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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Qualif ...
4. Voraussetzung für die Anwendung der in Art. 6 ff. AHVV ge ...
Erwägung 5
6. Der Begriff der Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. ...
7. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Bedeutung von Ver ...
Erwägung 8
Erwägung 9
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35. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen Spital A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_466/2021 vom 17. Oktober 2022
 
 
Regeste
 
Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 V 385 (386)A.
A.a Das Spital A. betreibt die Kindertagesstätte "B.". Für Spitalangestellte, welche dieses Betreuungsangebot oder dasjenige einer anderen angeschlossenen Kinderkrippe in Anspruch nehmen, besteht nach dem "Reglement Kinderbetreuungsplätze/Subventionen des Spitals A." (nachfolgend: Reglement) die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für die Betreuungskosten (nachfolgend: KiTa-Subvention).
A.b Im Dezember 2019 führte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass bisher fälschlicherweise keine AHV-Beiträge auf die ausgerichteten KiTa-Subventionen erhoben worden seien. In der daraufhin vom Spital A. verlangten anfechtbaren Verfügung vom 12. August 2020 begründete die Ausgleichskasse ihre Auffassung insoweit näher, als die KiTa-Subventionen an die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung massgebenden Lohn darstellten, weshalb sie der Beitragspflicht unterstünden. Die unter diesem Titel geflossenen Zahlungen müssten somit ab 1. Januar 2020 entsprechend erfasst werden. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Juli 2021 gut, hob den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 auf und stellte fest, dass es sich bei den KiTa-Subventionen des Spitals A. nicht um massgebenden Lohn handle. Diese seien daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen.
C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Oktober 2020 zu bestätigen.BGE 148 V 385 (386)
BGE 148 V 385 (387)Das Spital A. schliesst im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
 
Erwägung 2
 
2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dergestalt bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption des Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, welche sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift davon ausgenommen ist (statt vieler: BGE 146 V 104 E. 3.1; BGE 137 V 321 E. 2.2.1; BGE 133 V 556 E. 4 mit Hinweis; Urteil 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1; vgl. auch: HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 111 ff.; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 135 f. zu Art. 5 AHVG; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 162 f.). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2).
BGE 148 V 385 (387)
BGE 148 V 385 (388)2.3 Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (in Kraft seit 1. Januar 1984; AS 1983 38) gehören nicht zum Erwerbseinkommen:
    "Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;"
BGE 148 V 385 (390)4.2 Soweit in der Vernehmlassung geltend gemacht wird, die betreffenden Unterstützungsgelder könnten nicht als Lohn qualifiziert werden, weil sie nicht den Mitarbeitenden, sondern einem Dritten (der Kindertagesstätte) übermittelt würden, greift dies zu kurz. Vielmehr legt die bundesgerichtliche Praxis betreffend Schulgeldern den gegenteiligen Schluss nahe. Übernehmen demnach Arbeitgeber die Unterrichtskosten der Kinder von Arbeitnehmenden, so kann darin eine geldwerte Leistung an die betreffenden Personen erblickt werden, weil durch die Zahlung des Arbeitgebers auf Seiten der angestellten Person eine Ausgabeneinsparung erzielt wird (KÄSER, a.a.O., S. 153). Vor diesem Hintergrund gelten direkt an die Schule bezahlte Gelder des Arbeitgebers durchaus als massgebender Lohn, stehen sie doch offenkundig im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Urteile H 52/02 vom 4. November 2002; H 174/93 vom 5. Mai 1995 E. 3; ferner: AHI 2001 S. 218, H 290/99 E. 5b/cc). Inwieweit es sich bei der KiTa-Subvention anders verhalten soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdegegner (substanziiert) dargetan. Dies gilt umso mehr, als es sich um keine im Voraus bezahlte Pauschalen handelt, welche den einzelnen Begünstigten nicht zugeordnet werden könnten (dazu: KÄSER, a.a.O., S. 156). Damit gehören die reglementarisch vorgesehenen KiTa-Subventionen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, es sei denn, der hier einzig strittige Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV wäre einschlägig.
 
Erwägung 5
 
6.2 Letzteres ist bei der KiTa-Subvention augenscheinlich nicht der Fall. Denn unterstützt werden - wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor) - ausschliesslich diejenigen Mitarbeitenden, welche nicht mehr als das im Reglement festgeschriebene Nettohaushaltseinkommen (Fr. 146'000.-) jährlich verdienen (vgl. Ziff. 2.2 des ReglementsBGE 148 V 385 (391) BGE 148 V 385 (392)vom 1. Mai 2014 und Ziff. 3.2 des Reglements vom 1. November 2016). Selbst die darunter liegenden Löhne werden nicht gleich, sondern umgekehrt proportional zum Einkommen subventioniert (Haushaltseinkommen weniger als Fr. 86'000.-; KiTa-Subvention: 60 %; Haushaltseinkommen zwischen Fr. 86'000.- und Fr. 95'999.-; KiTa-Subvention: 50 %; Haushaltseinkommen zwischen Fr. 96'000.- und Fr. 109'999.-; KiTa-Subvention: 40 %; Haushaltseinkommen ab Fr. 110'000.- bis Fr. 146'000.-; KiTa-Subvention: prozentual zum Einkommen). Folglich spricht die verwaltungsinterne Konkretisierung gegen die Sichtweise des kantonalen Gerichts, wonach die KiTa-Subvention als Haushaltszulage nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gilt.
Es liegt also ein Regel-/Ausnahmeverhältnis vor, wobei das AHV-beitragspflichtige Einkommen die Regel und die Familienzulagen die Ausnahme bilden. Der Begriff "Familienzulagen" ist aus grammatikalischer Sicht als Oberbegriff zu den anschliessend in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV im Einzelnen aufgeführten Zulagen, worunter unter anderem die Haushaltszulagen fallen, zu verstehen. Vom Wortlaut in allen drei Sprachen unbestrittenermassen nicht mitumfasst ist die vorliegend strittige KiTa-Subvention. Was als Familienzulage anzusehen ist, wird seit 1. Januar 2009 im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen anBGE 148 V 385 (392) BGE 148 V 385 (393)Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) gesetzlich definiert. Danach sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG).
7.2 Damit bezweckt die Ausrichtung von Familienzulagen einen Ausgleich der finanziellen Lasten infolge des Kindes als "soziales Risiko". Anders gesagt sollen die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) entlastet werden (vgl. KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, N. 76 Einleitung und N. 10 f. zu Art. 2 FamZG; MATTHEY/MAHON, Les allocations familiales, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1998 Rz. 5). Die Familienzulagen verfolgen mithin eine familien- und sozialpolitische Zielsetzung, indem berücksichtigt werden soll, dass die Eltern nach der Geburt ihres Kindes bzw. ihrer Kinder längerfristig Unterstützung benötigen. Deshalb beteiligt sich die Gesellschaft an den Kosten, welche in diesem Zusammenhang anfallen (vgl. dazu: Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zum Bericht vom 20. November 1998 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 2000 4787). Hat die KiTa-Subvention gleichfalls die finanzielle Entlastung der Eltern zum Ziel, indem sich der Arbeitgeber an der Fremdbetreuung der Kinder beteiligt, so ist aus teleologischer Warte eine gewisse Übereinstimmung mit den Familienzulagen nicht von der Hand zu weisen. In Betracht gezogen werden muss aber genauso, dass die KiTa-Subvention - wie der Beschwerdegegner selber einräumt - einen Anreiz bei der Personalrekrutierung und -erhaltung darstellt, was über den rein sozialen Zweck einer Familienzulage hinausgeht.
 
Erwägung 8
 
8.2 Das heutige FamZG basiert auf der am 13. März 1991 von Nationalrätin Angeline Fankhauser eingereichten parlamentarischen Initiative (91.411). Diese verlangte insbesondere, dass jedes in der Schweiz wohnhafte Kind Anspruch auf eine fixe Zulage vonBGE 148 V 385 (393) BGE 148 V 385 (394)mindestens Fr. 200.- pro Monat hat. Nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage betrauten Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998 war beabsichtigt, die Vielfalt der bis dahin geltenden Regelungen mit 26 verschiedenen kantonalen Familienzulagensystemen für Arbeitnehmer zu vereinheitlichen. Vor allem die Ungleichbehandlung, dass einige Bevölkerungsgruppen gänzlich vom Anspruch ausgeschlossen waren, wurde als störend empfunden. So erhielten unter damaligem Recht selbständigerwerbende Landwirte bundesrechtliche Familienzulagen nur dann, wenn ihr Einkommen unter einer gewissen Grenze lag (vgl. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1]); lediglich sechs Kantone kannten Zulagen ohne Einkommensgrenze. Nichtlandwirtschaftliche Selbständigerwerbende konnten nur in zehn Kantonen Familienzulagen beziehen; in sieben davon galt eine Einkommensgrenze. Ein Anspruch für Nichterwerbstätige war ausserdem nur in vier Kantonen vorgesehen. Das neue Familienzulagensystem sollte auf dem bereits in der Initiative Fankhauser enthaltenen Grundsatz "ein Kind - eine Zulage" beruhen. Danach wird die Zulage für jedes Kind ausgerichtet, und zwar "unabhängig vom Beruf der Eltern und von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" (zum Ganzen: BBl 1999 III 3224 f.; vgl. auch: KIESER/REICHMUTH, a.a.O., N. 21 Einleitung; MAJA JAGGI, Die Entstehung des Familienzulagengesetzes, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2009, S. 55). Dieses Prinzip gilt zumindest im hier interessierenden Kontext der Unselbständigerwerbenden im nicht landwirtschaftlichen Bereich bis heute (Art. 5 Abs. 1 FamZG: "Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat."). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber sämtliche Beziehenden gleich behandeln wollte, indem pro Kind ein (relativ) fixer Betrag zur Auszahlung gelangt. Es sollte, wie in den meisten europäischen Ländern bereits vorgesehen, "die Verknüpfung zwischen dem Grad der Erwerbstätigkeit und der Höhe der Zulage" aufgegeben werden (BBl 1999 III 3221). Eine einkommensabhängige Familienzulage, wie sie die KiTa-Subvention gemäss Reglement darstellt (vgl. E. 6.2 hiervor), steht zu diesem Grundgedanken im Widerspruch.
8.3 In systematischer Hinsicht handelt es sich beim FamZG um ein Rahmengesetz, wobei von Anfang an feststand, dass den Kantonen weiterhin eine erhebliche Kompetenz verbleibt (vgl. BBl 1999 III 3221;BGE 148 V 385 (394)BGE 148 V 385 (395)2000 4788). Dieser Grundsatz wurde beibehalten (vgl. BBl 2004 6900; AB 2005 N 265). Die Kantone haben in der Regel Einführungsgesetze erlassen, welche teilweise höhere und/oder andere Leistungen als das FamZG enthalten (vgl. dazu: URS-CHRISTOPH DIETERLE, Umsetzung auf kantonaler Ebene, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2009, S. 75 ff.). Auf Letztere finden ebenfalls die Bestimmungen des FamZG Anwendung, wobei solche anderen Leistungen ausserhalb dieser Familienzulagenordnung geregelt und finanziert werden müssen (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Im Kanton Basel-Stadt beträgt die Kinderzulage beispielsweise mindestens 275 Franken, die Ausbildungszulage mindestens 325 Franken pro Monat je anspruchsberechtigtes Kind (Einführungsgesetz vom 4. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz; EG FamZG; SG 820.100]). Im Weiteren bestehen kantonale Vorschriften, welche ab einem bestimmten Alter des Kindes oder ab dem dritten Kind eine Erhöhung des Grundansatzes vorsehen (so etwa im Kanton Wallis; Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 11. September 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [AGFamZG; SGS 836.1]). Eine an das Haushaltseinkommen gebundene Familienzulage kennt hingegen kein einziger Kanton, sondern die Leistungen für Unselbständigerwerbende sind dadurch gekennzeichnet, dass sie unabhängig vom finanziellen Bedarf ausgerichtet werden (vgl. auch: KIESER/REICHMUTH, a.a.O., N. 12 Einleitung). "Ein Kind - eine Zulage" heisst - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. betreffend Nichterwerbstätige: Art. 19 Abs. 2 FamZG) - somit richtig verstanden auch, dass im Unterschied zur KiTa-Subvention gerade nicht nach elterlichem Einkommen differenziert wird ("Jedes Kind ist gleich viel wert."). Dies stützt das Resultat der historischen Auslegung.
8.4 Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Reglement die KiTa-Subvention nicht nur von einer Einkommensgrenze abhängig macht (vgl. E. 6.2 hiervor), sondern die betreffende Arbeitgeberzuwendung an eine Reihe weiterer Voraussetzungen knüpft. So besteht ein Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nur für Angestellte des Spitals A., ab dem Jahr 2016 sogar lediglich bis zum Eintritt des Kindes in die Primarschule (Ziff. 1.2 des Reglements vom 1. Mai 2014 und Ziff. 2.2 des Reglements vom 1. November 2016). Fällt das Arbeitsverhältnis dahin, so erlischt auch die Möglichkeit der KiTa-Subvention. Es besteht folglich neben der EinkommenskoppelungBGE 148 V 385 (395) BGE 148 V 385 (396)auch eine Bindung an das Arbeitsverhältnis sowie an das Alter des zu betreuenden Kindes. Die Eltern müssen sodann die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte berücksichtigen. Abgesehen davon ist eine über das Arbeitspensum hinausgehende Betreuung zum Vornherein von der Subventionierung ausgeschlossen (Ziff. 2.2 des Reglements vom 1. Mai 2014 und Ziff. 3.2 des Reglements vom 1. November 2016). Mit anderen Worten kann längst nicht jeder Mitarbeitende von der Subvention profitieren, selbst wenn er oder sie über ein unter der reglementarischen Obergrenze liegendes Haushaltseinkommen verfügt. Im Gegenteil erfolgt gemäss Reglement explizit eine Bedürfnisabklärung im Einzelfall. Ebenso besteht nach dem Gesagten eine Verknüpfung mit dem Grad der Erwerbstätigkeit (Arbeitspensum), was der Gesetzgeber bei den Familienzulagen explizit als Missstand erkannt hatte und beheben wollte (vgl. E. 8.2 hiervor). Diese zusätzlichen Faktoren sind mit dem Charakter einer Familienzulage unvereinbar. Obschon (auch) der KiTa-Subvention eine soziale Komponente nicht abgesprochen werden kann, ist sie mit Blick auf ihre reglementarische Ausgestaltung - wie das BSV zu Recht geltend macht - somit klar von einer Familienzulage zu unterscheiden. Daher besteht kein hinreichender Anhaltspunkt, dass sie beitragsrechtlich gleich zu behandeln wäre wie die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV von der Beitragspflicht ausgenommenen Familienzulagen.
 
Erwägung 9
 
9.2 Bringt der Beschwerdegegner schliesslich im Eventualantrag vor, die KiTa-Subvention sei in Anbetracht der behördlichen Auskunft vom August 2014 nach Treu und Glauben von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen, so ist dem kein Erfolg beschieden. Wohl hielt die Ausgleichskasse im August 2014 auf Nachfrage hin fest, da die Zahlungen direkt an die betreuenden Einrichtungen gingen, seien sie nicht AHV-pflichtig. Indessen ist weder ersichtlich noch in derBGE 148 V 385 (396) BGE 148 V 385 (397)Vernehmlassung (substanziiert) dargetan, inwieweit der Beschwerdegegner gestützt darauf Dispositionen getroffen hätte, welche ohne die fragliche Angabe der Ausgleichskasse unterblieben wären und die zudem nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Eine Berufung auf Art. 9 BV fällt deshalb ausser Betracht (zu den Voraussetzungen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2; BGE 141 V 530 E. 6.2). Was sodann den vom Beschwerdegegner nur sinngemäss geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anbelangt, indem die KiTa-Subvention (auch) bei den kantonalen Stellen nach wie vor nicht als massgeblicher Lohn behandelt werde, bleibt dieser Umstand vernehmlassungsweise gänzlich unbelegt. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdegegner auch hier nicht auf, weshalb die dafür nach der Rechtsprechung geltenden (strengen) Anforderungen ausnahmsweise erfüllt sein sollten (dazu etwa: Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 49 E. 7.1). Damit verbietet sich eine Beitragsbefreiung auf diesem Weg.BGE 148 V 385 (397)