Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: Erwägung 3 Erwägung 4 Erwägung 4.2 Erwägung 5
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11. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Amt für Arbeitslosenversicherung gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_778/2019 vom 11. März 2020
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall.
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A. bezog vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ein seit 4. Juli 2017 bei der B. AG als Aushilfe auf Abruf bestehendes Arbeitsverhältnis rechnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (beco Berner Wirtschaft; seit 1. Mai 2019 Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse) als Zwischenverdienst an die Taggeldleistungen an. A. beantragte am 20. August 2018 die weitere Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. August 2018. Mit Verfügung vom 11. September 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 fest.
B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut, bejahte einen anrechenbaren Arbeitsausfall und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse zu bestätigen.
3.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG [SR 837.0]). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.