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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle aufgrund der ...
Erwägung 3
Erwägung 3.1
Erwägung 3.2
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
25. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_444/2019 vom 14. Mai 2020
 
 
Regeste
 
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB; Art. 20 Abs. 1 ATSG; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung.
 
Der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wortgetreu auszulegende Art. 20 Abs. 1 ATSG ist in dieser Konstellation nicht einschlägig, da die Ehefrau gegenüber dem Ehemann nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist (E. 2 und 3).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 146 V 265 (266)A.
A.a Seit dem 1. Juli 2013 hat B. Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
A.b Im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zwischen B. und A. wurde Ersterer am 7. Juli 2016 vom Bezirksgericht Luzern verpflichtet, Letzterer an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C., geboren 2010, monatlich Fr. 1'370.- (nebst der Kinderrente der Invalidenversicherung, die direkt an sie ausgerichtet wird) und Fr. 380.- für sie persönlich zu bezahlen. Mit eheschutzrechtlichem Entscheid vom 4. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Luzern die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) an, von der monatlichen Invalidenrente des B. jeweils Fr. 432.- - für nicht bevorschussten Unterhalt für C. - direkt an A. zu überweisen.
A.c Am 21. Juni 2017 teilte die SVA, IV-Stelle, A. mittels Vorbescheid mit, dass sie der zivilgerichtlichen Schuldneranweisung nicht folgen und dem Gesuch um Drittauszahlung der Rente nicht stattgeben könne. Die Kinderrente werde jedoch wie bis anhin an A. überwiesen. Am 29. September 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung des B. gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Mai 2017 ab. Am 11. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle, die Rente werde weiterhin vollumfänglich an B. ausgerichtet.BGE 146 V 265 (266)
BGE 146 V 265 (267)B. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2019 gut und hob die Verfügung vom 11. Dezember 2017 auf.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung der Verfügung vom 11. Dezember 2017. Es sei festzustellen, dass die Drittauszahlung der Invalidenrente von B. an A. gemäss der Schuldneranweisung vom 4. Mai 2017 (Bezirksgericht Luzern, bestätigt am 29. September 2017 durch das Kantonsgericht Luzern) mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei. Ebenfalls sei festzustellen, dass die Ausgleichskasse in der vorliegenden Angelegenheit zu Recht eine Feststellungsverfügung erlassen habe.
A. beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 20 Abs. 1 ATSG wortgetreu auszulegen, d.h., der Kreis der empfangsberechtigten Personen richtet sich nach dem Wortlaut der Bestimmung.BGE 146 V 265 (268) BGE 146 V 265 (269)Daher ist keine Drittauszahlung möglich an Personen, welche gegenüber der berechtigten Person nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sind (Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 E. 1 und 2.3; BGE 143 V 241 E. 4.4 S. 246; HÜRZELER/LISCHER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 9 zu Art. 20 ATSG).
 
Erwägung 3.2