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Regeste
Sachverhalt
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2. Der angefochtene Entscheid spricht der Beschwerdegegnerin gest ...
3. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumf ...
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70. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_461/2014 vom 1. Dezember 2014
 
 
Regeste
 
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 1 IVV; Art. 26 Abs. 2 ATSG; Beginn der Verzugszinspflicht bei einer Rentenrevision von Amtes wegen.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 140 V 558 (559)A. A. bezog ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Der Anspruch wurde mehrmals bestätigt. Im Mai 2010 leitete die Kantonale IV-Stelle Wallis (nachfolgend: IV-Stelle) ein weiteres Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 hob sie die Rente wiedererwägungsweise auf Ende November 2011 auf. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. hob das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 26. November 2012 diesen Verwaltungsakt auf und stellte fest, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Am 8. April 2013 verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Fr. 19'760.- (Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. April 2013).
B. Dagegen erhob A. Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 657.60, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 hiess das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde gut und verpflichtete die IV-Stelle zur Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 657.60 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. April 2013.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), der Entscheid vom 13. Mai 2014 sei aufzuheben.
A. ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung des Rechtsmittels.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
 
2. Der angefochtene Entscheid spricht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG (SR 830.1; i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVGBGE 140 V 558 (559) BGE 140 V 558 (560)und Art. 2 ATSG) Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 657.60 zu auf den für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. April 2013 nachzuzahlenden Rentenleistungen von insgesamt Fr. 19'760.- gemäss Verfügung vom 8. April 2013. Nach Auffassung des BSV sind keine Verzugszinsen geschuldet, da die Frist von 24 Monaten gemäss dieser Bestimmung (erst) ab Wirkung der die halbe Rente aufhebenden Verfügung vom 6. Oktober 2011 gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (SR 831.201) beginne.