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Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. In prozessualer Hinsicht steht fest, dass die Ausgleichskasse  ...
3. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entsche ...
4. In der Verfügung und im Einspracheentscheid stellte sich  ...
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
8. Zu prüfen bleibt, ob die Tatsache, dass die Realisierung  ...
Erwägung 8.1
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55. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. R. gegen Ausgleichskasse scienceindustries (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_648/2011 vom 6. November 2012
 
 
Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung.
 
 
Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
 
 
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 138 V 463 (464)A. R. zog in den Neunzigerjahren in die Schweiz und nahm eine Erwerbstätigkeit bei der Z. GmbH auf. Vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 war er im Oman für eine Z. Gruppengesellschaft tätig. Daraufhin arbeitete er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007 wiederum für die Z. GmbH in der Schweiz. Ende April 2007 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Grossbritannien.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 liess er bei der Ausgleichskasse Chemie (seit 1. Januar 2012: Ausgleichskasse scienceindustries, nachfolgend: Ausgleichskasse) die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 22'231.95 beantragen. Zur Begründung gab er an, dass die Z. GmbH in diesem Umfang auf dem von ihm gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2008 erzielten Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.- AHV-Beiträge abgerechnet habe. Die Leistung unterliege aber nicht der schweizerischen AHV, weil er bis zur Freigabe im April 2008 keinen unwiderruflichen Anspruch auf die Mitarbeiteraktien gehabt habe und zum Zeitpunkt der Freigabe in der Schweiz weder erwerbstätig noch wohnhaft gewesen sei.
Die Ausgleichskasse trat auf den Rückerstattungsantrag nicht ein mit der Begründung, es bestehe grundsätzlich kein direkter Anspruch des R. auf Rückerstattung von allenfalls zu viel bezahltenBGE 138 V 463 (464) BGE 138 V 463 (465)Sozialversicherungsbeiträgen; anspruchsberechtigt sei nur die Arbeitgeberin. Soweit sie das Gesuch als Begehren um Berichtigung des Auszugs seines individuellen Kontos (IK) entgegennahm, lehnte sie es ab, da die Beitragserhebung zu Recht erfolgt sei (Verfügung vom 22. Juni 2009). Einspracheweise liess R. beantragen, die auf den Mitarbeiteraktien abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 22'231.95, eventualiter Fr. 12'382.-, seien der Arbeitgeberin mit der Auflage zurückzuerstatten, den Betrag ihm gutzuschreiben bzw. es sei das IK im entsprechenden Betrag zu korrigieren. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2009 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Nichteintretensentscheid fest wie auch daran, dass die fragliche Zahlung vollumfänglich der Beitragspflicht unterliege.
B. R. liess Beschwerde erheben und beantragen, das IK sei um den Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.10, eventualiter von Fr. 245'188.-, zu berichtigen und die entsprechenden, darauf abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge seien ihm über die Arbeitgeberin zurückzuerstatten. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Z. GmbH als Arbeitgeberin zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 26. Juni 2011 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. R. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Das IK sei um den Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.10, eventualiter Fr. 245'188.-, zu berichtigen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse und die zum Prozess beigeladene Arbeitgeberin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) enthält sich eines formellen Antrages; es gelangt zum Ergebnis, dass nur auf dem in den Jahren 2002 und 2003 gewährten Teil der Mitarbeiteraktien Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
 
2. In prozessualer Hinsicht steht fest, dass die Ausgleichskasse das Jahreseinkommen des R. gestützt auf den von seiner Arbeitgeberin, der Z. GmbH, für die Abrechnungsperiode 2008 gemeldeten Lohn ohne formelle Verfügung durch faktisches Verwaltungshandeln festgesetzt hat. In den Akten liegt ein undatiertes, an denBGE 138 V 463 (465) BGE 138 V 463 (466)Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben "Salary Statement" der Z. GmbH, in welchem diesem - unter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen - die Überweisung des Mitarbeiteraktiengewinns angezeigt wird, dies unter anderem mit dem Vermerk "Period: June 2008", "Paid on: 26.06. 2008". Aus dieser Mitteilung war für den Beschwerdeführer noch nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die Ausgleichskasse tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt hatte. Erst aus dem IK-Auszug vom 15. Mai 2009 ging für ihn hervor, dass die Ausgleichskasse auf dem Mitarbeiteraktiengewinn Beiträge erhoben hatte. Mit seiner an die Ausgleichskasse gerichteten Eingabe vom 26. Mai 2009 handelte der Beschwerdeführer indessen prompt; er wehrte sich somit rechtzeitig gegen die faktische Bemessung des fraglichen Einkommens (vgl. Urteil H 97/06 vom 15. Mai 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 346).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) können zu viel bezahlte Beiträge zurückgefordert werden (Satz 1). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurdenBGE 138 V 463 (466) BGE 138 V 463 (467)(Satz 2). Davon abweichend (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 37 zu Art. 25 ATSG; Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 4523 ff., 4757 Ziff. 67 zu Art. 16 AHVG) wurde in Art. 41 AHVV vorgesehen: Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern (Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG (Satz 2).
In der AHV sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Mit anderen Worten ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge einzig der Arbeitgeber verpflichtet (vgl. auch KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend: AHVG], in: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 1 zu Art. 14 AHVG). Er ist sowohl zahlender Selbstschuldner als auch gesetzlicher Erfüllungsvertreter des Arbeitnehmers für dessen Schuld (EVGE 1968 S. 242; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 257 Rz. 14.4). Es verhält sich nicht anders als in der Unfallversicherung, in welcher der Arbeitgeber gemäss Art. 91 Abs. 3 UVG (SR 832.20) den gesamten Prämienbetrag schuldet, worunter die gemäss Abs. 1 von ihm zu tragenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und die gemäss Abs. 2 unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle fallen. In dem vor Inkrafttreten des ATSG zu Art. 94 Abs. 2 UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) ergangenen Urteil U 47/87 vom 29. Dezember 1987 E. 3b, in: RKUV 1988 S. 239 erwog das Eidg. Versicherungsgericht, es müsse nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitnehmer ein Rückforderungsrecht zustehen, das er direkt gegenüber dem Versicherer und nicht etwa gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen habe. Zur Begründung führte es an, dass das materielle Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem versicherten Arbeitnehmer bestehe und der Arbeitgeber lediglich aus administrativen Gründen auch bezüglich der Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung vom Gesetz als Prämienschuldner behandelt werde. Diese Überlegungen lassen sich auf Art. 41 AHVV (und ebenso auf die hier nicht weiter interessierende Bestimmung des Art. 25 Abs. 3 ATSG) übertragen:BGE 138 V 463 (467) BGE 138 V 463 (468)Auch im Bereich der AHV hat der Arbeitnehmer gegenüber der Ausgleichskasse demnach ein direktes Rückforderungsrecht für zu Unrecht entrichtete Beiträge (stillschweigend bejaht in BGE 133 V 346).
 
Erwägung 5
 
Dieser Argumentation halten Vorinstanz und Ausgleichskasse (und damit im Wesentlichen übereinstimmend auch die Arbeitgeberin) entgegen, es könne nicht sein, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachgezahlter, massgebender Lohn - zu welchem freigegebene Mitarbeiteraktien gestützt auf Art. 7 lit. c AHVV zweifellos gehörten - einfach deshalb nicht mehr der Beitragspflicht unterstehe, weil der Arbeitnehmer inzwischen die Schweiz verlassen habe. Wenn Art. 7 lit. c AHVV für Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung auf die Vorschriften der direkten Bundessteuer verweise, könne dies nicht zur Folge haben, dass arbeits- und AHV-rechtliche Grundsätze völlig ausser Acht gelassen würden. Massgebend sei, dass sich die Zahlung auf ein Arbeitsverhältnis beziehe, das zu einem Zeitpunkt aufgelöst worden sei, als der Arbeitnehmer noch in der Schweiz gelebt habe.BGE 138 V 463 (468)
BGE 138 V 463 (469)Das BSV vertritt den Standpunkt, unter Anwendung des Bestimmungsprinzips sei zu eruieren, ob Mitarbeiteraktien abgabepflichtig seien, was nur bejaht werden könne, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewährung in der AHV versichert gewesen sei. Dies sei nur betreffend die in den Jahren 2002 und 2003 gewährten Aktien der Fall.
 
Erwägung 6
 
Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbstätigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 unten f.; BGE 111 V 161 E. 4a und 4b S. 166 f. mit Hinweisen; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 75/88 vom 20. September 1988 E. 3b in fine, in: ZAK 1989 S. 27; H 125/74 vom 9. Juli 1975 E. 2-4, in: ZAK 1976 S. 85; KÄSER, a.a.O., S. 112 Rz. 4.8 und 4.9; vgl. auch KIESER, SBVR, S. 1250 Rz. 137).
 
Erwägung 7
 
Wie sich aus den erwähnten Mitarbeiteraktienplänen und den Ausführungen der beigeladenen Arbeitgeberin (Stellungnahme vom 26. Februar 2010 ans Bundesverwaltungsgericht, Stellungnahme vom 19. Januar 2012 ans Bundesgericht) ergibt, hing die Anzahl der abgegebenen Mitarbeiteraktien zur Hauptsache von der Tätigkeit/Funktion des Beschwerdeführers sowie seiner persönlichen Leistung im vergangenen Jahr ab. Der alsdann noch offene Faktor, mit welchem die individuelle Anzahl Aktien zu multiplizieren war, war von der Erreichung von strategischen Zielen durch den Konzern in seiner Gesamtheit während einer Zeitspanne von 5 Jahren abhängig. Während dieser Frist blieben die grundsätzlich fest zugeteilten Aktien gesperrt.
 
Erwägung 8.1
 
8.1.1 Die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht ist von derjenigen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.; 110 VBGE 138 V 463 (471) BGE 138 V 463 (472)225 E. 3a S. 227 f.). Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.), richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.; BGE 111 V 161 E. 4a S. 166 f. mit Hinweisen und BGE 110 V 225 E. 3a S. 227; vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.; KIESER, AHVG, N. 2 zu Art. 5 AHVG). Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind (BGE 115 V 161 E. 4b S. 164; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.3). Die Bestimmung des Art. 7 lit. c AHVV, wonach sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung bei gebundenen Arbeitnehmeraktien nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer richten, beschlägt somit den Beitragsbezug und nicht die hier im Vordergrund stehende Frage nach der Beitragspflicht.
8.1.2 Arbeitnehmeraktien stellen, unabhängig davon, ob es sich um freie oder gebundene handelt, im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 108 Rz. 333; STERCHI/LANG, Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei international tätigen Mitarbeitern, Zuger Steuerpraxis 32/2006 S. 49 ff., 56; Rz. 2016 WML [Stand: 1. Januar 2008]). Es handelt sich dabei um eine Form der nachträglichen Lohnzahlung, bezüglich welcher sich die Frage, ob sie der Beitragspflicht unterliegt, nach den Vorschriften richtet, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist (BGE 110 V 225; vgl. auch STERCHI/LANG, a.a.O., S. 57). Dieses sog. Bestimmungsprinzip wurde in Rz. 2034 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Stand: 1. Januar 2008 http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:22/lang:deu) aufgenommen, wobei ergänzt wurde, dass aus Gründen der praktischen Durchführung auch bei nachträglichen Lohnzahlungen auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift abgestellt werden könne (Realisierungsprinzip). Einschränkend werden in der Wegleitung Ausnahmen aufgeführt, für welche auf jeden Fall das Bestimmungsprinzip gilt. Dabei wird unter anderem der Fall erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem oder den gleichen Arbeitgebenden im Realisationsjahr (wie hier der Fall) nicht mehr bestand.BGE 138 V 463 (472)
BGE 138 V 463 (473)8.1.3 Wie die Beitragspflicht bestimmt sich auch der Eintrag im IK oder die (hier allerdings nicht weiter interessierende) Frage, welche Beitragssätze anzuwenden sind, nach dem Erwerbsjahr, mithin unabhängig vom Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.3; Rz. 2327 der Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK; Stand: 1. Januar 2007; http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/1174/lang:deu/category:24], wonach nachträgliche Lohnzahlungen grundsätzlich unter dem Jahr aufzuzeichnen sind, für welches die Zahlung bestimmt ist, wobei dies auch für nachträgliche Korrekturen der Einkommen gilt).
Anders als in den Jahren 2002 und 2003 hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 weder Wohnsitz in der Schweiz noch übte er hier eine Erwerbstätigkeit aus. Er war in dieser Zeit auch sonst nicht der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt, hat er doch während des Auslandaufenthalts weder die Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG weitergeführt noch sich gemäss Art. 2 AHVG freiwillig versichert. Da es mithin im Jahr 2005 an der (die Beitragspflicht begründenden) Versicherteneigenschaft fehlt, stellen die im Jahr 2005 erworbenen Aktien, im Jahr 2008 im Umfang von Fr. 68'561.- realisiert, nicht massgebenden Lohn dar (und es entfällt auch ein entsprechender IK-Eintrag).
8.3 Nicht gefolgt werden kann der Ausgleichskasse, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, selbst wenn der Zeitpunkt des Erwerbs massgebend sei (vgl. E. 8.1.2 und 8.1.3 hievor), stellten die im Februar 2005 erworbenen Aktien beitragspflichtiges Einkommen dar, weil diese "als Lohnbestandteil für das Vorjahr" zugeteilt worden seien. Es trifft zwar zu, dass die Anzahl der abgegebenen Mitarbeiteraktien - wie in E. 7.1 ausgeführt - unter anderem von derBGE 138 V 463 (473) BGE 138 V 463 (474)persönlichen Leistung im vergangenen Jahr (also 2004) abhing. Dies heisst aber nichts anderes, als dass das Jahr 2004 die Bemessungsgrundlage bildete. Am Umstand, dass der (nach dem Bestimmungsprinzip massgebende; vgl. E. 8.1.2 hiervor) Erwerb im Jahr 2005 erfolgte, vermag dies nichts zu ändern. Zu Unrecht leitet die Kasse aus BGE 110 V 225 E. 3a S. 228 ab, dass "das Ausscheiden aus der Versicherung infolge Erwerbstätigkeit im Ausland (auch wenn das Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber weiter besteht) [...] eine weitere Ausnahme zum Realisierungsprinzip" darstelle, hat sich doch das frühere Eidg. Versicherungsgericht in der zitierten Erwägung mit dem in E. 8.1.1 vorne einlässlich dargestellten Verhältnis zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug auseinandergesetzt, welches betreffend das Jahr 2005 zum aufgezeigten Ergebnis führt.