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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 4.3
Erwägung 4.4
Bearbeitung, zuletzt am 26.10.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
26. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen AXA Versicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
8C_58/2022 vom 23. Mai 2022
 
 
Regeste
 
Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach einem Blitzunfall; Unfallschwere.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 V 301 (302)A. Die 1977 geborene A. ist seit 1. Juni 2016 als Assistenzärztin bei den Psychiatrischen Diensten B. angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am Vormittag des 25. Juni 2017 wurde sie bei einer Hochtour D. von einem Blitzschlag getroffen. A. konnte unter Mithilfe absteigen und wurde von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) von der Hütte C. nach X. geflogen. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 4. September 2019 hielt die Versicherung fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müsse. Die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung würden per 30. September 2019 eingestellt. Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 20. März 2020 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (Taggeldleistungen, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen.
Während die AXA mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. A. äussert sich zur Stellungnahme der AXA.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
 
 
Erwägung 2
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mitBGE 148 V 301 (302) BGE 148 V 301 (303)Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen.
 
Erwägung 3
 
 
BGE 148 V 301 (304)Erwägung 4
 
Eine fehlerhafte Adäquanzprüfung erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass die Vorinstanz das Unfallereignis vom 25. Juni 2017 als mittelschwer im engeren Sinne betrachtete. Richtigerweise hätte das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden müssen.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.2 Zum Unfallhergang hielt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe sich am Vormittag des 25. Juni 2017 auf der Hochtour D. befunden. In der Schadenmeldung vom 4. Juli 2017 sei angegeben worden, dass ein Blitz die Beschwerdeführerin getroffen habe. Der Blitzeinschlag sei am Kopf rechts oben hinten und der Blitzaustritt an den kleinen Zehen links und rechts erfolgt. Gegenüber dem Care Manager der AXA habe die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 angegeben, der BlitzBGE 148 V 301 (304) BGE 148 V 301 (305)sei durch ein Lüftungsloch ihres Helms beim Scheitel ein- und bei ihren beiden kleinen Zehen wieder ausgetreten, wo sie leichte Verbrennungen und Hautrötungen erlitten habe. Gemäss dem medizinischen Rapport der Rega sei die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis umgefallen und ca. 20 bis 30 Sekunden aphasisch gewesen. Es habe eine Amnesie zum Ereignis bestanden. Laut der Schadenmeldung UVG sei die Beschwerdeführerin nach dem Blitzeinschlag kollabiert und während ca. 10 Sekunden nicht ansprechbar gewesen. Während des Abstiegs sei sie abwesend gewesen und habe nur falsche Antworten gegeben. Im medizinischen Rapport der Rega wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbstständig abgestiegen, jedoch psychomotorisch verlangsamt gewesen sei. Bei Ankunft bei der Hütte C. habe eine leichte Desorientiertheit bestanden, aufklarend im Verlauf. Von der Hütte C. sei die Beschwerdeführerin mit der Rega nach X. geflogen worden. In der Schadenmeldung UVG vom 4. Juli 2017 sei in den Zusatzangaben zur Verletzung angegeben worden, dass der "Hauptschaden" wohl am Gehirn erfolgt sei. Dr. med. E. habe deutliche Eintritts- und Austrittsverbrennungsmarken parietal rechts sowie an beiden Kleinzehen dokumentiert.
4.3.4 Im Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Versicherte beim Anfassen eines Stromkabels des Backofens mit beiden Händen einen Stromschlag erlitt. Dabei wurde er vom Strom nach hinten gestossen und es wurde ihm schwarz vor Augen. Er verlor kurz das Bewusstsein und fiel zu Boden. Weder klebte der Versicherte an der Stromquelle fest, noch bildeten sich Stromein- oder -austrittsmarken. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach für sich alleine ein Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und mit Muskelkrämpfen als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei und ordnete das zu prüfende Ereignis dieser Kategorie von Unfällen zu (Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf die Urteile 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.4; RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92, U 29/92 E. 2b; Urteil U 137/93 vom 26. Oktober 1994 E. 2b). Im Gegensatz dazu wurde im Urteil 8C_584/2010 vom 11. MärzBGE 148 V 301 (305) BGE 148 V 301 (306)2011 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren ein Stromunfall beurteilt, bei dem die versicherte Person beim Reinigen einer Regenrinne eines Bauernhofs, welche unter Strom stand, wegen der Muskelverkrampfung der rechten Hand die Umklammerung der Regenrinne nicht mehr hatte lösen können. Als der anwesende Hofbesitzer den Strom ausschaltete, stürzte der inzwischen bewusstlos gewordene Versicherte mitsamt der Metallleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Betonboden, wo er verletzt liegen blieb. Der beigezogene Elektroinstallateur stellte fest, dass das Regenfallrohr eine Spannung von ca. 230 Volt aufwies. Dieser Unfall wurde als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert, weil zu dem bereits für sich allein als mittelschwer zu qualifizierenden Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und Muskelkrämpfen sich aufgrund des Verlusts der Kontrolle über den eigenen Körper beim Leitersturz auf den Betonboden nochmals zusätzliche Kräfte entwickelt hatten (vgl. Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.3 und 4.2.4 mit Hinweisen). Im Urteil 8C_729/2016 wurde erneut bestätigt, dass ein Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit sowie Muskelkrämpfen als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn zu qualifizieren ist (Urteil 8C_729/2016 vom 31. März 2017 E. 5.5.1; vgl. auch Urteile 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.1; 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 E. 6.1).
4.3.5 Das Bundesgericht hatte sich erst kürzlich im Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 mit der Frage der Unfalladäquanz und der Unfallschwere im Zusammenhang mit einem Blitzunfall zu befassen. Die Vorinstanz hatte diesen als mittelschweren Unfall im engeren Sinne qualifiziert, wobei sie sich an der Rechtsprechung zu den (Stark)Stromunfällen orientierte. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer weise zu Recht darauf hin, dass sich die Unfälle in den von der Vorinstanz zitierten Fällen (Urteile 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2; 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2) mit Spannungen zwischen 230 und 552 Volt ereignet hätten. Demgegenüber seien Blitzunfälle durch eine extrem hohe Stromstärke und eine sehr kurze Expositionsdauer charakterisiert. Das Schädigungsproblem bei Blitzunfällen seien die elektrische Energie, die hohe Temperatur und/oder die explosive Kraft der Druckwelle. Gemäss der vom kantonalen Gericht zitierten Quelle könnten bei einem Blitz Spannungen von mehr als 100 Mio. Volt auftreten. DieBGE 148 V 301 (306) BGE 148 V 301 (307)Blitzentladung dauere etwa 0,02 Sekunden und gehe mit Stromstärken bis zu einigen 100'000 Ampere einher. Die Luft erhitze sich dabei im Blitzkanal bis auf etwa 25'000 bis 30'000 Grad Celsius. Mit Blick auf diese enorme elektrische Energie und die bei einer Blitzentladung entstehende Druckwelle, die beim Beschwerdeführer unbestritten zu einem Barotrauma geführt habe, lasse sich ein Blitzunfall nicht mit einem (Stark)Stromunfall aus einer künstlichen Stromquelle vergleichen. Dem Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund dahin gehend zu folgen - so das Bundesgericht -, dass das betreffende Ereignis nicht im mittleren Bereich im engeren Sinn, sondern im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln sei (Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.4 und 5.1.5; vgl. dazu auch ZACK/ROTHSCHILD/WEGENER, Blitzunfall - Energieübertragungsmechanismen und medizinische Folgen, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 51-52, 24. Dezember 2007, A 3545 ff.).
 
Erwägung 4.4
 
BGE 148 V 301 (308)4.4.3 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 135 I 169; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1; Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2; 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3; 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2; 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4; 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
4.4.5 Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann einem Blitzunfall auch bei objektiver Betrachtungsweise eine besondere Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Ein Blitzeinschlag zusammen mit dem entsprechenden Knall erscheint noch eindrücklicher als ein Stromunfall. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es dabei nicht darauf ankommen, ob die versicherte Person aufgrund des Blitzeinschlags bewusstlos wird oder nicht. Zudem ist davon auszugehen, dass die versicherte Person wahrnimmt, vomBGE 148 V 301 (308) BGE 148 V 301 (309)Blitz getroffen worden zu sein, bevor sie bewusstlos oder benommen wird. Jedenfalls hatte vorliegend die Beschwerdeführerin den Blitzeinschlag mitbekommen. So konnte sie angeben, dass der Blitzeinschlag am Kopf und der Blitzaustritt an den kleinen Zehen links und rechts erfolgt seien. Gemäss dem medizinischen Rapport der Rega fiel die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis um und war ca. 20 bis 30 Sekunden aphasisch und nicht bewusstlos. Laut der Schadenmeldung kollabierte die Beschwerdeführerin nach dem Blitzeinschlag und war ca. 10 Sekunden nicht ansprechbar. Danach war sie verwirrt. Im Übrigen wurde auch im oben erwähnten Urteil betreffend einen Blitzunfall das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht, obschon jener Versicherte nach dem Ereignis während kurzer Zeit bewusstlos war (Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.5 und 5.2).
4.5.1 Die Vorinstanz liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden offen, weil sie die Adäquanz verneinte, was nach dem Gesagten indessen nicht bestätigt werden kann. Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2; 8C_438/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.1). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung hingegen, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen resp. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 147 V 207 E. 6.1; Urteil 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2).BGE 148 V 301 (309) BGE 148 V 301 (310)Ein solches Vorgehen wäre zunächst widersprüchlich, weil die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen, welche sich über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis äussern, kann aus rechtlicher Sicht nicht darauf geschlossen werden, einem Unfallereignis komme für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Zudem wäre die vorhergehende Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allenfalls geeignet, den psychiatrischen Experten - ob bewusst oder unbewusst - in seiner Einschätzung zu beeinflussen und dadurch das Ergebnis einer im Nachhinein vorgenommenen medizinischen Beurteilung zu verzerren (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 147 V 207 E. 6.1; Urteil 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2).
4.6 Bei diesem Ergebnis braucht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Praxisänderung nicht weiter eingegangen zu werden. Offenbleiben kann auch, ob mit Blick auf die zitierte medizinische Literatur (vgl. E. 4.3.5 in fine hiervor) bei Blitzunfällen von einem typischen Beschwerdebild mit psychischen und neurologischen Folgen gesprochen werden kann und ob es sich aufgrund der in der Literatur diskutierten Möglichkeit elektrochemischerBGE 148 V 301 (310) BGE 148 V 301 (311)Veränderungen im Gehirn als Folge des Blitzschlags allenfalls rechtfertigen würde, bei Blitzunfällen die Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach der für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung geltenden Praxis (BGE 134 V 109) zu beurteilen (vgl. auch Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3).BGE 148 V 301 (311)