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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Abgangsbestand der Per ...
4. Vorab ist zu entscheiden, von welcher Warte aus im Fall eines  ...
5. Die Vorinstanz hat einen anteilsmässigen Anspruch des Abg ...
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19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Personalversicherung X. gegen Y. GmbH und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_451/2013 vom 24. Februar 2014
 
 
Regeste
 
Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.
 
(E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 140 V 121 (122)A.
A.a Die Z. GmbH ist Stifterfirma der Vorsorgeeinrichtung Personalversicherung X. Nachdem es bei Ersterer am 15. August 2007 zu einer Auslagerung eines Teils ihrer Tätigkeit und damit verbunden zu einer Überführung von 40 Mitarbeitenden auf die neu gegründete Y. GmbH gekommen war, wechselten die betroffenen Aktivversicherten am 1. Januar 2009 kollektiv zur Columna Sammelstiftung Client Invest (nachfolgend: Sammelstiftung). In der Folge führte die Personalversicherung X. eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2008 durch.
A.b Am 14. Januar 2010 gelangten die Y. GmbH und 35 Aktivversicherte an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (heute: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich; nachfolgend:BGE 140 V 121 (122) BGE 140 V 121 (123)Aufsichtsbehörde) mit dem Antrag, die Personalversicherung X. sei zu verpflichten, von den technischen Rückstellungen einen Anteil von mindestens Fr. 1'709'410.- zu Gunsten der per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Mitarbeitenden an die Sammelstiftung zu übertragen.
Die Aufsichtsbehörde hiess das Rechtsbegehren am 26. April 2011 teilweise gut und verpflichtete die Personalversicherung X., dem ausgetretenen Bestand der Y. GmbH kollektiv einen Anteil an den technischen Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung, für Risikoschwankungen, für vorzeitige Pensionierung sowie für pendente IV-Fälle (unter der Voraussetzung, dass bei einem oder mehreren der per 31. Dezember 2008 kollektiv ausgetretenen Destinatäre an diesem Stichtag eine voraussichtlich lange Erwerbsunfähigkeit bestand) mitzugeben (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig wies die Aufsichtsbehörde die Personalversicherung X. an, innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung von ihrer Expertin für berufliche Vorsorge gestützt auf das ab 1. Januar 2006 gültige Rückstellungsreglement die Anteile des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Bestandes der Y. GmbH an den in Dispositiv-Ziffer I angeführten technischen Rückstellungen berechnen und einen entsprechend geänderten neuen Status Teilliquidation per 31. Dezember 2008 erstellen zu lassen und zu beschliessen sowie gemäss Art. 7 des ab 1. Januar 2006 gültigen Teilliquidationsreglements sämtliche Destinatäre - inklusive diejenigen des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Bestandes der Y. GmbH - darüber zu informieren (Dispositiv-Ziffer II).
B. Dagegen erhob die Personalversicherung X. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 2. Mai 2013 wies dieses die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. April 2011.
C. Die Personalversicherung X. gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei die Beschwerde der Y. GmbH und weiterer 35 Aktivversicherter vom 14. Januar 2010 abzuweisen.
Die Y. GmbH und weitere 35 Aktivversicherte (nachfolgend vereinfachend nur noch Y. GmbH genannt) wie auch die Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.BGE 140 V 121 (123)
 
BGE 140 V 121 (124)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 27h Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in der hier massgebenden, bis Ende Mai 2009 gültigen Fassung (AS 2004 4643): Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, so weit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.
Die Interpretation des BSV erfolgte zwar im Zusammenhang mit dem per 1. Juni 2009 revidierten Recht. Nachdem dieses im hier fraglichen Punkt indessen keine Neuerung erfahren hat (vgl. E. 2.2), lassen sich die wiedergegebenen Ausführungen ohne weiteres auch auf die frühere, hier massgebende Fassung beziehen.
4.3 Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. Art. 27h aAbs. 1 BVV 2 stützt sich auf diese parlamentarische Vorgabe zur Gleichbehandlung. So sind bei kollektiven Übertritten den Austretenden nebst den Austrittsleistungen und den freien Mitteln u.a. sämtliche Rückstellungen nach Art. 48e BVV 2 anteilsmässig mitzugeben. Die Geltendmachung von Fortbestandsinteressen - worunter das Interesse am Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen ist (BGE 131 II 514 E. 5.1 S. 519 f.) - wird dadurch eingeschränkt (BGE 131 II 514 E. 6.2 S. 523). Mit anderen Worten soll die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Profit darf der Fortbestand aus der Teilliquidation aber nicht schlagen. Die Gleichbehandlung, die der Abgangsbestand für sich reklamieren kann, verbietet dies. Unter diesem Titel hat der kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertretende Abgangsbestand Anspruch auf einen Anteil nicht nur an den freien Mitteln, sondern auch an den technischen Rückstellungen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidationen, in: Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], 2009, S. 285 f.). Damit kann sich das Gleichbehandlungsgebot nur auf den verbleibenden Bestand einerseits und den abgehenden Bestand anderseits beziehen (VETTER-SCHREIBER/BRACHER, Aufteilung von Reserven und Rückstellungen bei Teilliquidation: Ringen um einen Interessenausgleich, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 9/2008 S. 32; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 27h BVV 2). Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen,BGE 140 V 121 (126) BGE 140 V 121 (127)als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden (BGE 131 II 514 E. 6.3 S. 524). Trifft dies zu, werden - durch die Rückstellungen abgesicherte - versicherungstechnische Risiken übertragen: Mit dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis dahin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestands nicht länger tragen.
BGE 140 V 121 (129)5.4 Mit der "Rückstellung für hängige Invaliditätsfälle" sollen die Kosten von langfristiger Erwerbsunfähigkeit gedeckt werden, die am Bilanzstichtag bekannt waren, aber zur Zahlung von Leistungen weiterer Abklärungen bedürfen (Art. 8 Ziff. 1 Rückstellungsreglement). Es liegt auf der Hand und wurde auch von den Beschwerdegegnern in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort anerkannt, dass diese Position nur so weit aufzuteilen ist, als im Abgangsbestand tatsächlich Invaliditätsfälle enthalten sind. Dabei hat die Beschwerdeführerin die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es bleibe mit der Aufsichtsbehörde nach wie vor offen, ob diesbezüglich versicherungstechnische Risiken übertragen werden, nicht angefochten. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, davon abzuweichen (nicht publ. E. 1).
Anzumerken bleibt in diesem Punkt, dass bei einer allfälligen (ganzen oder teilweisen) Auflösung der Rückstellung, weil sich das abgesicherte Risiko doch nicht (vollumfänglich) verwirklicht hat, die nicht mehr benötigte Rückstellung wohl den freien Mitteln zuzuweisen ist - so zumindest nach dem Leitfaden zur Teilliquidation der Gemischten Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung (GEKO [Hrsg.], 1. Aufl. 2001, S. 17 oben; gleicher Meinung auch PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 460; VETTER-SCHREIBER/BRACHER, a.a.O., S. 32 in fine). Diese Frage ist indessen hier nicht abschliessend zu beantworten, zumal sie im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bildet (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2).