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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin daz ...
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23. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_835/2014 vom 28. April 2015
 
 
Regeste
 
Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Rückerstattung der Austrittsleistung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 141 V 197 (197)A. Die 1968 geborene A. war bis 30. Juni 2005 bei der B. AG angestellt und dadurch bei der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule vorsorgeversichert. Die Arbeitgeberin und die Versicherte teilten der Sammelstiftung mit, dass das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2005 ende und der Vorsorgeschutz durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice sicherzustellen sei. Die Sammelstiftung liess A. mit Schreiben vom 7. Juni 2005 mitteilen, ihre Freizügigkeitsleistung betrage per 30. Juni 2005 Fr. 53'200.60 und werde zur Erstellung einer Freizügigkeitspolice verwendet. Am 5. Juli 2005 wurde die Freizügigkeitspolice Nr. x der Winterthur Leben (heute: AXA Leben AG) mit Versicherungsbeginn 30. Juni 2005 erstellt.
Am 15. August 2006 informierte A. die Sammelstiftung, dass ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Sie ersuchte um Prüfung der ihrBGE 141 V 197 (197) BGE 141 V 197 (198)im Invaliditätsfall zustehenden BVG-Leistungen. Daraufhin teilte ihr die Winterthur Leben mit, das Todesfallkapital ihrer Freizügigkeitspolice belaufe sich im Jahr 2006 auf Fr. 54'646.- und das Altersguthaben per 15. September 2006 auf Fr. 54'369.05 (Schreiben vom 16. September 2006).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ersuchte C., Mitarbeiter des Patronato D., die Winterthur Leben im Namen von A. um Auflösung der Freizügigkeitspolice und Überweisung des Guthabens auf das Konto Nr. x, lautend auf D., bei der Aargauischen Kantonalbank. Dem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von "D., Strasse x, Stadt y" vom 12. Oktober 2006 und das von der Winterthur Leben zugestellte Formular betreffend Auflösung der Freizügigkeitspolice bei. Die Vollmacht und das Formular waren von A. unterzeichnet und mit einem Stempel des italienischen Konsulats versehen. Die Winterthur Leben löste die Freizügigkeitspolice von A. am 23. Oktober 2006 auf und überwies das Altersguthaben von Fr. 54'470.90 auf das Konto Nr. x bei der Aargauischen Kantonalbank.
Bis im April 2009 richtete C. A. monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 812.- aus. Nachdem die Zahlungen ab Mai 2009 ausgeblieben waren und gegen C. ein Strafverfahren eröffnet worden war, wandte sich A. an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Diese teilte A. am 20. Juli 2010 mit, dass sie die Leistungspflicht anerkenne und den per 30. Juni 2005 durchgeführten Austritt rückgängig mache. Sie richtete A. mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 16'843.- bzw. ab 1. Januar 2010 Fr. 17'198.- bzw. ab 1. Januar 2011 Fr. 17'238.- aus. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 ersuchte A. die Sammelstiftung um Bestätigung, dass ihre künftige Altersrente ohne Berücksichtigung der erfolgten Kapitalauszahlung berechnet werde, was diese ablehnte (Schreiben vom 11. Mai 2012).
B. Am 14. Juli 2012 erhob A. Klage gegen die (mittlerweile) Columna Sammelstiftung Client Invest mit dem Rechtsbegehren, diese sei anzuweisen, ihrem Freizügigkeitskonto betreffend Altersvorsorge (recte: Alterskonto; Vertrags-Nr. x - B. AG) Fr. 54'470.90 zuzüglich gesetzliche und reglementarisch-statutarische Verzinsung gutzuschreiben, sodass sie bei Eintritt des Pensionsalters betreffend ihren Anspruch auf Altersrente so gestellt sei, als ob eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens in bezeichneter Höhe an einen unberechtigten Dritten (C.) am 23. Oktober 2006 nicht stattgefundenBGE 141 V 197 (198) BGE 141 V 197 (199)hätte. In diesem Sinne sei die Sammelstiftung zudem zu verpflichten, ihr bei Eintritt des Pensionsalters eine Altersrente aus BVG in der Höhe, welche sich ergäbe, wenn die Auszahlung von Fr. 54'470.90 an einen unberechtigten Dritten (C.) am 23. Oktober 2006 nicht stattgefunden hätte, gemäss gesetzlichen und statutarisch-reglementarischen Vorgaben zu bezahlen. Eventualiter beantragte sie die Feststellung, dass die Auszahlung von Fr. 54'470.90 an einen unberechtigten Dritten am klägerischen Anspruch betreffend das Vorsorgeguthaben (Stammrecht) und am darauf beruhenden Altersrentenanspruch ab Eintritt des Pensionsalters nichts geändert habe bzw. dass sie nach wie vor die Ansprüche betreffend Vorsorgeguthaben und Altersrente gegenüber der Sammelstiftung besitze, welche Bestand hätten, wenn die Auszahlung vom 23. Oktober 2006 nicht stattgefunden hätte. Die Sammelstiftung sei zudem zu verpflichten, ihr den Schaden von Fr. 24'256.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 12. April 2011 zu ersetzen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess A. ergänzend beantragen, dass sie nicht nur bei Eintritt des Pensionsalters so zu stellen sei, wie wenn die Auszahlung an den unberechtigten Dritten nicht erfolgt sei, sondern rückwirkend per 1. Mai 2006, dass die Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Grundlagen und Reglementen der Beklagten rückwirkend per 1. Mai 2006 anzupassen sei und dass festzustellen sei, dass die Auszahlung an den unberechtigten Dritten bezüglich Rentenanspruch betreffend Invalidität und Altersvorsorge nichts geändert habe. Mit Entscheid vom 29. September 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und ihre in der Klage gestellten Rechtsbegehren im Übrigen erneuern.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin verletze, indem sie nach Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an einen unberechtigten Dritten die Gutschreibung des Betrages in Bezug auf die Altersrente verweigere, ihre vertraglichen Pflichten. Die Vorinstanz missachte die Rechtslage, wenn sie von einer Exkulpation der Beschwerdegegnerin (recte: der Winterthur Leben) wegen guten Glaubens ausgehe, eine Beweislastumkehr zulasten der Beschwerdeführerin vornehme und dabei unberücksichtigt lasse, dass die Beschwerdegegnerin Bemühungen um eine sorgfältige Vertragserfüllung nicht darzulegen vermöge. Selbst wenn eine Anscheinshaftung zur Diskussion stände, wäre eine Entlastung nur unter sehr strengen Voraussetzungen und unter massgeblicherBGE 141 V 197 (201) BGE 141 V 197 (202)Berücksichtigung der bei Vertragsverhältnissen geltenden Beweislastverteilung möglich: Die Beschwerdegegnerin müsste alles in ihrer Macht Stehende vorgekehrt haben und ihren Pflichten aus durchwegs entschuldbaren Gründen nicht nachgekommen sein. Eine Vollmachtsurkunde alleine vermöge die Anscheinshaftung noch nicht zu begründen. Denn nach der Lehre müssten, wenn der Vertretene passiv bzw. unsichtbar bleibe, zusätzliche hinreichende objektive Umstände bestehen, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters bzw. auf den Willen der Auszahlung schliessen dürfe. Es verletze Bundesrecht, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht, dass die Vorinstanz ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Sach- und der Rechtslage und ohne Würdigung der vorgebrachten Argumente annehme, "die Beschwerdeführerin habe durch ihre Unterschriften den Rechtsschein einer rechtsgültigen Vertretung in anrechenbarer Weise geschaffen". Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - seit Jahren leide sie an Depressionen mit psychotischen Schüben - und ihrer mangelnden Fachkenntnisse habe die Beschwerdeführerin keine Ahnung von den effektiven Vorgängen gehabt; diese wären von ihr niemals gutgeheissen worden und könnten ihr auch im Rahmen einer Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden.
BGE 141 V 197 (203)5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Doch vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder ergänzt (BGE 138 III 359 E. 6.2 S. 361; BGE 138 V 23 E. 3.4.1 S. 28).
5.3 Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 FZG, wonach der früheren Vorsorgeeinrichtung im Falle ihrer Leistungspflicht für Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nach Überweisung der Austrittsleistung "diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten [ist], als dies zur Auszahlung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist" (französisch: "cette dernière prestation doit lui être restituée dans la mesure où la restitution est nécessaire pour accorder le paiement de prestations d'invalidité ou pour survivants", italienisch: "quest'ultima prestazione dev'essergli restituita nella misura in cui la restituzione sia necessaria per accordare il pagamento delle prestazioni d'invalidità o per superstiti"), lässt offen, wer die Austrittsleistung zurückerstatten soll. In der Botschaft findet sich der Hinweis, dass das vor Inkrafttreten des FZG geltende Recht dem Vorsorgenehmer eine Rückerstattungspflicht auferlegte und dies mit dem FZG dahingehend geändert werden sollte, dass nunmehr die neue Vorsorgeeinrichtung, welcher die alte Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung überweisen muss, die Austrittsleistung soll zurückgeben können. Wer die Austrittsleistung zurückerstatten soll, bleibe offen (Botschaft vom 26. Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 533 ff., 573 f. Ziff. 632.2). Eine dem heutigen Art. 3 Abs. 2 FZG entsprechende Regelung war im bundesrätlichen Gesetzesentwurf noch nicht enthalten (Art. 3 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs regelte eine andere Frage). Erst imBGE 141 V 197 (203) BGE 141 V 197 (204)Verlaufe der parlamentarischen Beratungen wurde darüber diskutiert, wen eine Rückerstattungspflicht trifft. Dabei war ursprünglich eine Rückerstattungspflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung vorgesehen (AB 1992 N 2432; Protokoll der Sitzung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 20.-22. Mai 1992, S. 12 f.), die später in eine allgemeine Rückerstattungspflicht entsprechend dem heutigen Gesetzeswortlaut und der Intention des Bundesrates, d.h. ohne Nennung des Verpflichteten, umformuliert wurde (AB 1993 S 560 f.).
Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die frühere Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Sinn und Zweck der Rückerstattung ist es, die frühere Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisch so zu stellen, wie sie es zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht sein muss. Mit anderen Worten wird damit die Situation wiederhergestellt, die aus der Optik der früheren Vorsorgeeinrichtung wie auch des Versicherten richtigerweise im Zeitpunkt des Austritts bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die geschuldeten Leistungen zu erbringen (zum Ganzen: BGE 135 V 13 E. 3.6.3 und 3.6.4 S. 22).
Ebenso wenig wie Art. 3 Abs. 2 FZG den Rückerstattungspflichtigen bestimmt, regelt die Norm die damit eng zusammenhängende Frage, ob (und allenfalls wie) die Pflicht zur Rückerstattung durchgesetzt werden kann bzw. muss. Wie sich aus Art. 3 Abs. 3 FZG ergibt, rechnete der Gesetzgeber denn auch mit dem Fall, dass die Rückerstattungspflicht nicht erfüllt wird. Er sah hierfür vor, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung, "soweit eine Rückerstattung unterbleibt" (französisch: "pour autant qu'il n'y ait pas de restitution"; italienisch: "sempre che non vi sia stata restituzione"), die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann (vgl. auch Botschaft, a.a.O., 574 Ziff. 632.2), wobei nach den Materialien auch eine Kürzung der (eine Invalidenrente ablösenden) Altersleistungen zulässig sein soll (AB 1993 S 561; siehe auch AB 1993 N 1698; ProtokollBGE 141 V 197 (204) BGE 141 V 197 (205)der Sitzung der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Mai 1993, S. 3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 FZG vom Wortlaut, von der Entstehungsgeschichte, von der Systematik sowie vom Sinn und Zweck her dahingehend zu verstehen ist, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung nicht erzwingen kann und auch nicht erzwingen muss. Vielmehr besteht für sie allein die Möglichkeit, die fehlende Rückerstattung mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren. Diese Auffassung wird im Übrigen auch in der Lehre vertreten (vgl. HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 7f. zu Art. 3 FZG).
Eine weitere Möglichkeit besteht für die Beschwerdeführerin grundsätzlich darin, die heutige AXA Leben AG auf die (Rück-)Überweisung des Altersguthabens einzuklagen. Allein in diesem Prozess wäre die in den kantonalen Rechtsschriften und in derBGE 141 V 197 (205) BGE 141 V 197 (206)letztinstanzlichen Beschwerde zentral abgehandelte Frage zu prüfen, ob die damalige Winterthur Leben das Altersguthaben gestützt auf die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen blanko unterzeichneten Dokumente (Vollmacht und Auszahlungsformular) am 23. Oktober 2006 zu Recht an C. ausbezahlt hat. Dabei rechtfertigt sich allerdings bereits heute ein Hinweis darauf, dass das Bundesgericht sich im Urteil 9C_141/2014 vom 26. November 2014 mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu befassen hatte. Es erwog, wer eine Blankovollmacht ausstelle, trage das Risiko, dass diese abredewidrig - der damals Bevollmächtigte ergänzte eigenmächtig, dass die Auszahlung auf ein von ihm bestimmtes Drittkonto erfolgen solle - ausgefüllt wird. Die (damals am Recht stehende) Versicherte habe mit der Ausstellung einer Blankovollmacht einen objektiv beachtlichen, ihr zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, welcher dazu geführt habe, dass die Vorsorgeeinrichtung den Dritten für berechtigt gehalten habe, die Leistung entgegenzunehmen; sie habe darauf vertrauen dürfen. Dementsprechend hat das Bundesgericht der damaligen Auszahlung des Guthabens gestützt auf die erteilte Blankovollmacht befreiende Wirkung zuerkannt (genanntes Urteil 9C_141/2014 E. 4.3 und 4.6).BGE 141 V 197 (206)