22. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
9C_469/2021 vom 8. März 2022 | |
Regeste | |
Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin.
| |
Sachverhalt | |
A. A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A. & B. als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A. hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 zurück. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 fest.
| |
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab.
| |
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung der Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019 bzw. ab 31. März 2019 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen bzw. es sei ihr die entsprechende Mutterschaftsentschädigung unmittelbar zu gewähren.
| |
Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
| |
A. reicht eine weitere Eingabe vom 21. Februar 2022 ein.
| |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| |
(...)
| |
Erwägung 4 | |
(...)
| |
5.1 Der Wortlaut von Art. 16d Abs. 3 EOG betreffend "Erwerbstätigkeit", "activité lucrative" und "attività lucrativa" stimmt in allen drei Amtssprachen überein. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG (sowie den auf das AHVG verweisenden Art. 3 IVG und Art. 27 EOG) zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige, so namentlich für die Erwerbsersatzordnung, Geltung (BGE 128 V 20 E. 3b).
| |
Zwar sind die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung im Zeitpunkt von BGE 128 V 20 noch nicht in Kraft gewesen. In den Materialien (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [BBl 2002 7522]) wird die Erwerbstätigkeit im Rahmen von Art. 16b EOG, der regelt, wer anspruchsberechtigt ist, jedoch explizit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschrieben (BBl 2002 7544). Zu aArt. 16d zweiter Satz EOG finden sich in den Materialien (BBl 2002 7546) keine anderweitigen Definitionen betreffend die Erwerbstätigkeit. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Art. 16d Abs. 3 EOG begrifflich enger gefasst sein soll als im AHV-rechtlichen Sinne.
| |
Erwägung 5.2 | |
5.2.1 Ein Blick auf das Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG; SR 171.21) zeigt, dass die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen erhalten (Art. 1 Abs. 1 PRG). Sie bekommen einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen (Art. 1 Abs. 2 PRG). Für die Vorbereitung der Ratsarbeit wird den Ratsmitgliedern ein Jahreseinkommen ausgerichtet (Art. 2 PRG). Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 PRG).
| |
5.2.4 Die Beschwerdeführerin moniert, in den Materialien sei zu lesen, dass es bei der Mutterschaftsentschädigung insbesondere um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe (BBl 2002 7538). Ihre Tätigkeit als Nationalrätin sei eben kein Beruf und somit vom Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 16d Abs. 3 EOG nicht erfasst. Dieser Einwand zielt ins Leere. Denn es lässt sich den Materialien auch entnehmen, dass mit der Vorlage ein bezahlter Mutterschaftsurlaub für alle erwerbstätigen Frauen eingeführt werden sollte (z.B. Titel zu Ziff. 2.4, BBl 2002 7538). Es findet sich mit dem BSV kein Hinweis darauf, dass der ausnahmsweise verwendete Ausdruck der "Berufstätigkeit" nicht lediglich ein Synonym für "Erwerbstätigkeit" darstellt.
| |
Erwägung 5.3 | |
5.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich mit dem von Parlamentarierinnen und Parlamentariern bezogenen Einkommen bereits befasst und sich mit Art. 7 lit. i AHVV auseinandergesetzt. Es hat erwogen, diese Regelung sei gesetzmässig, handle es sich doch bei den dabei erfassten Bezügen um Entgelt für die - konkret im Parlament - geleistete Arbeit, das direkt unter Art. 5 Abs. 2 AHVG falle (Urteil H 274/03 vom 2. August 2004 E. 3.1; vgl. auch Urteil 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 5, in: SVR 2019 AHV Nr. 5 S. 12). Es hat festgehalten (bereits erwähntes Urteil H 274/03 E. 3.1), angesichts des Fehlens jeglichen Unternehmerrisikos in der Funktion im Parlament und der Einordnung in den Ratsbetrieb sei eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres auszuschliessen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist bereits damals auf den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zitierten Autor PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, S. 48, eingegangen und zum Schluss gekommen, auch dieser habe bestätigt: "Als Behördenmitglieder im Sinne von VV Art. 7, lit. i, gelten in erster Linie die Mitglieder der Bundesversammlung, der kantonalen und Gemeindeparlamente, des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindebehörden (...). Das als massgebender Lohn geltende Einkommen der Behördenmitglieder umfasst neben den festen Entschädigungen insbesondere auch die Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen". Auf diesem Boden stehe auch die Verwaltungspraxis (Rz. 4003-4005 WML; bereits erwähntes Urteil H 274/03 E. 3.1).
| |
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im gleichen Urteil in E. 3.2 denn auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen geäussert, wonach Entgelte, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bürgerpflicht ständen (Feuerwehr, Verkehrsordnungsdienst, Militärdienst), nicht als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten seien, weshalb dies auch für das Ausüben eines Parlamentsmandates zu gelten habe. So hat es dazu erkannt, dass in einer früheren Rechtsprechung Angehörige der Feuerwehrdienste in erster Linie aus der Überlegung, es handle sich beim Feuerwehrsold um ein Entgelt für die Erfüllung einer Bürgerpflicht, von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen seien. Auch Tagesvergütungen des Zivilschutzes seien für beitragsfrei erklärt worden, soweit sie sich nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewegt hätten. Zur Begründung sei auf den Militärsold verwiesen worden, der vom Verordnungsgeber vom Erwerbseinkommen ausgeklammert worden sei, weil er blossen Spesenersatz darstelle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung in die seit dem 1. Januar 1988 geltende Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV überführt habe. Danach gehören namentlich der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie der steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum Erwerbseinkommen. Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgerichts könne es nicht Sache des Gerichts sein, solange im hier zu beurteilenden Kontext eine wie Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vergleichbare Freistellungsnorm fehle, aus Parlamentstätigkeit zufliessendes Entgelt von der Beitragspflicht freizustellen, nachdem es der Bundesrat in Art. 7 lit. i AHVV zum Bestandteil des massgebenden Lohnes erklärt habe.
| |
5.3.3 Von dieser Praxis abzuweichen besteht kein Anlass (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sie bringt denn auch keine Gründe vor, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im zitierten Urteil H 274/03 nicht bereits erwogen worden wären. Damit bleibt es dabei, dass das Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV darstellt.
| |
6.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, sofern denn überhaupt von einer hinreichend begründeten Rüge ausgegangen werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern Art. 16d Abs. 3 EOG das Diskriminierungsverbot verletzen soll. Es steht fest, dass nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck eindeutig auf das Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit abzielen. Art. 16d Abs. 3 EOG kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass gestützt auf diese Bestimmung der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wiederauflebt, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder einstellt (vgl. auch STÉPHANIE PERRENOUD, La protection de la maternité, Etude de droit suisse, international et européen, 2015, S. 1110 f.). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sprengen und ist abzulehnen (vgl. nicht publ. E. 4.2). Eine Auslegung von Art. 16d Abs. 3 EOG, die ein Wiederaufleben des Anspruchs zuliesse, wie die Beschwerdeführerin beantragt, würde darüber hinaus auch dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 EOG widersprechen, wonach die Mutterschaftsentschädigung an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet wird.
| |
6.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz (SR 0.822.728.3) beruft, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob diese Bestimmungen hier überhaupt anwendbar sind oder nicht, was das BSV verneint, kann offenbleiben. So oder anders hat die Ausgleichskasse grundsätzlich gemäss Art. 16c Abs. 2 EOG einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin von 98 Tagen bejaht, was dem im IAO-Übereinkommen Nr. 183 vorgesehenen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub inklusive Geldleistungen entspricht (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 183). Dass dieser letztlich nicht eine Entschädigung im Umfang von 98 Tagen ausbezahlt worden ist, liegt nicht an der fehlenden Anspruchsgrundlage oder an der Missachtung des IAO-Übereinkommens Nr. 183 durch die Vorinstanz, sondern an der vorzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (politisches Amt) im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG durch die Beschwerdeführerin.
| |
7.1 Eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d zweiter Satz EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet (BGE 139 V 250 E. 4.5). Es ist mit Bundesrecht vereinbar, dass aArt. 25 EOV diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" eintreten lässt. Der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV ist als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d zweiter Satz EOG darstellt (BGE 139 V 250 E. 4.6). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr. 2'300.- überschritten hat, steht fest. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme des politischen Amtes, und somit unabhängig von der allfälligen Rückkehr in die selbstständige Tätigkeit, der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (siehe auch die bereits erwähnte Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 10. November 2020 zu den Standesinitiativen). Unbehelflich ist wiederum der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 des IAO-Übereinkommens Nr. 183, wonach Frauen während der Abwesenheit von der Arbeit eine Geldleistung erhalten (Ziff. 1), gewährt Art. 16c EOG doch grundsätzlich eine solche.
| |