 5. April 2006 die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und ![]() ![]() | |
C. Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Erwägung 3 | |
3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. ![]() ![]() | |
3.3 Art. 7 Abs. 2 ATSV, wonach der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet wird, spricht in seinem deutschen Wortlaut eher für die Auffassung der Vorinstanz, während namentlich der französische Wortlaut ("L'intérêt moratoire est calculé par mois sur les ![]() ![]() | |
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