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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Revisionsgrund im ...
Erwägung 3
4. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstä ...
5. Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 f. bemisst sich die In ...
Erwägung 6
Erwägung 7
Erwägung 8
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32. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle Luzern gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_178/2015 vom 4. Mai 2016
 
 
Regeste
 
Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 142 V 290 (290)A. Die 1953 geborene A. meldete sich im September 2001 wegen verschiedener Beschwerden (Depression, Fibromyalgie, Tennisarm, Schmerzen in den Füssen, Migräne und Kniearthrose) bei derBGE 142 V 290 (290) BGE 142 V 290 (291)Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Luzern anhand der für Teilerwerbstätige anwendbaren gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 51,13 %. Dabei ging sie davon aus, dass A. in der mit 40 % gewichteten Haushaltführung um 8 % (Teilinvaliditätsgrad von 3,2 %) und in dem mit 60 % gewichteten erwerblichen Bereich um 79,88 % (Teilinvaliditätsgrad von 47,93 %) eingeschränkt sei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. März 2004).
Am 6. August 2008 erhöhte die IV-Stelle den Anspruch revisionsweise aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 63 % (Teilinvaliditätsgrad von neu 60 % im [unverändert mit 60 % gewichteten] erwerblichen Bereich; Teilinvaliditätsgrad von unverändert 3,2 % im Haushaltbereich) per 1. Januar 2007 auf eine Dreiviertelsrente. Im Rahmen einer im Jahr 2011 durchgeführten Revision bestätigte die Verwaltung den Anspruch (Mitteilung vom 11. Juni 2012).
Im August 2012 ersuchte A. die IV-Stelle um Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Nach Abklärungen, insbesondere Einholung eines Haushaltberichts (erstattet am 7. Januar 2013), und Durchführung des Vorbescheidverfahrens entschied die Verwaltung in ablehnendem Sinne (Verfügung vom 14. Februar 2013).
B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die Verfügung vom 14. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente (einschliesslich Haushalthilfe) zuzusprechen. Das angerufene Kantonsgericht Luzern gab den Parteien Gelegenheit, sich im Lichte des Bundesgerichtsurteils BGE 131 V 51 zur Sache zu äussern, wovon sowohl die IV-Stelle (Schreiben vom 13. Januar 2015) als auch A. (Schreiben vom 14. Januar 2015) Gebrauch machten. Mit Entscheid vom 2. Februar 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob die Verfügung vom 14. Februar 2013 auf und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten ab 1. August 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Ziffer 1, soweit diese den Rentenanspruch betrifft, und hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben. Ihre Verfügung vom 14. Februar 2013 sei zu bestätigen.
A. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz hält an ihrem Entscheid fest.BGE 142 V 290 (291)
 
BGE 142 V 290 (292)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3
 
BGE 142 V 290 (293)3.3 Die Vorinstanz (welcher sich die Versicherte in ihrer Vernehmlassung anschliesst) und die Beschwerde führende IV-Stelle gelangen indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen, dies obwohl sie übereinstimmend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, einem hypothetischen Erwerbspensum von 60 % und der Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 16 ATSG ausgehen: Während die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 100 % ermittelt, resultiert nach der Berechnung der IV-Stelle (entsprechend dem erwerblichen Bereich) ein solcher von 60 %.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334;BGE 142 V 290 (293) BGE 142 V 290 (294)vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Ob sie weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgültigen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu entscheiden (offengelassen in den Urteilen 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 4.3).
5. Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 f. bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV (SR 831.201) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. auch die Anwendungsfälle Urteile 8C_504/2014 vom 29. September 2014; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014; 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011; 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011; I 837/06 vom 13. September 2007; I 1012/06 vom 29. Juni 2007; I 63/06 vom 18. Januar 2007; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 948/05 vom 26. Oktober 2006).
 
Erwägung 6
 
6.4 Der Fall der Beschwerdegegnerin wie auch das von KIESER angeführte Berechnungsbeispiel zeigen auf, dass die geltende Praxis zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führt. Denn Letztere müssen in dem zusätzlich versicherten Aufgabenbereich (von 40 % bei einer angenommenen Teilerwerbstätigkeit von 60 %; vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22 f.) eine entsprechende Einschränkung erleiden, um einen mehr als den Anteil des Erwerbspensums (60 %) betragenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Eine Ungleichbehandlung besteht aber auch gegenüber den Vollerwerbstätigen, bei denen eine vollständige Einschränkung im (zu Vergleichszwecken rein mathematisch separat betrachteten) Teilpensum von beispielsweise 60 % (angenommenes Valideneinkommen in diesem Bereich: Fr. 60'000.-) lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führt, so dass auch sie sich über eine zusätzliche Beeinträchtigung in dem bis zu einem Vollpensum (wiederum rein rechnerisch) fehlenden Bereich (d.h. hier in den restlichen 40 %; angenommenes Valideneinkommen in diesem Bereich: Fr. 40'000.-) ausweisen müssen, um als zu mehr als 60 % invalid zu gelten. Mit anderen Worten erreichen diese Vollerwerbstätigen nur dann einen Invaliditätsgrad von 100 %, wenn sie sowohl im 60 %-Teil, aus welchem sich maximal ein Invaliditätsgrad von 60 % ([{60'000 - 0} x 100 / 60'000] x 0,6) ergeben kann, als auch im 40 %-Teil, aus welchem sich maximal ein Invaliditätsgrad von 40 % ([{40'000 - 0} x 100 / 40'000] x 0,4) ergeben kann, vollständig eingeschränkt sind.
 
Erwägung 7
 
7.1 Entsprechend der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern (vgl. Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1958 II 1137 ff., insb. 1161 f.; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 5.5.3 S. 345), ist das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhängt. Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnützt, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, um mehr Freizeit zu haben, begnügt sich mit einem Teilzeitlohn und verzichtet damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert ist, stellt die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit ist damit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 61; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_112/2012 vom 19. November 2012 E. 4.6) und ein Ausgleich durch die Invalidenversicherung demzufolge nicht statthaft (BGE 137 V 334 E. 5.5.3 S. 345 f.; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht, erleidet und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden kann. Es verhält sich nicht anders als bei den Vollerwerbstätigen, bei welchen wegen des auf 100 % Bezug nehmenden Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) ebenfalls maximal ein dem versicherten Bereich (100 %) entsprechender Invaliditätsgrad (mithin maximal 100 %) resultieren kann.
7.2 Für diese Betrachtungsweise spricht auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. dazu BGE 140 I 77 E. 5.3 S. 81 mit Hinweisen) der Bestimmung des Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG. Unter dem Gesichtspunkt derBGE 142 V 290 (297) BGE 142 V 290 (298)Gleichbehandlung muss die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (hypothetischen) erwerblichen Teilpensum (hier: 60 %) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen, unabhängig davon, ob sie daneben (d.h. in den hypothetisch verbleibenden 40 %) keinen Aufgabenbereich hat (wie die Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Zeitraum), in einem Aufgabenbereich tätig ist (wie dies bei der Beschwerdegegnerin früher der Fall war [Verfügung vom 11. März 2004; Mitteilung vom 11. Juni 2012]), oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt. Eine Gleichbehandlung rechtfertigt sich deshalb, weil die drei genannten Versichertenkategorien bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Teilpensum von 60 % denselben Einkommensverlust - nämlich einen solchen von 60 % - erleiden. Es sind keine Gründe ersichtlich, bei den teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich eine sich lediglich im Teilzeitpensum auswirkende Arbeitsunfähigkeit über dessen Umfang hinaus (hier mit 100 statt 60 %) zu berücksichtigen.
 
Erwägung 8
 
8.2 Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 60 % hat die Beschwerdegegnerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente BGE 142 V 290 (298) BGE 142 V 290 (299)(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wird, ist demnach aufzuheben. Die eine Rentenerhöhung ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2013 ist im Ergebnis zu bestätigen. (...)BGE 142 V 290 (299)