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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Die hier massgebenden Bestimmungen der Statuten vom 22. Ma ...
Erwägung 4
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
10. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kanton Zürich gegen B. (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_101/2012 vom 10. Januar 2013
 
 
Regeste
 
Art. 49 BVG; § 23 Abs. 1 zweiter Satz der Statuten vom 22. Mai 1996 der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal (BVK-Statuten).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 139 V 66 (67)A. Der 1948 geborene B. arbeitete seit 1993 als Lehrer und war in dieser Eigenschaft bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen einer Teilentlassung aus gesundheitlichen Gründen wurde seine Restarbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2010 auf 17 Wochenlektionen, d.h. 65,38 % eines Vollpensums festgelegt (Schreiben und Verfügung des Volksschulamtes vom 27. November 2009). Dementsprechend richtete die BVK B. bei einer Berufsinvalidität von 34,62 % ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente von Fr. 1839.80 im Monat aus (Mitteilung vom 13. Januar 2010). Gleichzeitig wurde ihm ein Überbrückungszuschuss zur Berufsinvalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 427.50 zugesprochen, welcher einem Viertel des höchstmöglichen Zuschusses entsprach. Der Versicherte ersuchte die BVK vergeblich um Ausrichtung eines höheren Überbrückungszuschusses.
B. Am 8. Juni 2010 reichte B. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen den Kanton Zürich ein mit dem Begehren, es sei ihm ein Überbrückungszuschuss in der Höhe seines Berufsinvaliditätsgrades zuzusprechen, einschliesslich Zins ab Klageeinreichung. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 vollumfänglich gut und verpflichtete den Kanton Zürich, dem Versicherten ab 1. Januar 2010 einen Überbrückungszuschuss von 34,62 % zu leisten ("abzüglich der für die nämlichen Zeitperioden bereits ausgerichteten Zuschüsse, zuzüglich Zins zu 5 % auf den nachzuzahlenden Betreffnissen ab dem 8. Juni 2010").
C. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, diese vertreten durch die BVK, führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage.
Während B. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
 
Erwägung 2
 
2.1 Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG; SR 831.40). Massgebend ist insoweit - innerhalb der BGE 139 V 66 (67) BGE 139 V 66 (68) durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist. Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Statutenbestimmungen - anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen ( BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 61, 9C_213/2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
    "§ 19 Berufsinvalidität
    1 Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
    (...)
    § 20 Höhe der Berufsinvalidenrente
    1 Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes.
    2 Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: BGE 139 V 66 (68)