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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Art. 32 der Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pens ...
Erwägung 3.3
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60. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_351/2014 vom 21. Oktober 2014
 
 
Regeste
 
Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und aArt. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007); Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 140 V 470 (471)A. A. war bei der Pensionskasse für das Staatspersonal und die Lehrer von Appenzell Ausserrhoden (heute: Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden) berufsvorsorgeversichert. Nach Auftreten gesundheitlicher Probleme löste der Kanton das Arbeitsverhältnis auf Ende April 2008 auf. Nachdem er bis im Februar 2009 Krankentaggelder in der Höhe von 80 % des Lohnes bezogen hatte, meldete sich A. im März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 5. Februar und 16. März 2010 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons X. eine ganze Rente ab 1. September 2009 zu. Die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden anerkannte eine Leistungspflicht. Im Schreiben vom 2. Dezember 2010 hielt sie fest, es bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2009, und legte die Berechnungsgrundlagen dar. Damit war A. nicht einverstanden, der unter anderem die Nachzahlung einer IV-Übergangsrente nach altem Recht beantragte. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 bestätigte die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden Anspruchsbeginn und Höhe der Rente.
B. Am 21. April 2011 liess A. Klage beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden einreichen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden sei zu verpflichten, Leistungen auf der Basis der Verordnung vom 21. Juni 1999 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden und zudem eine IV-Überbrückungsrente ab 1. Februar bis 1. September 2009 auszurichten. Nach Klageantwort der Pensionskasse und einem zweiten Schriftenwechsel wies das Obergericht mit Entscheid vom 20. März 2013 das Rechtsmittel im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden, der Entscheid vomBGE 140 V 470 (471) BGE 140 V 470 (472)20. März 2013 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
A. ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
    1 Versicherte, die im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung (IV) infolge von Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise dauerhaft erwerbsunfähig sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren, gelten als invalid. Sie haben Anspruch auf eine Invalidenrente.
    2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht grundsätzlich mit dem Rentenbeginn bei der IV, frühestens jedoch nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung oder von Taggeldleistungen, sofern diese mindestens 80 Prozent der entgangenen Jahresbesoldung betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
    3-5 (...).
Diese Bestimmungen sind nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren (BGE 139 V 234 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen).
 
Erwägung 3.3
 
BGE 140 V 470 (474)Seit 1. Januar 2008 gilt demgegenüber: Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
3.3.2 In der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision; BBl 2005 4459 ff.) wurde ausgeführt, die Massnahmen im Rahmen dieser Novelle würden sich auch positiv auf die Anzahl Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge auswirken. Der Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen stelle darauf ab, dass jemand im Sinn der IV zu einem bestimmten Grad invalid sei (Art. 23 und 24 BVG); für den Beginn der BVG-Invalidenrente gälten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG; Art. 26 Abs. 1 BVG). Daher wirkten sich entsprechende Änderungen des IVG auch auf den Leistungsanspruch nach BVG aus (BBl 2005 4588 Ziff. 3.4). Darauf Bezug nehmend, führte das BSV in seinen Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008 aus, Art. 26 Abs. 1 BVG verweise für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen auf Art. 29 IVG. Daher wirkten sich entsprechende Änderungen des IVG bezüglich Beginn des Anspruchs auch auf den Leistungsanspruch nach BVG aus. Bei der Anpassung der BVG-Bestimmungen sei der Verweis auf Art. 29 IVG in Art. 26 BVG Abs. 1 aber nicht geändert worden. Es liege somit ein redaktionelles Versehen vor. Im Verweis müsste es somit heissen: "(Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG)". In der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) sei in der Zwischenzeit die entsprechende Anpassung vorgenommen worden (siehe Fn. 56 zu aArt. 26 Abs. 1 BVG: "Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG"). Diese Änderung habe zur Folge, dass der Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehe, d.h. gleichzeitig mit dem Beginn des Invalidenrentenanspruchs der IV.
3.3.3 In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision neu der Anspruch aufBGE 140 V 470 (474) BGE 140 V 470 (475)Invalidenleistungen nach Art. 26 Abs. 1 BVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung beginnt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 337 Rz. 921; MARTA MOZAR, Verspätete Anmeldung, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 6/2008 S. 83; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 409; a.M. HÜRZELER, a.a.O., N. 26 zu Art. 26 BVG).