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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Rech ...
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
17. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ersatzkasse UVG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
8C_268/2020 vom 19. April 2021
 
 
Regeste
 
Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 147 V 161 (162)A. Die 1955 geborene A. war als Haushälterin in einem Privathaushalt angestellt, als sie am 29. September 1995 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Da sie von ihrem Arbeitgeber nicht ordnungsgemäss unfallversichert worden war, anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2002 ab 1. Mai 2002 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 35 % zu.
Nachdem die Ersatzkasse UVG in einem Revisionsverfahren bei der Begutachtungsstelle Interdisziplinäre Begutachtungen Bern GmbH (IB-Bern) eine polydisziplinäre Expertise eingeholt hatte, hob sie die laufende Rente mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 per 31. August 2018 auf.
B. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. März 2020 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die bisherige Invalidenrente auch über Ende August 2018 hinaus auszurichten.
Während die Ersatzkasse UVG auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
BGE 147 V 161 (165)Erwägung 5
 
5.2.3 Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn die versicherte Person BGE 147 V 161 (165) BGE 147 V 161 (166) infolge des Unfalles - welcher sich vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet haben muss - zu mindestens 10 % invalid ist. Geprüft wird der Rentenanspruch nach Art. 19 Abs. 1 UVG in jenem Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Taggeld- und unter Vorbehalt von Art. 21 UVG auch die Heilbehandlungsleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht grundsätzlich lebenslang; allerdings werden die Renten jener versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls älter als 45 Jahre waren, in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ter UVG bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt.
5.2.5 Steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass eine rentenberechtigte Person auch ohne den Unfall ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr länger erwerbstätig wäre, so besteht in Anwendung der allgemeinen Definition des natürlichen Kausalzusammenhanges (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Kausalität zwischen dem Unfall und dem Erwerbsausfall mehr. Die hier entscheidende Frage, ob ein solcher Wegfall der Kausalität für die Invalidenrente nach UVG einen Revisionsgrund darstellt, hat der Gesetzgeber für den überaus häufigsten Fall, nämlich jenen der altersbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit, klar negativ beantwortet. BGE 147 V 161 (166) BGE 147 V 161 (167) Es würde diesem gesetzgeberischen Willen und der damit verbundenen Konzeption der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente als lebenslange Rente zuwiderlaufen, wenn diese Frage in der hier interessierenden Konstellation, in dem die Erwerbsaufgabe auf einer nach dem Unfall und unabhängig von diesem aufgetretenen Krankheit beruhte, anders beantwortet würde. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die vollständige Erwerbsunfähigkeit aufgrund der unfallfremden entzündlich-demyelinisierenden Erkrankung des Zentralnervensystems der Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, verstösst demnach gegen Bundesrecht.