Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: Erwägung 2 3. Es ist unbestritten, dass der Versicherte die zwölfmonati ... Erwägung 4 Erwägung 4.3
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74. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Unia Arbeitslosenkasse (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_137/2015 vom 23. September 2015
Regeste
Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 8 und 14 EMRK; keine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten.
Sachverhalt
A. Der 1977 geborene A. war ab 17. September 2012 über die Temporärgesellschaft B. AG als Hilfsarbeiter im Einsatz. Am 6. November 2012 kündigte die B. AG das Arbeitsverhältnis auf den 8. November 2012. Da A. ab 7. November 2012 krankheitshalber arbeitsunfähig war, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis. Der Lohn wurde bis 13. Januar 2013 ausgerichtet. Nachdem A. am 23. Januar 2013 wegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts operiert worden war, wurde ihm noch bis 31. März 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab 1. Juli 2013 erfolgten kurze Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt vom 5. Mai bis 13. August 2014 für die C. AG als Baumaschinist. In der Folge stellte A. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. August 2014. Mit Verfügung vom 28. August 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, in der Rahmenfrist vom 14. August 2012 bis 13. August 2014 sei die Beitragszeit nicht erfüllt und eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit werde nicht geltend gemacht. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte sie unter Hinweis darauf, dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur eine Beitragszeit von 11,087 Monaten vorgewiesen werde und als Befreiungsgrund bloss die dreieinhalbmonatige Arbeitsunfähigkeit in Betracht komme, ab (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014).
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Kasse sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 139 V 148 E. 5.2 S. 153; BGE 137 V 167 E. 3.4 S. 171 mit Hinweisen).